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Document 32001D0394

    2001/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1479)

    ABl. L 138 vom 22.5.2001, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/394/oj

    32001D0394

    2001/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1479)

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 22/05/2001 S. 0036 - 0037


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. Mai 2001

    zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1479)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/394/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Mai 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Angesichts des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen.

    (2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/378/EG(4), vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

    (3) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, sollte die Verbringung von Tieren über Aufenthaltsorte auch weiterhin verboten bleiben, und für Tieren empfänglicher Arten sollten bestimmte Verbringungsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden.

    (4) Bestimmte Beschränkungsmaßnahmen, die mit der Entscheidung 2001/327/EG eingeführt werden, können jedoch auch weiter gelockert werden.

    (5) Die Lage wird auf der für den 29. Mai 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses geprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2001/327/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 2

    Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich stellen Folgendes sicher:

    1. Der Transport von Tieren der für Maul- und Klauenseuche (MKS) empfänglichen Arten wird verboten.

    Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG gilt dieses Verbot nicht für Tiere MKS-empfänglicher Arten, die vom Versandbetrieb

    - auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht werden;

    im Falle des innergemeinschaftlichen Handels muss die Sammelstelle zugelassen sein;

    oder

    - soweit es sich um andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine handelt, auf direktem Wege oder über eine einzige Sammelstelle zu anderen Betrieben in dem betreffenden Gebiet oder zu maximal zehn Bestimmungsbetrieben außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

    Erfolgt die Verbringung außerhalb des Gebiets aber innerhalb des Versandmitgliedstaats über eine Sammelstelle, so muss diese von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt sein.

    Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels muss die Sammelstelle zugelassen sein. Der Transport, ob direkt oder über eine Sammelstelle, muss von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt und den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mitgeteilt worden sein.

    oder

    - soweit es sich um Rinder und Schweine handelt, auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zu anderen Betrieben verbracht werden.

    Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels mit Rindern und Schweinen, die aus einem Gebiet eines Mitgliedstaats versendet werden, das in den drei Monaten vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG Beschränkungen unterlag, muss der Transport von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt und den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mitgeteilt worden sein;

    oder,

    - zur Wandertierhaltung auf bestimmte Weiden verbracht werden.

    Im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine muss eine solche Verbringung von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt sein.

    2. Die Verbringung von Tieren, erfolgt, soweit sie gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, unter folgenden Bedingungen:

    a) Im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, dürfen die Tiere während des Transports nicht mit Tieren in Berührung kommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn, diese Tiere sind

    - entweder zur Schlachtung bestimmt, oder

    - es handelt sich um Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Betrieben, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegen, das am Tag des Versands und zumindest in den letzten 20 Tagen der Halterungsperiode gemäß Absatz 3 keinen Beschränkungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG unterlag;

    b) Fahrzeuge, die für den Transport lebender Tiere MKS-empfänglicher Arten verwendet wurden, werden nach jedem Transport gereinigt und nachweislich desinfiziert;

    c) der Transport von Tieren seuchenempfänglicher Arten in andere Mitgliedstaaten wird nur zugelassen, sofern die lokale Veterinärbehörde des Versandortes die lokale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und, sofern gemäß Absatz 1 erforderlich, die zentrale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats 24 Stunden im voraus über die geplante Verbringung benachrichtigt. Im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine benachrichtigt die lokale Veterinärbehörde des Versandortes die zentrale Veterinärbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats.

    3. Soweit in dieser Entscheidung vorgesehen, wird die Verbringung von Tieren MKS-empfänglichen Arten von den zuständigen Behörden am Versandort nur genehmigt, sofern eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

    - Andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine sind für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt und vor der Verbringungsgenehmigung während mindestens 30 Tagen im Versandbetrieb bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden, und während dieser Zeit ist kein Tier einer empfänglicher Art in den Betrieb eingestellt worden;

    - andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine sind zur Verbringung innerhalb des Versandmitgliedstaats bestimmt und vor der Verbringungsgenehmigung während mindstens 20 Tagen im Versandbetrieb oder - falls sie weniger als 20 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden, und während dieser Zeit ist kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden;

    - die Tiere sind zur Verbringung innerhalb eines Gebiets eines Mitgliedstaats bestimmt;

    - die Tiere werden auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht.

    4. Unbeschadet von Artikel 3 Buchstabe aa) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/628/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Tiere MKS-empfänglicher Arten nicht über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates eingerichtete und zugelassene Aufenthaltsorte verbracht werden."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Mai 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

    (4) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 31.

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