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Document 32001R0556

Verordnung (EG) Nr. 556/2001 der Kommission vom 21. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung und der Liste beihilfefähiger Flachs- und Hanfsorten

ABl. L 82 vom 22.3.2001, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/556/oj

32001R0556

Verordnung (EG) Nr. 556/2001 der Kommission vom 21. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung und der Liste beihilfefähiger Flachs- und Hanfsorten

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/2001 S. 0013 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 556/2001 der Kommission

vom 21. März 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung und der Liste beihilfefähiger Flachs- und Hanfsorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnug (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2860/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und die Voraussetzungen für die Flächenstilllegung festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 18 werden Zahlungen für stillgelegte Flächen nur für Flächen gewährt, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurden, bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegt waren oder in Anwendung der Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums nicht zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen genutzt oder aufgeforstet worden sind.

(3) Die Anwendung dieser Bedingungen hat angesichts der Zeit, die seit der Einführung vergangen ist, an Bedeutung verloren. Die Kontrolle dieser Bestimmungen ist mit erheblichem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum Ziel der Maßnahme steht. Im Interesse der Vereinfachung der Regelung sind diese Einschränkungen daher zu streichen.

(4) Neue Faserflachs- und Faserhanfsorten können als beihilfefähig betrachtet werden. Sie sind in die Liste der beihilfefähigen Sorten in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 aufzunehmen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Als 'Flächenstilllegung' gilt die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährt werden können."

2. In Anhang XII Nummer 1 werden die Faserflachssorten "Adélie" und "Caesar Augustus" eingefügt.

3. In Anhang XII Nummer 2a wird die Faserhanfsorte "Uso 31" eingefügt.

4. In Anhnag XII Nummer 2b wird die Faserhanfsorte "Delta-llosa" eingefügt und die Sorte "Uso 31" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13.

(3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

(4) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 63.

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