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Document 32000R2039
Regulation (EC) No 2039/2000 of the European Parliament and of the Council of 28 September 2000 amending Regulation (EC) No 2037/2000 on substances that deplete the ozone layer, as regards the base year for the allocation of quotas of hydrochlorofluorocarbons
Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
ABl. L 244 vom 29.9.2000, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1005
Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0026 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(3) ist 1996 als Bezugsjahr für die Zuweisung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) vorgesehen. Seit 1996 hat sich der H-FCKW-Markt im Hinblick auf die Importeure erheblich verändert, und die Beibehaltung dieses Bezugsjahres würde dazu führen, dass zahlreichen Importeuren die Einfuhrquote entzogen werden müsste. Quoten sollten sich in der Regel an den jüngsten und repräsentativsten verfügbaren Zahlen orientieren, im vorliegenden Fall also dem Jahr 1999; die Beibehaltung des Jahres 1996 könnte daher als willkürlich angesehen werden und sogar zu einer Verletzung der Prinzipien der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes führen. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 werden die Worte "ihren prozentualen Marktanteil des Jahres 1996" ersetzt durch "den ihnen im Jahre 1999 zugewiesenen prozentualen Anteil". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident P. Moscovici (1) Stellungnahme vom 20. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2000. (3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 (siehe Seite 25 dieses Amtsblatts).