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Document 32000R2698

Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

ABl. L 311 vom 12.12.2000, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1638

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2698/oj

32000R2698

Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates

vom 27. November 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96(3) überprüft der Rat die Verordnung vor dem 30. Juni 1999 und die Kommission unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für Änderungen der Verordnung.

(2) Die Mittelmeerregion ist für die Europäische Union ein vorrangiges Gebiet, und die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Partnerländer im Mittelmeerraum stellt eine immer größere Herausforderung dar.

(3) Es ist wichtig, die Zusammenarbeit fortzuführen und zu intensivieren, die im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer mit der Erklärung von Barcelona vom 27. November 1995 begründet wurde.

(4) Die neuen Assoziationsabkommen Europa-Mittelmeer treten nun nach und nach in Kraft; die Vorbereitungen hierfür und die Umsetzung der Abkommen verlangen den Mittelmeerpartnern große Umstellungsanstrengungen ab. Diese Anstrengungen sollten von der Gemeinschaft unterstützt werden.

(5) Im Zeitraum 1995-1998 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 in zufrieden stellender Weise durchgeführt, doch müssen nun die Entscheidungsverfahren gestrafft werden, um eine effizientere Nutzung der von der Gemeinschaft gewährten Unterstützung zu ermöglichen.

(6) Bei der Aufstellung der Richtprogramme sollte daher die angestrebte Wirkung der geplanten Maßnahmen, die mit MEDA-Mitteln finanziert werden sollen, im Hinblick auf den Reformprozess in den Mittelmeerpartnerländern und die Verwirklichung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer stärker berücksichtigt werden.

(7) In Strategiepapieren sowie nationalen und regionalen Richtprogrammen sollten die Hauptziele, die Leitlinien und die Prioritätenbereiche der von der Gemeinschaft gewährten Unterstützung festgelegt werden.

(8) Die Einführung von nationalen und regionalen Finanzierungsplänen auf der Grundlage der Richtprogramme erleichtert die Straffung der Entscheidungsverfahren.

(9) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(4) wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für alle Bereiche der Eigenmittel und Ausgaben der Gemeinschaften festgelegt. Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(5) gilt für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften, unbeschadet der spezifischen Regelungen der Gemeinschaft für die einzelnen Politikbereiche.

(10) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(11) Die Kommission und die Europäische Investitionsbank haben sich dazu verpflichtet, für eine weitere Verbesserung ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchführung von Finanzierungen mit Risikokapitalmitteln und in Bezug auf Zinsvergünstigungen zu sorgen.

(12) In dieser Verordnung wird für ihre gesamte Geltungsdauer ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(14) Für den Erlass dieser Verordnung sind keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 des Vertrags vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Gemeinschaft trifft im Rahmen der Prinzipien und der Prioritäten der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Maßnahmen zur Unterstützung der in Anhang I genannten Drittländer und Gebiete im Mittelmeerraum (im Folgenden Mittelmeerpartner genannt) bei deren Bemühungen, Reformen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen durchzuführen, die Lebensbedingungen für die unterprivilegierten Bevölkerungsgruppen zu verbessern und die Folgen abzumildern, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung auf sozialer Ebene und für die Umwelt ergeben können."

2. Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2000-2006 auf 5,35 Milliarden EUR."

3. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Stützungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung, die zu anhaltender Stabilität und langfristigem Wohlstand führen soll, ergriffen. Besonderes Augenmerk wird auf die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Wirtschaftsreformen, auf die inter- und subregionale Zusammenarbeit sowie auf den Auf- und Ausbau der Fähigkeit der Mittelmeerpartner gelegt, sich in das weltweite Wirtschaftsgefüge einzugliedern. Die Ziele und Modalitäten dieser Verfahren sind in Anhang II wiedergegeben."

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Kommission gewährleistet in Verbindung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines regelmäßigen gegenseitigen Informationsaustauschs - auch vor Ort - vor allem über die Strategiedokumente, die nationalen Richtprogramme, die jährlichen Finanzierungspläne sowie die Vorbereitung und die Überwachung der Durchführung der Projekte eine wirksame Koordinierung der von der Gemeinschaft - einschließlich der Europäischen Entwicklungsbank (nachstehend 'Bank' genannt) - und den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsprogramme zu verbessern. Darüber hinaus fördert die Kommission die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstituten, den Kooperationsprogrammen der Vereinten Nationen und anderen Gebern. Für die Einzelheiten der Koordinierung vor Ort werden Leitlinien festgelegt, die von dem in Artikel 11 genannten Ausschuss gebilligt werden.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen können von der Gemeinschaft entweder allein oder in Form einer Kofinanzierung mit den Partnern im Mittelmeerraum selbst oder mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Bank einerseits beziehungsweise mit Drittländern oder multilateralen Einrichtungen andererseits finanziert werden. Die Kommission fördert gegebenenfalls solche Kofinanzierungen auf der Grundlage eines frühzeitigen gegenseitigen Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten."

