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Document 32001R1038

    Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 145 vom 31.5.2001, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1782

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1038/oj

    32001R1038

    Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0016 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates

    vom 22. Mai 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(4) müssen die Erzeuger, die eine Flächenzahlung beanspruchen, einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stilllegen; die stillgelegten Flächen dürfen auch für bestimmte Nichternährungszwecke genutzt werden.

    (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(5) wurden besondere Rahmenbedingungen für die Entwicklung ökologischer Wirtschaftsweisen unter anderem mit begrenzter Zufuhr von Düngemitteln geschaffen.

    (3) Durch den Anbau von Futterleguminosen lässt sich die Fruchtbarkeit des Bodens auf natürliche Weise wiederherstellen. Deshalb ist die Förderung dieses Anbaus ein wichtiger Faktor zur Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft.

    (4) Im Interesse der Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Nutzung der im Rahmen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen stillgelegten Flächen für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben zuzulassen, die mit ihrer gesamten Erzeugung an der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 teilnehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Die stillgelegten Flächen können genutzt werden

    - für die Erzeugung von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist,

    - für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben, deren gesamte Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt."

    2. Artikel 9 Absatz 1 neunter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Flächenstilllegung, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 Absatz 3; diese Vorschriften legen die Futterleguminosen fest, die auf den stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen, und können hinsichtlich Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, bei denen kein Anspruch auf Ausgleich besteht".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Winberg

    (1) Vorschlag vom 6.2.2001.

    (2) Stellungnahme vom 5.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 25.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13).

    (5) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39).

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