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Document 32001D0051

    2001/51/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

    ABl. L 17 vom 19.1.2001, p. 22–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/51(1)/oj

    32001D0051

    2001/51/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

    Amtsblatt Nr. L 017 vom 19/01/2001 S. 0022 - 0029


    Entscheidung des Rates

    vom 20. Dezember 2000

    über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

    (2001/51/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts. Die entsprechend diesem Grundprinzip erlassenen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte haben entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen beigetragen.

    (2) Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene, vor allem legislative und praktische sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen miteinander kombiniert werden müssen. Die Erfahrungen haben ferner gezeigt, dass die Gemeinschaft ihre Arbeit in diesem Bereich fortsetzen und dabei "Gender-Mainstreaming"-Maßnahmen und spezifische Maßnahmen miteinander kombinieren muss. Sie haben auch gezeigt, dass die Männer bei der Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung eine wichtige Rolle spielen.

    (3) Die nach wie vor bestehende strukturelle Diskriminierung wegen des Geschlechts, die doppelte - und oft mehrfache - Diskriminierung, die zahlreiche Frauen trifft, sowie die fortbestehenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern rechtfertigen die Fortführung und Verstärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich sowie die Anwendung neuer Methoden und Konzepte.

    (4) In seiner Entschließung zum Zwischenbericht der Kommission über die Durchführung des mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1996-2000)(5) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein fünftes Aktionsprogramm vorzulegen.

    (5) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Oktober 1999 unterstrichen, wie wichtig ein neues Aktionsprogramm für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist.

    (6) Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Peking wurden eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, mit denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Bürgergesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen. Mit dem Schlussdokument der Folgetagung und der Evaluierung, die auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5.-9. Juni 2000 in New York (Peking+5) durchgeführt wurde, sind die Erklärung und das Aktionsprogramm bestätigt worden, wobei das Aktionsprogramm in einigen Bereichen verstärkt wurde. Ferner wurde bekräftigt, dass eine vollständige und schnelle Umsetzung des Aktionsprogramms erforderlich ist.

    (7) Sämtliche Mitgliedstaaten und Beitrittsländer haben das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterzeichnet und ratifiziert.

    (8) Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 und in Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Chancengleichheit in allen ihren Aspekten im Beschäftigungsbereich zu fördern, beispielsweise durch Reduzierung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten und Erleichterung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben, insbesondere durch die Festlegung neuer Kriterien zur Bewertung der Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturen der Kinderbetreuung. Er hat ebenfalls bezifferte Ziele festgelegt, darunter das Ziel, die Beschäftigungsquote der Frauen von heute 51 % bis 2010 auf 60 % anzuheben.

    (9) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 29. Juni 2000(6) betont, wie wichtig eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben ist.

    (10) Die neue Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern erstreckt sich auf alle Maßnahmen der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. In dieser Entscheidung ist die Struktur der erforderlichen horizontalen und koordinierenden Maßnahmen vorgesehen, die Kohärenz und Synergieeffekte bei der Umsetzung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft gewährleisten sollen.

    (11) Damit durch das Handeln der Gemeinschaft zusätzlicher Nutzen entsteht, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen die Kohärenz und die Komplementarität der im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere denen, die sich auf eine koordinierte Beschäftigungsstrategie, die Sozialpolitik, den Europäischen Sozialfonds, sowie die allgemeine und berufliche Bildung und die Jugend beziehen.

    (12) Zu den Maßnahmen, mit denen die Handlungskompetenz der im Bereich der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Hauptakteure gestärkt werden soll, muss der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Netzwerken gehören, einschließlich des Netzes der in den Mitgliedstaaten und beim Europäischen Parlament für die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zuständigen Parlamentsausschüsse sowie dem Expertennetz der Kommission. Die Förderung von Synergieeffekten zwischen den Mitgliedern der Netze soll dabei Vorrang haben.