5. Artikel 5: Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt.

"(2) In Verbindung mit der Bank werden auf nationaler und regionaler Ebene Strategiepapiere für den Zeitraum 2000-2006 ausgearbeitet. Sie dienen der Festlegung der langfristigen Ziele der Zusammenarbeit und der Ermittlung der vorrangigen Maßnahmenbereiche. Zu diesem Zweck werden alle einschlägigen Bewertungen gebührend berücksichtigt, wird von einer problembezogenen Analyse ausgegangen und werden bereichsübergreifende Themen einbezogen. Soweit dies möglich ist, werden Referenzkriterien für die Durchführung ausgearbeitet, damit leichter beurteilt werden kann, inwieweit die Kooperationsziele erreicht worden sind. Die Strategiepapiere werden angepasst, wenn unvorhersehbare Umstände dies erfordern oder die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 Absatz 4 dies ratsam erscheinen lassen.

(3) Die nationalen und regionalen Dreijahres-Richtprogramme beruhen auf den entsprechenden Strategiepapieren. Sie werden in Verbindung mit der Bank auf nationaler und regionaler Ebene aufgestellt und können eine Aufgliederung der Zinsvergünstigungen bzw. Risikokapitalmittel enthalten.

Die Programme tragen den mit den Mittelmeerpartnern festgelegten Prioritäten einschließlich der Ergebnisse des wirtschaftspolitischen Dialogs Rechnung.

Die Programme legen die wichtigsten Ziele, die Leitlinien und die vorrangigen Bereiche für die Unterstützung durch die Gemeinschaft in den in Anhang II Abschnitt II genannten Bereichen sowie die Indikatoren für die Bewertung der Programme fest. Sie enthalten Richtbeträge (insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen) und nennen die Kriterien für die Ausstattung des betreffenden Programms.

Die Programme werden je nach Bedarf jährlich aktualisiert. Sie können unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen oder der Fortschritte der Mittelmeerpartner in Bezug auf Strukturreformen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung, industrielle Entwicklung und soziale Weiterentwicklung bzw. der Ergebnisse der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der neuen Assoziierungsabkommen geändert werden. Diese Programme beschreiben die von den Partnern in den vorrangigen Bereichen durchzuführenden Reformen und enthalten eine Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte.

(4) Die Finanzierungspläne beruhen auf den in Absatz 3 genannten Richtprogrammen und werden in der Regel jährlich verabschiedet. Sie werden auf nationaler und regionaler Ebene in Verbindung mit der Bank aufgestellt. Projekte, die sich auf Zinsvergünstigungen beziehen, werden in die nationalen Finanzierungspläne einbezogen. Projekte, die sich auf Risikokapital beziehen, werden in die regionalen Finanzierungspläne einbezogen.

Die Pläne enthalten eine Aufstellung der zu finanzierenden Vorhaben. Jedes Vorhaben wird auf seine Finanzierungswürdigkeit als Einzelteil des Finanzierungsplans insgesamt geprüft. Die Pläne müssen ausreichend detaillierte Beschreibungen enthalten, damit sie nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 angenommen werden können.

(5) Die Kommission gewährleistet in Verbindung mit der Bank, dass die Planung der Maßnahmen betreffend Zinsvergünstigungen und Risikokapital die nationalen und regionalen Strategiepapiere, Richtprogramme und Finanzierungspläne ergänzt und auf diese abgestimmt ist. Die Bank gewährleistet in der Phase der Durchführung, dass die Maßnahmen mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang stehen.

Die Projekte betreffend Zinsvergünstigungen werden von der Kommission in der Regel auf Vorschlag der Bank gegebenenfalls in die nationalen Finanzierungspläne eingebunden.

Die Projekte betreffend Risikokapital werden von der Kommission auf Vorschlag der Bank gegebenenfalls in einen regionalen Finanzierungsplan eingebunden. Die Projekte erhalten die Form einer Risikokapitalfazilität, die in einer Zuweisung für Risikokapitalfinanzierungen für einen Mehrjahreszeitraum besteht.

