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Document 32001D0898

2001/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4224)

ABl. L 331 vom 15.12.2001, p. 101–102 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/898/oj

32001D0898

2001/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4224)

Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0101 - 0102


Entscheidung der Kommission

vom 12. Dezember 2001

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4224)

(2001/898/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der vorgenannten Richtlinie ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial vorgesehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(3) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Saatgut der vorgenannten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(4) Die Verfahrensvorschriften für die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests sind von der Kommission festzulegen.

(5) Die technischen Vorschriften für die Durchführung der Vergleichsprüfungen und -tests sind im Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen festgelegt worden.

(6) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2002 bis 2004 mit Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahr 2001 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests festzulegen.

(7) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen genehmigt.

(8) Der Ständige Ausschuss für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In den Jahren 2002-2004 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von den im Anhang aufgelisteten Pflanzen durchgeführt.

(2) Die Hoechstkosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2002 sind im Anhang festgesetzt.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests, soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Saat- und Vermehrungsmaterial der im Anhang aufgelisteten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird.

(4) Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Kommission kann beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests in den Jahren 2003 und 2004 fortzuführen. Die Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests dürfen die im Anhang festgesetzten Hoechstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

ANHANG

Tests für 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tests für 2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tests für 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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