    (13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden darauf achten, dass alle Texte, Leitlinien und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen dieses Programms veröffentlicht werden, in einer klaren, einfachen und verständlichen Sprache abgefasst werden.

    (14) Für den Erfolg einer jeden Gemeinschaftsmaßnahme ist es unerlässlich, die Ergebnisse zu überwachen und anhand der gesteckten Ziele zu bewerten.

    (15) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

    (16) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht im sozialen Bereich eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am EWR beteiligten Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR) andererseits vor. Den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas sollte gemäß den in den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem Programm eingeräumt werden; Zypern und Malta sowie der Türkei sollte diese Teilnahme auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren eingeräumt werden.

    (17) Bei der Durchführung dieses Programms werden die Arbeiten anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates von besonderem Interesse sein.

    (18) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (19) Da die Ziele der vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahme, nämlich die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, insbesondere deswegen, weil multilaterale Partnerschaften, ein grenzüberschreitender Austausch von Informationen und eine gemeinschaftsweite Verbreitung bewährter Verfahren erforderlich sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des genannten Artikels geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufstellung des Programms

    Mit dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern, im Folgenden "Programm" genannt, aufgestellt. Das Programm dient der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch die Stützung und Stärkung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Grundsätze

    (1) Das Programm ist eines der für die Umsetzung der Gesamtstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlichen Instrumente, das sich auf sämtliche Gemeinschaftspolitiken und -aktionen erstreckt, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern leisten können, einschließlich "Gender-Mainstreaming"-Maßnahmen und spezifischer Frauenfördermaßnahmen.

    (2) Mit dem Programm wird die Umsetzung horizontaler Maßnahmen in den von der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern abgedeckten Aktionsbereichen koordiniert, unterstützt und finanziert. Diese Aktionsbereiche sind: Wirtschaftsleben, gleiche Beteiligung und Vertretung, soziale Rechte, Rechte als Bürgerinnen und Bürger, Geschlechterrollen und geschlechterspezifische Stereotype. Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erweiterungsprozess der Union und die Geschlechterperspektive in den Außenbeziehungen wie in der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft müssen in allen von der Rahmenstrategie der Gemeinschaft abgedeckten Bereichen zum Tragen kommen.

    Artikel 3

    Ziele

    Mit dem Programm werden im Rahmen der in Artikel 2 genannten Grundsätze sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der künftigen Rechtsetzung die folgenden Ziele verfolgt:

    a) Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind;

    b) Förderung eines besseren Verständnisses der Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern, einschließlich unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung sowie mehrfacher Diskriminierung gegenüber Frauen, durch Prüfung der Wirksamkeit der Politiken und Praktiken anhand einer Vorabanalyse, einer Überwachung ihrer Durchführung und einer Bewertung ihrer Folgen;

    c) Entwicklung der Fähigkeit der Akteure, die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen, insbesondere durch Förderung des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren sowie der Zusammenarbeit in gemeinschaftsweiten Netzwerken.

    Artikel 4

    Maßnahmen der Gemeinschaft

    (1) Um die Ziele des Artikels 3 zu erreichen, werden folgende Gemeinschaftsmaßnahmen in einem transnationalen Rahmen durchgeführt:

    a) Sensibilisierungsmaßnahmen, im Wesentlichen durch Verdeutlichung der gemeinschaftlichen Dimension der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Verbreitung der Programmergebnisse, insbesondere durch Veröffentlichungen, Kampagnen und Veranstaltungen;

    b) Analyse der gleichstellungsrelevanten Faktoren und Politiken, einschließlich Sammlung statistischer Daten, Durchführung von Studien, Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, Entwicklung von Instrumenten und Verfahren, Festlegung von Indikatoren und Benchmarks sowie einer effektiven Verbreitung der Ergebnisse. Diese Maßnahme umfasst auch die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Gleichstellung, und zwar durch eine Bewertung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, um ihre Auswirkungen und Wirksamkeit festzustellen;

    c) grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren durch Förderung von Netzwerkarbeit und Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Anhang enthalten.