(6) Die Finanzierungsbeschlüsse werden auf der Grundlage des entsprechenden Richtprogramms gefasst, sofern die Projekte nicht Teil eines Finanzierungsplans sind."

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 letzter Satz wird gestrichen;

b) dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzuzugefügt:"Darlehen der Bank, für die Zinsvergünstigungen gewährt werden, lauten auf Euro und werden in Euro ausgezahlt. Der jeweilige Zinssatz wird bei jeder Auszahlung unter Berücksichtigung der finanziellen Natur der betreffenden Finanzierung festgesetzt; die Zinsvergünstigung für jede Auszahlung entspricht der Hälfte des Zinssatzes für die betreffende Auszahlung, wobei diese Vergünstigung den Nominalsatz von 3 % nicht überschreiten darf."

c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die Finanzierungsabkommen und die sich daran anschließenden Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission (u. a. durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)) einschließlich Kontrollen vor Ort und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96(8) sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind. Die Kommission trifft Maßnahmen gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(9) zu gewährleisten."

d) In Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz als Unterabsatz 2 eingefügt:"Risikokapital wird in erster Linie zur Festigung des privaten Sektors verwendet, und zwar insbesondere zur Stärkung des Finanzsektors in den MEDA-Ländern. Dabei ergibt sich ein klarer Zusatznutzen dadurch, dass Finanzprodukte und Bedingungen bereitgestellt werden, die vor Ort nicht verfügbar sind."

e) In Absatz 4 erhält der Einleitungsteil von Unterabsatz 3 folgende Fassung:"Das von der Bank gewährte und verwaltete Risikokapital kann insbesondere bereitgestellt werden in Form von"

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Mit den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können die Ausgaben für Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sowie die für die Durchführung der Projekte und Programme notwendigen lokalen Ausgaben gedeckt werden. Eine direkte Haushaltshilfe für das Empfängerland kann ebenfalls geleistet werden, um vereinbarte Wirtschaftsreformprogramme zu unterstützen, insbesondere durch sektorbezogene Maßnahmen zur Strukturanpassung, wie sie in Anhang II Abschnitt I Buchstabe b) genannt sind. Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Ausgaben für die Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten können ebenfalls gedeckt werden. Dies kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung einschließen, wenn sie sowohl der Kommission als auch den Begünstigten der Maßnahme zugute kommen und nicht ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes sind."

8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 letzter Gedankenstrich wird gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Die Kommission stellt zusammen mit den Mitgliedstaaten und unter entsprechendem Einsatz von Internet allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinschaft auf Anfrage Unterlagen zu den allgemeinen Aspekten der MEDA-Programme und den Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Programmen zur Verfügung.

(5) Die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Finanzierungsabkommen oder die Finanzierungsvorschläge enthalten Hinweise zu den geplanten Aufträgen unter Angabe der jeweils veranschlagten Beträge, zum Vergabeverfahren und zu den voraussichtlichen Ausschreibungsterminen."

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Ergebnisse der Ausschreibungen samt Angaben über die Zahl der eingegangenen Angebote, Datum des Auftragszuschlags sowie Namen und Anschrift der erfolgreichen Bieter werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet veröffentlicht. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuss halbjährlich im Detail über die einzelnen im Rahmen der MEDA-Programme und -Projekte vergebenen Aufträge."

9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission übermittelt zur Unterrichtung ihre Gesamt-Finanzplanung mit ihren zugrunde liegenden Vorstellungen im Rahmen der Strategiepapiere, wobei insbesondere der Gesamtbetrag der nationalen und regionalen Richtprogramme sowie die Aufschlüsselung des im Rahmen dieser Programme festgelegten Gesamtbetrags nach Empfängerländern und vorrangigen Bereichen angegeben werden.

(2) Die Strategiepapiere, Richtprogramme, Finanzierungspläne und etwaige Änderungen daran werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 verabschiedet.

(3) Finanzierungsbeschlüsse, die nicht durch die nationalen oder regionalen Finanzierungspläne abgedeckt sind, werden von der Kommission unter Beachtung der Bestimmungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels einzeln nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 gefasst.

(4) Beschlüsse zur Änderung der Finanzierungsbeschlüsse nach Absatz 3 werden von der Kommission gefasst, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuss unverzüglich über diese Beschlüsse.

