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Document 32000R2879

    Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    ABl. L 333 vom 29.12.2000, p. 63–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2005; Aufgehoben durch 32005R1346

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2879/oj

    32000R2879

    Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0063 - 0069


    Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission

    vom 28. Dezember 2000

    mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es sind Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ergänzend auch für Lebensmittel in Drittländern zu erlassen.

    (2) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Zeitabstände, in denen das Verzeichnis der für die genannten Maßnahmen in Frage kommenden Erzeugnisse erstellt wird, festzulegen.

    (3) Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.

    (4) Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen.

    (5) Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und ihre Genehmigung durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge(3) zu berücksichtigen.

    (6) Bei Maßnahmen, die von den internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 durchzuführen sind, sind dieselben Vorschriften anzuwenden.

    (7) Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft möglichst effizient durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Programme mit den nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen.

    (8) Aus demselben Grund sind die Kriterien für die Auswahl der Programme so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.

    (9) Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich im Hinblick auf die Vorlage und die Prüfung der Programme untereinander abstimmen.

    (10) Es sind die Folgen für den Fall festzulegen, dass ein Programm wegen Ausbleibens der Kofinanzierung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen wird und die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nicht zur Anwendung kommen.

    (11) Es sind die Einzelheiten der Arbeit der Begleitgruppe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/99 festzulegen.

    (12) Es sind die Kontrollen festzulegen, die von den Mitgliedstaaten bei den von ihnen selbst verwalteten Programmen durchgeführt werden müssen.

    (13) Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen.

    (14) Die Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Stellen auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge festzulegen.

    (15) Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligung der Gemeinschaft zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten; ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses eine Sicherheit zu leisten.

    (16) Es ist die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93(5), festzulegen.

    (17) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Beteiligung der Gemeinschaft zu kürzen, wenn die Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht bzw. die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.

    (18) Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligung der Gemeinschaft belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Stelle vorzulegen.

    (19) Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen laufend zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen vertragschließenden Stelle durchgeführt werden.

    (20) Bei der Festlegung des Geltungszeitraums dieser Verordnung ist Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zu berücksichtigen.

    (21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses - Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als "Programm" im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Absatzförderung und zur Information über die betreffenden Erzeugnisse beizutragen.

    Artikel 2

    (1) Die den Verbrauchern und den anderen Zielgruppen vermittelte Werbebotschaft und/oder Information muss sich auf die inneren Eigenschaften und/oder Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.

    (2) Eine Absatzförderungs- und/oder Informationsmaßnahme darf nicht zum Kauf eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs anregen.

    Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben.

    (3) Dagegen ist der Hinweis auf den Ursprung im Rahmen einer Maßnahme zulässig, wenn es sich um eine gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Bezeichnung oder um einen Hinweis im Zusammenhang mit Erzeugnissen handelt, der zur Veranschaulichung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen erforderlich ist.

    Artikel 3

    Das Verzeichnis der Erzeugnisse und Absatzmärkte gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. Dezember erstellt. Das erste Verzeichnis findet sich im Anhang dieser Verordnung.

    Artikel 4

    Im Falle der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 legen die in dem Artikel genannten internationalen Organisationen der Kommission zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr geplante Programme gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung vor.

    Die Bedingungen für die Gewährung und die Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung werden in einer zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Unterstützungsvereinbarung festgelegt.

    Artikel 5

    Die Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 werden über einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des betreffenden Vertrags durchgeführt.

    Artikel 6

    (1) Im Falle von Programmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen und den Schwerpunkt auf die Qualität, den dietätischen Wert und die Lebensmittelsicherheit der Gemeinschaftserzeugnisse legen.

    (2) Bei Programmen, die nur einen Mitgliedstaat oder nur ein Produkt betreffen, erhalten die Programme den Vorzug, die das Gemeinschaftsinteresse insbesondere in Bezug auf die Qualität, den dietätischen Wert, die Sicherheit und die Repräsentativität der Erzeugnisse herausstellen.

    Artikel 7

    (1) Zur Durchführung der Maßnahmen in den Programmen gemäß Artikel 5 erhält der interessierte Mitgliedstaat auf seine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus dem bzw. den betreffenden Sektoren. Diese Programme berücksichtigen das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen für die sie interessierenden Angebote die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates sorgen.

    Für die Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie.

    (3) Ist ein Absatzförderungsprogramm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich diese ab, um ihre Leistungsverzeichnisse und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen miteinander in Einklang zu bringen.