    Artikel 5

    Durchführung des Programms und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

    (1) Die Kommission

    a) gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen des Programms;

    b) führt mit den Mitgliedern des Ausschusses nach Artikel 7, mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner auf europäischer Ebene sowie mit Nichtregierungsorganisationen einen regelmäßigen Meinungsaustausch über Durchführung und Überwachung des Programms und damit zusammenhängende politische Orientierungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern relevante Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 7 über die dargelegten Standpunkte.

    c) fördert eine aktive Partnerschaft und einen aktiven Dialog zwischen allen am Programm Beteiligten, insbesondere mit dem Ziel, ein integriertes und koordiniertes Vorgehen bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu begünstigen.

    (2) Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

    a) die Einbeziehung aller Betroffenen in das Programm zu fördern;

    b) die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen zu gewährleisten;

    c) verständliche Informationen bereitzustellen und für geeignete Publizitäts- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen zu sorgen.

    Artikel 6

    Durchführungsmaßnahmen

    (1) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen:

    a) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

    b) jährlicher Arbeitsplan für die Durchführung der Programmaktionen;

    c) von der Gemeinschaft bereitzustellende finanzielle Unterstützung;

    d) Jahreshaushaltsplan und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmaktionen;

    e) Modalitäten für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Aktionen sowie der von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegte Entwurf eines Verzeichnisses von Aktionen;

    f) Kriterien für die Überwachung und Bewertung des Programms und insbesondere Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie Modalitäten für die Verbreitung der Ergebnisse.

    (2) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 3 erlassen.

    Artikel 7

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 8

    Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

    Um Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den anderen in Artikel 9 genannten Maßnahmen sicherzustellen, unterrichtet die Kommission den Ausschuss regelmäßig über sonstige Gemeinschaftsaktionen, die zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Gegebenenfalls stellt die Kommission eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Ausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen her.

    Artikel 9

    Kohärenz und Komplementarität

    (1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz mit anderen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung geeigneter Verfahren und Instrumente, wie die Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, Überwachungsmechanismen und Leistungsbewertungskriterien. Ziel ist die Koordinierung der Maßnahmen des Programms mit Maßnahmen von besonderem Interesse für die Förderung der Frauenpräsenz, und zwar insbesondere in den Bereichen Forschung, Beschäftigung, Bekämpfung von Diskriminierungen, von Armut sowie von sozialer Ausgrenzung, Gesundheit, Bildung, Ausbildung, Jugend, Kultur, Justiz und Inneres sowie im Kontext der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft (einschließlich außenpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte).

    (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit anderen einschlägigen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, wie denen, die durch die Programme DAPHNE, STOP, PHARE und MEDA, das Rahmenprogramm im Bereich Forschung, das Programm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, die Sozialagenda und das Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) gefördert werden.

    Das Programm berücksichtigt die spezifischen Maßnahmen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit, die von der Gemeinschaft möglicherweise im Rahmen der Strukturfonds, der Gemeinschaftsinitiative EQUAL oder Maßnahmen der Förderung der Zusammenarbeit zur Stärkung der Beschäftigungsstrategie durchgeführt werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten unternehmen alles, um die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit den auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten einschlägigen Maßnahmen zu erleichtern und sicherzustellen.

    Artikel 10

    Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zyperns, Maltas und der Türkei

    An dem Programm können sich beteiligen:

    a) die EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) die Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen;

    c) Zypern, Malta und die Türkei, deren Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird.

    Artikel 11

    Finanzierung

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 2001 bis 2005 auf 50 Millionen EUR.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 12

    Begleitung und Bewertung

    (1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss nach Artikel 7 die laufende Überwachung des Programms.

    (2) Das Programm wird von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger zur Halbzeit und am Ende bewertet. Diese Bewertung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz, der Wirksamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchgeführten Aktionen im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele. Bewertet werden auch die Auswirkungen des Programms insgesamt.

