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Document 32001D0827

2001/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2001 mit einer Liste der Betriebe in Litauen, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3704)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 12003TN02/06/B1

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/827/oj

32001D0827

2001/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2001 mit einer Liste der Betriebe in Litauen, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3704)

Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0039 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 23. November 2001

mit einer Liste der Betriebe in Litauen, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/827/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Drittlandsbetriebe können nur für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen und spezifischen Bedingungen der oben genannten Richtlinie erfuellen.

(2) Ein Kontrollbesuch der Gemeinschaft hat ergeben, dass die Tiergesundheitslage in Litauen insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Krankheiten durch Fleisch mit der Lage in den Mitgliedstaaten vergleichbar und die Durchführung von Kontrollen bei der Frischfleischerzeugung zufriedenstellend ist.

(3) Litauen hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(4) Gemeinschaftskontrollen vor Ort haben gezeigt, dass die Hygienestandards dieser Betriebe ausreichen und sie somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie erstellte Liste von Betrieben aufgenommen werden können, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen ist.

(5) Die Einfuhr von frischem Fleisch aus Betrieben, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, unterliegt weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags und vor allem auch anderen veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, insbesondere betreffend den Gesundheitsschutz.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang aufgeführten Betriebe in Litauen werden für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Einfuhren aus diesen Betrieben unterliegen weiterhin anderen Veterinärbestimmungen der Gemeinschaft, insbesondere betreffend den Gesundheitsschutz.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

ANHANG

Land: Litauen

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