(5) Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 Mio. EUR nicht übersteigen, werden von der Kommission gefasst, wenn sie Teil einer allgemeinen Zuweisung sind. Allgemeine Zuweisungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 beschlossen. Der in Artikel 11 genannte Ausschuss wird regelmäßig und rasch, auf jeden Fall aber vor der nächsten Sitzung, über die Finanzierungsbeschlüsse zu Maßnahmen unterrichtet, die 2 Mio. EUR nicht übersteigen.

(6) Unbeschadet des Artikels 106 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10) (nachstehend 'Haushaltsordnung' genannt) werden die Finanzierungsabkommen zwei Wochen vor Unterzeichnung den Mitgliedern des in Artikel 11 genannten Ausschusses zur Unterrichtung übermittelt.

(7) Das weitere Verfahren nach Artikel 12 findet Anwendung auf Zinsvergütungen für Darlehen der Bank für Projekte im Umweltbereich. In Bezug auf Risikokapital ist das weitere Verfahren nach Artikel 13 anzuwenden."

10. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei den nach dieser Verordnung gefassten Finanzierungsbeschlüssen sowie bei den in Artikel 15 genannten Bewertungen und Evaluierungen trägt die Kommission den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere der Sparsamkeit sowie der optimalen Kosteneffektivität Rechnung."

11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Es wird ein Verwaltungsausschuss (nachstehend 'MED-Ausschuss' genannt) eingesetzt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teil.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit im Sinne von Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags."

c) Absatz 7 wird gestrichen.

12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Bank teilt der Kommission das vorgeschlagene Projekt für eine Zinsvergünstigung zwecks deren Einbindung in einen Finanzierungsplan oder deren Annahme als gesonderter Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Absatz 3 mit. Die Kommission überprüft, ob das vorgeschlagene Projekt mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang steht.

(2) Die Kommission unterrichtet die Bank von jeder eine Zinsvergünstigung betreffenden Entscheidung in Form der Einbindung in einen Finanzierungsplan oder der Annahme eines gesonderten Finanzierungsbeschlusses.

(3) Die Bank kann gemäß der in Absatz 2 genannten Entscheidung, wenn die Zinsvergünstigung bewilligt wurde, das entsprechende Darlehen mit der betreffenden Vergünstigung gewähren, wenn von Seiten des in Artikel 14 genannten Ausschusses und des Vertreters der Kommission in diesem Ausschuss eine positive Stellungnahme ergeht.

(4) Die Bank unterrichtet die Kommission in entsprechender Weise."

13. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Bank teilt der Kommission das vorgeschlagene Risikokapitalprojekt in Form einer Risikokapitalfazilität zwecks dessen Einbindung in einen regionalen Finanzierungsplan mit. Die Kommission überprüft, ob der Inhalt dieses Projekts mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang steht.

(2) Die Kommission unterrichtet die Bank von jeder Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über einen regionalen Finanzierungsplan, für dessen Durchführung auf Risikokapital zurückgegriffen wird.

(3) Auf dieser Grundlage holt die Bank zu Einzeloperationen zur Durchführung des Risikokapitalprojekts innerhalb eines regionalen Finanzierungsplans die Stellungnahme des in Artikel 14 genannten Ausschusses ein. Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuss vom Standpunkt seines Organs zu der betreffenden Operation und im Besonderen zu deren Vereinbarkeit mit dem regionalen Finanzierungsplan.

(4) Auf dieser Grundlage und bei positiver Stellungnahme des in Artikel 14 genannten Ausschusses und des Vertreters der Kommission in diesem Ausschuss werden die jeweiligen Risikokapitaloperationen zur weiteren Behandlung an die Bank verwiesen.

(5) Die Bank unterrichtet die Kommission in entsprechender Weise."

14. In Artikel 14 Absätze 3 und 4 wird die Bezugnahme auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags durch eine Bezugnahme auf Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags ersetzt.

15. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Kommission prüft gemeinsam mit der Bank den Stand der Durchführung der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich, spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres, einen Jahresbericht hierüber vor. Dieser Bericht enthält Auskünfte über die während des Jahres finanzierten Maßnahmen unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit sowie Angaben über die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung und er enthält eine Bewertung der im Gesamtrahmen der Strategiepapiere erzielten Resultate.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über den Haushaltsvollzug des vorhergehenden Jahres in Bezug auf Mittelbindungen und Zahlungen.

