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Document 32000L0074

Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 300 vom 29.11.2000, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/74/oj

32000L0074

Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0024 - 0027


Richtlinie 2000/74/EG der Kommission

vom 22. November 2000

zur Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungsreinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 93/29/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten Betriebserlaubnisverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Die technische Entwicklung erlaubt nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG an den technischen Fortschritt. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Betriebserlaubnisverfahrens zu ermöglichen, erscheint es daher notwendig, bestimmte Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer abzufassen oder zu ergänzen.

(3) Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften über die Bezeichnung und Kennzeichnung bestimmter Symbole an diejenigen der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger(4), geändert durch die Richtlinie 93/91/EWG der Kommission(5), angepasst und bestimmte Angaben in dem Beschreibungsbogen klarer abgefasst werden.

(4) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 93/29/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen,

- weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger den Vorschriften der Richtlinie 93/29/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

(2) Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/29/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 2001 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2002 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1.

(3) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1.

(4) ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3.

(5) ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25.

(6) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(7) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

ANHANG

I. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung: "2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben."

2. Nummer 2.1.5. wird wie folgt geändert:

- Der Titel der Abbildung 3 wird wie folgt ergänzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Bei getrennten Kontrollleuchten für den linken und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger können die beiden Pfeile auch getrennt benutzt werden.

- Abbildung 12 wird durch folgende Abbildung ersetzt: "

Abbildung 12

>PIC FILE= "L_2000300DE.002602.EPS">

- Der Titel der Abbildung 13 erhält folgende Fassung: "Abbildung 13

Betätigungseinrichtung für die Zündvorrichtung oder zusätzliche Motorabstelleinrichtung Stellung "aus""

- Der Titel der Abbildung 14 erhält folgende Fassung: "Abbildung 14

Betätigungseinrichtung für die Zündvorrichtung oder zusätzliche Motorabstelleinrichtung Stellung "ein""

- Abbildung 15 wird durch folgende Abbildung ersetzt: "

Abbildung 15

>PIC FILE= "L_2000300DE.002603.EPS">

- Der Titel der Abbildung 16 erhält folgende Fassung: "Abbildung 16

Begrenzungsleuchte

(wird die Betätigungseinrichtung für mehrere Funktionen verwendet, kann sie mit dem in der Abbildung 15 gezeigten Symbol gekennzeichnet werden)

Farbe der Kontrollleuchte: grün"

- Abbildung 17 entfällt.

- Die Abbildungen 18 und 19 werden jeweils in 17 und 18 umnummeriert.

- Die Anmerkung (1) erhält folgende Fassung: "(1) Die eingerahmten Flächen können ausgefuellt sein."

II. Anhang II wird wie folgt geändert:

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

"Anlage 1

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