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Document 32001E0800

2001/800/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 19. November 2001 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

ABl. L 303 vom 20.11.2001, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2001/800/oj

32001E0800

2001/800/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 19. November 2001 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0005 - 0006


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 19. November 2001

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

(2001/800/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2000/794/GASP vom 14. Dezember 2000 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess(1) endet am 31. Dezember 2001.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2000/794/GASP ist das Man- dat des Sonderbeauftragten zu verlängern.

(3) Ferner ist für die Koordination und Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union im Nahen Osten Sorge zu tragen.

(4) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für Sonderbeauftragte der Europäischen Union verabschiedet -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Miguel Angel Moratinos als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird hiermit verlängert.

Artikel 2

Der Sonderbeauftragte hat die Aufgabe:

a) enge Kontakte mit allen an dem Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen interessierten Ländern sowie den zuständigen internationalen Organisationen herzustellen und zu pflegen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

b) die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien zu beobachten und bereitzustehen, um den Parteien, die darum ersuchen, den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

c) soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

d) mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen einschließlich der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtstaatlichkeit zu fördern;

e) den Ratsgremien darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Union und ihre laufenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, einschließlich der politischen Aspekte der für die Region relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten weitergeführt werden können;

f) zu beobachten, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten;

g) die gemeinsame Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit in dem am 9. April 1998 eingesetzten Ständigen Sicherheitsausschusses EU-Palästinensische Behörde zu fördern;

h) zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission des Sonderbeauftragten der Europäischen Union beläuft sich für das Jahr 2002 auf 1100000 EUR.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird für die Finanzierung der Ausgaben des Forums EU-Israel und der Tasks-Forces für den endgültigen Status sowie für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Rahmen des Sicherheitsausschusses EU-Palästina verwendet.

(3) Die Bewirtschaftung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, unterliegt den für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Verfahren und Vorschriften.

(4) Die Verwaltung der operativen Ausgaben wird durch einen Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geregelt.

Artikel 4

(1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

(2) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung seines Mandats sowie für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich; er stimmt sich dabei mit dem Vorsitz ab, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und beteiligt die Kommission in vollem Umfang an seiner Arbeit.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(4) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

(5) Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

(6) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 5

Der Sonderbeauftragte untersteht unmittelbar dem Generalsekretär/Hohen Vertreter. Er ist ihm gegenüber für die im Rahmen seiner Tätigkeiten vorgenommenen Verwaltungsausgaben verantwortlich.

Artikel 6

(1) Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter regelmäßig aus eigener Initiative oder auf Anforderung Berichte. Diese Berichte werden auch der Kommission übermittelt.

(2) Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere die Entwicklung der übrigen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträge und die Kohärenz mit diesen Beiträgen zu berücksichtigen sind.

(3) Insbesondere stellt der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Sonderbeauftragten und den Tätigkeiten des gemäß der Gemeinsamen Aktion 2000/298/GASP des Rates vom 13. April 2000 über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen(2), bestellten Beraters der EU sicher.

Artikel 7

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2002.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 5.

(2) ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 4.

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