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Document 32001L0099

    Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl

    ABl. L 304 vom 21.11.2001, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/99/oj

    32001L0099

    Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl

    Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0014 - 0016


    Richtlinie 2001/99/EG der Kommission

    vom 20. November 2001

    zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/87/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

    (2) Die Auswirkungen von Glyphosat und Thifensulfuron-methyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/94 wurden Deutschland und Frankreich zu Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für Glyphosat bzw. Thifensulfuron-methyl benannt. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Bewertungsberichte und Empfehlungen am 1. Februar 1999 (Glyphosat) und am 30. April 1996 (Thifensulfuron-methyl) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übermittelt.

    (3) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Die Prüfung wurde am 29. Juni 2001 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Glyphosat und Thifensulfuron-methyl abgeschlossen.

    (4) Die Unterlagen und die aus den Prüfungen von Glyphosat und Thifensulfuron-methyl hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Pflanzen übermittelt. An den Ausschuss wurden keine besonderen Fragen gerichtet. Der Ausschuss stellte fest, dass er keine Fragen hinsichtlich der möglichen Aufnahme der Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufzuwerfen wünsche(7). Der Ausschuss merkte an, dass die Nichtabgabe von Kommentaren nur bedeute, dass es keine offensichtlichen Gründe für einen Kommentar gebe.

    (5) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollten die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit den betreffenden Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie gewährt werden kann.

    (6) Gemäß der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums erteilt, geändert bzw. widerrufen werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß der Richtlinie auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen entsprechen, erfuellt sind.

    (7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten außerdem eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat oder Thifensulfuron-methyl enthalten, umsetzen zu können. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie insbesondere bestehende Zulassungen überprüfen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst vollständig bewertet werden, wenn alle betroffenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind.

    (8) Der Beurteilungsbericht ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die endgültigen Beurteilungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. Falls ein Beurteilungsbericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden muss, sind auch die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.

    (9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie bis zu diesem Termin erforderlichenfalls insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat oder Thifensulfuron-methyl als Wirkstoff enthalten.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Hinsichtlich der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat oder Thifensulfuron-methyl als einzigen Wirkstoff enthalten, bis zum 1. Juli 2006.

    (3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat oder Thifensulfuron-methyl zusammen mit einem anderen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, läuft die Frist für die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Änderung von Anhang I mit der Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe ab.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen die Beurteilungsberichte für Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. November 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 17.

    (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

    (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

    (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

    (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

    (7) Protokoll über die Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen vom 7. März 2001 (Glyphosat)/Protokoll über die Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen vom 7. Juni 2001 (Thifensulfuron-methyl).

    ANHANG

    An das Ende der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmende Einträge:

    (1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

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