    Bei der Bewertung wird außerdem geprüft, inwieweit sich die Aktionen des Programms und diejenigen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft gegenseitig ergänzen.

    (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens am 31. Dezember 2003 einen Zwischenbewertungsbericht vor.

    (4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens am 31. Dezember 2006 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Rahmenstrategie der Gemeinschaft und das Programm vor.

    (5) In allen Bewertungsberichten der Absätze 3 und 4 wird angegeben, inwieweit Mittel der Kommission, den Mitgliedstaaten, den öffentlichen Stellen und den Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellt worden sind.

    Artikel 13

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    É. Guigou

    (1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 196.

    (2) Stellungnahme vom 15. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 28. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) Stellungnahme vom 23. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 88.

    (6) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

    (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    ANHANG

    I. TÄTIGKEITSBEREICHE

    Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Grundsätze und in den Grenzen der der Gemeinschaft im Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten können die Programmtätigkeiten einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

    1. Wirtschaftsleben

    In diesem Bereich geht es darum, Lösungsansätze zur Beseitigung der nach wie vor vorhandenen Unterschiede zwischen Frauen und Männern am Arbeitsmarkt zu finden. Ziel ist es die Beschäftigungsquote der Frauen anzuheben und die Frauenarbeitslosigkeit abzubauen sowie eine bessere Verbindung von Berufs- und Familienleben für Frauen und Männer zu ermöglichen.

    Auf die Fragen der ungleichen Behandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich der vertikalen Segregation (gläserne Decke), und auf die geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede, die im Mittelpunkt der in Artikel 9, Absatz 2 genannten Gemeinschaftsprogramme stehen, kann in dem Programm insoweit eingegangen werden, als es darum geht, ein integriertes Konzept für die von ihm erfassten verschiedenen Bereiche oder von Maßnahmenarten zu gewährleisten, die nicht über die in Artikel 9, Absatz 2 genannten Programme finanziert werden.

    2. Gleiche Beteiligung und Vertretung

    In diesem Bereich geht es darum, dass Frauen in Entscheidungsgremien unterrepräsentiert sind. Es sollen geeignete Strategien und Instrumente entwickelt werden, um eine stärkere Präsenz der Frauen in politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen zu erreichen, auch im Rahmen der Außenbeziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit (z. B. Rolle und Mitwirkung von Frauen im Rahmen von internationalen Missionen).

    3. Soziale Rechte

    In allen Politikbereichen, die relevant sind für das tägliche Leben der Frauen, wie Verkehrspolitik, öffentliche Gesundheit und Bekämpfung von Diskriminierungen aus anderen Gründen, gilt es, das Prinzip des "Gender Mainstreaming" effektiv umzusetzen. Aktionen in diesem Bereich werden mit denen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen und mit anderen einschlägigen Aktionsprogrammen koordiniert. Die Aktionen werden darauf ausgerichtet, für eine bessere Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen in den Bereichen Sozialschutz, Elternurlaub, Mutterschutz und Arbeitszeit, zu sorgen und Mittel und Wege zu finden, um Berufs- und Familienleben leichter zu verbinden, und zwar insbesondere durch Festlegung von Leistungsbewertungskriterien (Benchmarking) für verbesserte Strukturen bei der Kinderbetreuung und der Altenpflege.

    4. Rechte als Bürgerinnen und Bürger

    In diesem Bereich geht es um die Durchsetzung der Menschenrechte der Frauen. Die Aktionen fördern die Anerkennung der Menschenrechte der Frauen, die Achtung des Rechts auf Chancengleichheit und den Kampf gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenhandel.

    5. Geschlechterrollen und Stereotype

    In diesem Bereich geht es um die stereotype Darstellung von Frauen und Männern und die Notwendigkeit, Verhalten, Einstellungen, Normen und Wertvorstellungen zu ändern, um der Entwicklung der Rollen von Frauen und Männern in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Die Aktionen stellen das "Gender Mainstreaming" insbesondere in den Politikfeldern Bildung, Ausbildung, Kultur, Wissenschaft, Medien, Jugend und Sport ab.