(3) Die Kommission und die Bank nehmen eine Halbzeitbewertung und eine Ex-Post-Bewertung ihrer jeweiligen Projekte und Hauptinterventionsbereiche vor, um festzustellen, ob die festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit dem MED-Ausschuss und dem Europäischen Parlament übermittelt. Soweit diese Berichte die von der Bank verwalteten Geschäfte betreffen, werden sie dem MED-Ausschuss übermittelt.

(4) Alle drei Jahre erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Bank einen umfassenden Evaluierungsbericht über die bereits geleistete Unterstützung der Mittelmeerpartner, der sich auch auf die Wirksamkeit der Programme und die Überprüfung der Strategiepapiere bezieht. Dieser Bericht wird dem MED-Ausschuss umgehend zur Erörterung vorgelegt.

(5) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 30. Juni 2006. Die Kommission unterbreitet ihm hierzu vor dem 31. Dezember 2005 einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen zur Zukunft dieser Verordnung und erforderlichenfalls für Änderungen daran."

16. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 6. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 13.4.1998, S. 3).

(4) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

ANHANG

"ANHANG II

Ziele und Einzelheiten der Anwendung des Artikels 2

I. a) Die Unterstützung der wirtschaftlichen Reform und der Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer umfasst Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen:

- Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung des Privatsektors, insbesondere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Unterstützung der KMU;

- Öffnung der Märkte, Förderung von Investitionen, der industriellen Zusammenarbeit und des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern sowie den Mittelmeerpartnern untereinander;

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich der Finanz- und Besteuerungssysteme.

b) Die Maßnahmen zur Unterstützung der Reformprogramme der Partner werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

- Mit Hilfe der Stützungsprogramme sollen mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung das allgemeine finanzielle Gleichgewicht wieder hergestellt bzw. gefestigt und ein günstiges wirtschaftliches Umfeld für die Beschleunigung des Wachstums geschaffen werden.

- Die Stützungsprogramme sollen auch Reformen in Schlüsselbereichen fördern, mit Blick auf die Errichtung einer Freihandelszone mit der Europäischen Gemeinschaft.

- Die Stützungsprogramme sind an die besondere Situation jedes Landes angepasst und tragen den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen Rechnung.

- Die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die insbesondere hinsichtlich der sozialen Bedingungen und der Beschäftigung die Wirtschaftsreform und die Schaffung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer begleiten sollen und die negativen Auswirkungen abmildern sollen, die der Strukturanpassungsprozess auf sozialer Ebene und auf der Ebene der Beschäftigung insbesondere für die benachteiligsten Gruppen der Bevölkerung haben kann.

- Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt in Tranchen in Form einer direkten Budgethilfe entsprechend der Einhaltung der Ziele und/oder sektoralen Ziele, die im Rahmen des Stützungsprogramms vereinbart wurden.

Folgende Kriterien für die Zuschussfähigkeit müssen erfuellt sein:

- Das betreffende Land muss ein von den Institutionen von Bretton Woods gebilligtes Reformprogramm durchführen oder entsprechend dem Umfang und der Wirksamkeit der Reformen als gleichwertig anerkannte Programme, die nicht notwendigerweise von diesen Institutionen finanziell unterstützt werden müssen, im Benehmen mit ihnen anwenden.

- Der wirtschaftlichen Situation des Landes wird Rechnung getragen, sowohl auf makroökonomischer Ebene (Verschuldung, Kosten des Schuldendienstes, Zahlungsbilanz, Haushaltssituation, Währungssituation, Pro-Kopf-Einkommen, Umfang der Arbeitslosigkeit) als auch hinsichtlich der sektoralen Reformen, mit dem Ziel, eine Freihandelszone mit der Europäischen Gemeinschaft zu schaffen.

II. Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

- Beteiligung der Bürgergesellschaft und der Bevölkerung an der Konzeption und der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen;

- Verbesserung der Sozialdienste insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Familienplanung, Wasserversorgung, Sanierung und Wohnraumversorgung;

- Förderung einer breiten und gerechten Verteilung der Früchte des Wachstums unter besonderer Berücksichtigung der auf VN-Gipfeltreffen zur Bekämpfung der Armut vereinbarten und in die internationalen Entwicklungsziele aufgenommenen Vorgaben;

- harmonische und integrierte ländliche Entwicklung und Verbesserung der Lebensbedingungen in städtischen Gebieten;

- verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft, besonders in Bezug auf Qualität und Normen;

- verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei und bestandserhaltende Nutzung der Meeresressourcen;

