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Document 32000R1521
Council Regulation (EC) No 1521/2000 of 10 July 2000 amending Regulation (EC) No 2334/97 imposing a definitive anti-dumping duty on certain imports of flat pallets of wood originating in the Republic of Poland
Verordnung (EG) Nr. 1521/2000 des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen
Verordnung (EG) Nr. 1521/2000 des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen
ABl. L 175 vom 14.7.2000, p. 1–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2002
Verordnung (EG) Nr. 1521/2000 des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen
Amtsblatt Nr. L 175 vom 14/07/2000 S. 0001 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1521/2000 des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2334/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in der Republik Polen ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter Hersteller im Zusammenhang mit diesen Einfuhren an. Im Fall der polnischen Hersteller/Ausführer wurde ein Stichprobenverfahren gewählt, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Antidumpingzölle zwischen 4,0 % und 10,6 % eingeführt. Für die anderen kooperierenden Unternehmen dagegen betrug der gewogene durchschnittliche Zoll 6,3 %. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 10,6 % eingeführt. Im Fall der Hersteller, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, wurden die Einfuhren einer bestimmten Art von Flachpaletten (EUR-Paletten) von den Antidumpingzöllen befreit; die Verpflichtungen gelten ausschließlich für diesen Palettentyp. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 kann die Verordnung geändert werden, sofern eine Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, daß - sie die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung beschriebenen Holzpaletten im Untersuchungszeitraum nicht herstellte und nicht in die Gemeinschaft exportierte, - sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Polen, für die die mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingzölle gelten, geschäftlich verbunden ist, - sie die betreffenden Waren nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportierte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist; in diesem Fall kann für diese Partei der Zollsatz von 6,3 % eingeführt werden, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gilt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 ist ferner im Fall einer Partei, die die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannten Kriterien erfuellt, eine Befreiung vom Antidumpingzoll möglich, sofern von dieser Partei eine Verpflichtung für die sogenannten EUR-Paletten angenommen wird. (4) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2079/98(3) und (EG) Nr. 2048/1999(4) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2334/97 hinsichtlich deren Anhängen I und II. B. ANTRAEGE NEUER AUSFÜHRER (5) Acht neue polnische ausführende Hersteller beantragten, in gleicher Weise behandelt zu werden wie die Unternehmen, die an der ursprünglichen Untersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, und legten nach entsprechender Aufforderung Beweise dafür vor, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 erfuellten. Die von diesen antragstellenden Unternehmen vorgelegten Beweise werden als ausreichend angesehen, um eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zu rechtfertigen und diese acht ausführenden Hersteller in den Anhang I jener Verordnung aufzunehmen. In diesem Anhang I sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 6,3 % gilt. (6) Sechs der acht polnischen ausführenden Hersteller, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 6,3 % eingeführt wird, boten ferner Verpflichtungen für EUR-Paletten an, die von der Kommission mit dem Beschluß 2000/437/EG(5) angenommen wurden. Folglich sind diese sechs Unternehmen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 in die Liste derjenigen Unternehmen aufzunehmen, deren Verpflichtungsangebote für EUR-Paletten von der Kommission angenommen wurden, so daß der Zoll für die betreffenden Einfuhren nicht gilt. C. ZURÜCKNAHME VON VERPFLICHTUNGEN (7) Zwei polnische ausführende Hersteller, P.P.H. "Pamadex" und P.H.U. "Akropol", von denen die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 Verpflichtungsangebote annahm, erklärten, daß sie die betroffene Ware nicht mehr herstellen. Daher teilte die Kommission ihnen mit, daß sie aus der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen werden sollten. Die beiden Unternehmen erhoben keine Einwände. Es sei darauf hingewiesen, daß diese beiden Unternehmen erneut Verpflichtungen anbieten können, wenn sie beschließen, die Herstellung und die Ausfuhr von SUR-Paletten wiederaufzunehmen. D. ÄNDERUNG DER ANSCHRIFT (8) Ein polnischer ausführender Hersteller, Z.P.H. "Palettenwerk" - K. Kozik Bystra Podhalanska, für den ein individueller Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 gilt, teilte den Kommissionsdienststellen mit, daß sich seine Anschrift geändert habe. Folglich ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bezugnahme in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 auf den Hersteller Z.P.H. "Palettenwerk" - K. Kozik, PL-34-789 Bystra Podhalanska, wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: - Z.P.H. "Pallettenwerk" - K. Kozik, PL-34-785 Jordanow. Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 3 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). (2) ABl. L 324 vom 27.11.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2048/1999 (ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 1). (3) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 1. (4) ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 1. (5) Siehe Seite 93 dieses Amtsblatts. ANHANG I "ANHANG I Hersteller >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II "ANHANG II Hersteller >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"