    (4) Nach Vorliegen der Vorschläge erarbeiten die Organisationen gemäß Absatz 1, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer Durchführungsstelle, die sie im Wege einer von dem Mitgliedstaat geprüften Ausschreibung ausgewählt haben, die Absatzförderungs- und Informationsprogramme. Diese Programme können von Branchen- bzw. Dachverbänden stammen, die auf EG-Ebene, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

    (5) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen einzelstaatlichen oder regionalen Maßnahmen mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 kofinanzierten Maßnahmen abgestimmt sind und die vorgelegten Programme die einzelstaatlichen oder regionalen Kampagnen ergänzen.

    (6) Der oder die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit der Programme sowie die Vereinbarkeit der Programme und der vorgeschlagenen Durchführungsstellen mit den Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen des betreffenden Leistungsverzeichnisses. Sie prüfen das Kosten-/Nutzenverhältnis des betreffenden Programms. Die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien:

    - Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,

    - Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,

    - zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,

    - Effizienz und Repräsentativität der beteiligten Organisationen,

    - technische Ausstattung und Effizienz der vorgeschlagenen Durchführungsstelle.

    (7) Nach Prüfung der vorgelegten Programme und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten, sich an der Finanzierung der ausgewählten Programme zu beteiligen.

    Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen und auf eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zurückgehen, stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks Auswahl der Programme ab und verplichten sich, sich an ihrer Finanzierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.

    Artikel 8

    Bleibt die Kofinanzierung eines Mitgliedstaates aus und kommt Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nicht zur Anwendung, so wird der Branchen- bzw. Dachverband des betreffenden Mitgliedstaats von dem Programm ausgeschlossen.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 30. April, das erste Mal jedoch am 15. Mai 2001, die Liste der ausgewählten Programme und der Durchführungsstellen sowie eine Kopie der Programme. Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.

    (2) Die Kommission prüft die vorgelegten Programme auf ihre Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Erfuellung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 6.

    Stellt die Kommission fest, dass ein Programm den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 6 nicht erfuellt sind, so teilt sie dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten umgehend mit, dass das betreffende Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist.

    (3) Nach der Bewertung der Programme, gegebenenfalls mit Hilfe des oder der technischen Inspektoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 und gegebenenfalls nach Anhörung der Ständigen Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse" entscheidet die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 bis spätestens 30. September eines Jahres über die vorgelegten Programme und die betreffenden Durchführungsstellen.

    (4) Der Branchen- oder Dachverband, der das ausgewählte Programm vorschlägt, ist für seine ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

    Artikel 10

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird wie folgt festgesetzt:

    a) bei Programmen mit einjähriger Laufzeit 50 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen;

    b) bei Programmen mit zweijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 % und im zweiten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft;

    c) bei Programmen mit dreijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 %, im zweiten Jahr 50 % und im dritten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft.

    Die finanzielle Beteiligung wird den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gezahlt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 beträgt 20 % der tatsächlichen Kosten. Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung, so wird ihr Anteil entsprechend der finanziellen Beteiligung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen beteiligten Organisation festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird jede beteiligte Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme ihres Antrags umgehend informiert, nachdem den betreffenden Mitgliedstaaten die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Absatzförderungsprogramme mitgeteilt wurde.

    (2) Die Mitgliedstaaten schließen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission die Verträge mit den ausgewählten Organisationen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

    Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge.

    (3) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde. Diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leisten.

    Ist der Vertragsnehmer eine Behörde oder arbeitet er unter der Aufsicht einer Behörde, so kann die zuständige Stelle eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatzes anerkennen, sofern diese Behörde sich verpflichtet:

    - für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen und

    - zu überprüfen, ob die erhaltenen Beträge tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden.

    Der Nachweis der Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingehen.

    Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den in Artikel 13 für die Abschlusszahlung festgelegten Fristen und Bedingungen.

    (4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ist die Durchführung der vertraglich festgelegten Maßnahmen.

    (5) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend eine Kopie des Vertrags sowie den Nachweis über die Leistung der Sicherheit. Außerdem übermittelt er ihr eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten Organisation und der Durchführungsstelle.

    Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

    Artikel 12

    (1) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags kann der Vertragsnehmer bei dem Mitgliedstaat gegen Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 die Zahlung eines Vorschusses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuss mehr beantragt werden.

    Die Höhe des Vorschusses beträgt höchstens 30 % der Beteiligung der Gemeinschaft und des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten.

    (2) Der Mitgliedstaat zahlt den Vorschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Antragstellung. Bei verspäteter Zahlung kommen die Vorschriften des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(6) zur Anwendung.

    (3) Der Vorschuss wird erst dann gezahlt, wenn der Vertragsnehmer eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaates in Höhe von 110 % des Vorschusses gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet hat.

    Ist der Vertragsnehmer eine Behörde oder arbeitet er unter Aufsicht einer Behörde, so kann die zuständige Stelle eine Bürgschaft in der obengenannten Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu überweisen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.