    II. ZUGANG ZUM PROGRAMM

    Unter den Bedingungen und gemäß den Durchführungsbestimmungen dieses Anhangs sind alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen teilnahmeberechtigt, die sich für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern engagieren. Insbesondere sind dies:

    a) die Mitgliedstaaten;

    b) die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

    c) die mit der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern befassten Stellen;

    d) die Sozialpartner;

    e) die Nichtregierungsorganisationen;

    f) die Universitäten und Forschungsinstitute;

    g) die nationalen statistischen Ämter;

    h) die Medien.

    III. AKTIONSARTEN

    Folgende grenzüberschreitend ausgerichtete Aktionen können im Rahmen des Programms unterstützt werden:

    Aktionsbereich 1 - Sensibilisierung

    1. Organisation von Konferenzen, Seminaren und anderen Veranstaltungen auf europäischer Ebene;

    2. Organisation einer jährlichen europäischen Großveranstaltung über ein Schwerpunktthema des Programms in den Mitgliedstaaten sowie in den Bewerberländern gemäß Artikel 10;

    3. Organisation von europaweiten Medienkampagnen und -ereignissen zur Förderung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs und der Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, unter anderem jährliche Verleihung eines Preises an Unternehmen, die erfolgreich die Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert haben, mit dem Ziel, die Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken;

    4. Veröffentlichung von Materialien zur Verbreitung der Programmergebnisse, unter anderem durch Einrichtung einer Internetseite, die Informationen über bewährte Verfahren, ein Forum für Gedankenaustausch, eine Datenbank mit Angaben zu potentiellen Partnern für transnationale Austauschmaßnahmen sowie Links zu einschlägigen Internetseiten in den Mitgliedstaaten bietet;

    5. Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen wie Tagungen, Seminare oder Kampagnen zu bestimmten, alljährlich nach Abstimmung in dem Ausschuss nach Artikel 7 festzulegenden Themen, mit dem Ziel, für größere Synergien zwischen den nationalen Politiken der Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen und einen zusätzlichen Nutzen auf Gemeinschaftsebene zu erreichen;

    6. Veranstaltung von Seminaren, mit denen die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert wird, und Verbreitung von diesbezüglichen Informationen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Bewerberländer gerichtet wird.

    Aktionsbereich 2 - Analyse und Bewertung

    1. Entwicklung und Verbreitung vergleichbarer, nach Geschlecht und wenn möglich nach Alter, aufgeschlüsselter statistischer Reihen zur Situation von Frauen und Männern in verschiedenen Aktionsbereichen;

    2. Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit von Politiken und Praktiken zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Leistungsbewertungskriterien);

    3. Analyse der Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt, der Umsetzung der Gleichstellungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, des Einflusses und der Auswirkungen von Sozialschutz- und Steuersystemen auf Frauen und Männer und der Entwicklung der Frauenpräsenz auf Entscheidungsebenen sowie Verbreitung der Ergebnisse und der daraus zu ziehenden Lehren;

    4. Sammlung und Bewertung sowie Verbreitung aktueller Informationen über erfolgreiche Initiativen, Methoden und Praktiken zum Thema "Frauen in den Medien" sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem mit dem Ziel des Abbaus geschlechtsspezifischer Stereotype und der Förderung einer positiven und differenzierten Darstellung von Frauen und Männern in den Medien;

    5. Veröffentlichung eines jährlichen Berichts zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, der unter anderem über die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Benchmarks informiert und die Bewertung der erzielten Ergebnisse enthält;

    6. Durchführung und Verbreitung thematischer Studien zu den Themenschwerpunkten, wobei die Ansätze in den Mitgliedstaaten und in den Bewerberländern auf nationaler Ebene und länderübergreifend miteinander verglichen werden;

    7. In einer Durchführbarkeitsstudie werden die Bedingungen analysiert, die vor einer Einrichtung eines europäischen "Gender-Instituts" erfuellt sein müssen.

    Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Aktionsbereichs wird die Kommission insbesondere auf Kohärenz und Komplementarität mit den Tätigkeiten anderer Kommissionsdienststellen oder europäischer Agenturen achten, vor allem mit den Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und mit den Tätigkeiten im Rahmen des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft sowie des CEDEFOP.

    Aktionsbereich 3 - Entwicklung von Handlungskompetenzen

    Folgende Aktionen können zur Verbesserung der Handlungskompetenzen und der Effizienz der Hauptakteure unterstützt werden, die im Bereich der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind:

    Grenzüberschreitende Austauschaktionen, bei denen mehrere Akteure aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen. Diese Aktionen können von NRO oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene, von grenzüberschreitenden Netzwerken regionaler oder lokaler Behörden sowie von grenzüberschreitenden Netzwerken von Organisationen durchgeführt werden, die sich für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern engagieren.

    Diese Aktionen können Folgendes umfassen: Vergleich der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit den ausgewählten Themen relevanten Prozesse, Methoden und Instrumente; Weitergabe und Anwendung bewährter Verfahren; Austausch von Personal; gemeinsame Entwicklung von Produkten, Prozessen, Strategien und Methoden; Anpassung von Methoden, Instrumenten und Prozessen, die als bewährte Verfahren definiert sind, an verschiedene Rahmenbedingungen und/oder Verbreitung von Ergebnissen, Herstellung von Informationsmaterial und Organisation von Veranstaltungen.

    IV. VERFAHREN FÜR DIE BEANTRAGUNG VON UNTERSTÜTZUNG

    Aktionsbereich 1 Die Aktionen 2, 3 und 4 werden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Die Aktionen 5 und 6, die unter Leitung der Mitgliedstaaten oder von Stellen, die für die Gleichstellung zuständig sind, durchzuführen sind, können im Wege von an die Mitgliedstaaten gerichtete beschränkten Ausschreibungen bezuschusst werden.

    Aktionsbereich 2 Die Durchführung dieses Aktionsbereichs obliegt der Kommission; die Arbeiten werden in der Regel im Wege einer Ausschreibung vergeben. Die Aktion 1 wird gemäß den einschlägigen Eurostat-Verfahren durchgeführt.

    Aktionsbereich 3 Die Aktion 3 wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung von der Kommission durchgeführt, die die Angebote eingehend prüft. Die Aktionen können von NRO oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene, von grenzüberschreitenden Netzwerken regionaler oder lokaler Behörden oder von grenzüberschreitenden Netzwerken von Organisationen durchgeführt werden, die sich für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern engagieren.

    V. DURCHFÜHRUNG DER AKTIONEN

    1. Die durchzuführenden Aktionen können im Rahmen von Dienstleistungsverträgen im Anschluss an Ausschreibungen oder durch Zuschüsse - bei Kofinanzierung aus anderen Quellen - finanziert werden. Im letztgenannten Fall darf der von der Kommission gezahlte Zuschuss in der Regel 80 % der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.

    2. Zur Durchführung des Programms wird die Kommission unter Umständen zusätzliche Ressourcen benötigen, einschließlich der Unterstützung durch Sachverständige. Ein entsprechender Bedarf wird im Rahmen der kontinuierlichen Evaluierung der Ressourcenallokation festgestellt.

    3. Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission - zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten - auf eine technische und/oder administrative Unterstützung bei Beschaffung, Aufbereitung, Management, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle zurückgreifen.

    4. Die Kommission kann auch Aktionen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen. Darüber hinaus kann sie Bewertungsstudien erstellen sowie Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten.

    5. Die Kommission stellt jährliche Arbeitspläne auf, in denen sie Prioritäten und geplante Aktionen nennt. Ferner legt sie die Modalitäten und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen fest. Dabei konsultiert sie den Ausschuss nach Artikel 7.

    6. Bei allen Aktionen wird den Grundsätzen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.

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