- Schutz und Verbesserung der Umwelt durch Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung mittels verstärkter Zusammenarbeit im Umweltbereich, wobei die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung in besonderem Maße zu beachten sind;

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie, Entwicklung im ländlichen und städtischen Bereich, Ausbau der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft, Informationstechnologien und Telekommunikation;

- integrierte Entwicklung der Humanressourcen in Ergänzung der Programme der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sowie Verbesserung der Möglichkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung;

- Stärkung der Demokratie und der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere über die nichtstaatlichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft und der Mittelmeerpartner;

- kulturelle Zusammenarbeit und Jugendaustausch;

- Zusammenarbeit und technische Hilfe zur Stärkung der Zusammenarbeit bei Einwanderungsthemen und bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich bei der Rückführung illegaler Einwanderer;

- Zusammenarbeit und technische Hilfe bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Drogen- und des Menschenhandels;

- Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit wie justitielle und strafrechtliche Zusammenarbeit, Stärkung der Organe zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justiz, Fortbildungsmaßnahmen für Stellen, die für die innere Sicherheit der Staaten und für die zivile Sicherheit zuständig sind.

III. Die regionale, subregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit wird vor allem durch Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert:

a) Schaffung und Entwicklung von Strukturen für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerpartnern sowie zwischen diesen und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten;

b) - Schaffung der für den Regionalhandel erforderlichen materiellen Infrastruktur einschließlich der Infrastruktur im Verkehrs-, Kommunikations- und Energiebereich;

- Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwirklichung kleiner Infrastrukturprojekte im Bereich der Grenzübergänge;

- großräumige regionale Zusammenarbeit sowie Begleitmaßnahmen zu einschlägigen Maßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der Unterstützung für den Anschluss der Verkehrs- und der Energieversorgungsnetze der Mittelmeerpartner an die transeuropäischen Netze;

c) sonstige regionale Aktivitäten einschließlich des europäisch-arabischen Dialogs;

d) Austausch auf der Ebene der Bürgergesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern; die dezentrale Zusammenarbeit in diesem Rahmen

- hat zum Ziel, die nichtstaatlichen Empfänger der Gemeinschaftshilfe zu bestimmen;

- wird insbesondere die Vernetzung von Universitäten und Wissenschaftlern, von lokalen Gebietskörperschaften, Verbänden, politikwissenschaftlichen Stiftungen, Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen, Medien, Privatunternehmern sowie kulturellen Einrichtungen im weiten Sinne sowie den anderen in Abschnitt IV genannten Einrichtungen umfassen.

Die Programme müssen darauf ausgerichtet sein, die Beteiligung und Heranbildung einer Bürgergesellschaft in den Partnerstaaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung des Informationsflusses zwischen den Netzen sowie die Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen den Netzpartnern.

IV. Die verantwortungsvolle Staatsführung wird durch die Unterstützung wichtiger Einrichtungen und wichtiger Akteure der Bürgergesellschaft, wie der lokalen Behörden, der ländlichen und dörflichen Gemeinschaften, der auf dem Grundsatz der Selbsthilfe beruhenden Vereinigungen, der Gewerkschaften, der Medien und der Einrichtungen zur Unterstützung der Unternehmen, sowie durch die Hilfe bei der Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Entwicklung und Durchführung von Politiken gefördert.

V. Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen Analysen über die Bedürfnisse und das Potential von Männern und Frauen im wirtschaftlichen und sozialen Leben Rechnung tragen, damit geschlechterspezifische Aspekte in die Planung und Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit einfließen können. Der Schulbildung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen kommt besondere Bedeutung zu.

Die Maßnahmen tragen ferner der Notwendigkeit Rechnung, die Schulbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche zu fördern, um deren Integration in die Gesellschaft zu erleichtern.

VI. Die nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten umfassen in erster Linie technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Verwaltungsaufbau, Information, Seminare, Studien, Investitionsprojekte für Kleinstbetriebe, Klein- und Mittelbetriebe und die Infrastruktur sowie Aktionen, mit denen deutlich gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Gemeinschaft stammt. Soweit sich dies als effizient erweist, sollte die Zusammenarbeit dezentralisiert werden. Risikokapitalgeschäfte und Zinsvergütungen werden in Zusammenarbeit mit der Bank finanziert.

VII. Erwägungen des Umweltschutzes wird bei der Vorbereitung und Durchführung der im Rahmen von Maßnahmen dieser Verordnung finanzierten Aktivitäten gebührend Rechnung getragen."

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