    Artikel 13

    (1) Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem die jeweils 90 Kalendertage ab Unterzeichnung des Vertrags abgelaufen sind. Diese Anträge, denen eine Finanzübersicht und die entsprechenden Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags beizufügen sind, betreffen die innerhalb dieser drei Monate getätigten Ausgaben. Wurden während dieser drei Monate keine Ausgaben getätigt, so ist dies ebenfalls innerhalb der für die Anträge auf Zwischenzahlung geltenden Fristen mitzuteilen.

    Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der entsprechenden Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt.

    Diese Zahlungen sowie die Vorschusszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten belaufen. Nach Erreichung dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden.

    (2) Der Antrag auf Abschlusszahlung ist innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zu stellen.

    Der Antrag gilt nur dann als eingereicht, wenn ihm folgende Unterlagen beigefügt sind:

    a) eine Finanzübersicht mit den geplanten und den bereits getätigten Ausgaben sowie alle diesbezüglichen Ausgabenbelege;

    b) eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen (Tätigkeitsbericht);

    c) ein interner Bewertungsbericht des Vertragsnehmers über die zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse und deren Nutzungsmöglichkeiten.

    Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung für jeden Verzugsmonat um 3 % gekürzt.

    (3) Die Abschlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen gemäß Absatz 2.

    Bei Nichterfuellung der Hauptpflicht gemäß Artikel 11 Absatz 4 wird die Abschlusszahlung entsprechend dem Ausmaß der Nichterfuellung gekürzt.

    (4) Die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses festgestellt wurde.

    (5) Der Mitgliedstaat leistet die Zahlungen nach den vorhergehenden Absätzen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Antragseingang. Diese Frist kann jedoch nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem dem Vertragsnehmer mitgeteilt wird, dass sein Antrag nicht zulässig ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschussfähig ist, dem Antrag nicht die für alle Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder der Mitgliedstaat ergänzende Auskünfte oder Überprüfungen für nötig hält. Nach Eingang der angeforderten Informationen läuft die Frist für die Dauer von höchstens 30 Kalendertagen weiter. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Erstattung an den betreffenden Mitgliedstaat bei verspäteter Zahlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 gekürzt.

    (6) Die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 3 gilt bis zur Leistung der Abschlusszahlung und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen Stelle freigegeben.

    (7) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang

    - die vierteljährlichen Berichte über die Durchführung des Vertrags,

    - die Übersichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a) und b),

    - den internen Bewertungsbericht.

    (8) Nach erfolgter Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben.

    Er bescheinigt außerdem, dass nach Durchführung der Kontrollen alle Ausgaben als nach den Vertragsbedingungen zuschussfähig anzusehen sind.

    (9) Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und an den vorgenommenen Kürzungen wird von den dem EAGFL-Garantie gemeldeten Ausgaben in Abzug gebracht.

    Artikel 14

    (1) Der Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Vertragsnehmer und bei der Durchführungsstelle Folgendes zu prüfen:

    a) die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege,

    b) die Erfuellung aller vertraglichen Verpflichtungen.

    Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(7) informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

    (2) Der Mitgliedstaat entscheidet über die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieser Kontrollen und teilt diese der Kommission mit.

    (3) Bei Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit.

    (4) Die Kommission kann jederzeit an den Überprüfungen und Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck unterrichten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig von diesen Überprüfungen und Kontrollen.

    Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, sofern sie diese für erforderlich hält.

    (5) Die Begleitgruppe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 tritt regelmäßig zusammen, um den Stand der einzelnen Programme zu prüfen.

    Zu diesem Zweck wird die Begleitgruppe bei jedem Programm über den Zeitplan der vorgesehenen Maßnahmen, die Durchführungsberichte und die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 13 und 14 durchgeführten Kontrollen informiert.

    Den Vorsitz in der Begleitgruppe führt ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaates, im Falle von Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ein von den betreffenden Mitgliedstaaten benannter Vertreter.

    Artikel 15

    (1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen.

    Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Transaktionen in EURO angewendete, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte und zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung geltende Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkte zugrunde gelegt.

    (2) Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen und von diesen von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Abzug gebracht.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (2) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

    (3) ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

    (4) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

    (5) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

    (6) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

    (7) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

    ANHANG

    Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können

    - Schweiz

    - Norwegen

    - Mittel- und Osteuropa

    - Russland

    - Japan

    - China

    - Südkorea

    - Südostasien

    - Indien

    - Naher und Mittlerer Osten

    - Nordafrika

    - Südafrika (Republik)

    - Nordamerika

    - Lateinamerika

    - Australien und Neuseeland

    Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen

    - Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus

    - Qualitätsgefluegelfleisch

    - Käse und Joghurt

    - Olivenöl und Tafeloliven

    - Qualitätswein b. A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    - Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung

    - Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet

    - Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis

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