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Document 32000F0383
Council framework Decision of 29 May 2000 on increasing protection by criminal penalties and other sanctions against counterfeiting in connection with the introduction of the euro
Rahmenbeschluß des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
Rahmenbeschluß des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
ABl. L 140 vom 14.6.2000, p. 1–3
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Rahmenbeschluß des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
Amtsblatt Nr. L 140 vom 14/06/2000 S. 0001 - 0003
Rahmenbeschluß des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (2000/383/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) wird für den Beginn des Bargeldumlaufs des Euro der 1. Januar 2002 festgesetzt, und die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden verpflichtet, sicherzustellen, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt. (2) Die Kommission hat am 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank eine Mitteilung über "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung" gerichtet. (3) Das Europäische Parlament hat am 17. November 1998 eine Entschließung zu der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung"(4) verabschiedet. (4) Die Europäische Zentralbank hat am 7. Juli 1998 eine Empfehlung für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und Münzen(5) abgegeben. (5) Die Bestimmungen des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 und des zugehörigen Protokolls sollten berücksichtigt werden. (6) Der besonderen Bedeutung des Euro für Europa sowie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 5 des Abkommens von 1929, wonach zu gewährleisten ist, daß bei schweren Fälschungsdelikten betreffend den Euro oder andere Währungen schwere Strafen und andere Sanktionen verhängt werden können, ist Rechnung zu tragen. (7) Der Euro wird wegen seiner weltweiten Bedeutung in besonderer Weise dem Risiko von Fälschungen ausgesetzt sein. (8) Es ist bereits auf Täuschung angelegtes Verhalten betreffend den Euro bekannt geworden. (9) Es sollte sichergestellt werden, daß der Euro in allen Mitgliedstaaten, und zwar auch schon vor Beginn des Bargeldumlaufs am 1. Januar 2002, durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen in geeigneter Weise geschützt wird, um die erforderliche Glaubwürdigkeit der neuen Währung sicherzustellen und dadurch ernste wirtschaftliche Konsequenzen zu vermeiden. (10) Der Rat hat am 28. Mai 1999 eine Entschließung über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(6) mit Leitlinien für ein bindendes Rechtsinstrument verabschiedet - HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck - "Abkommen" das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das dazugehörige Protokoll(7); - "Geld" Papiergeld (einschließlich Banknoten) und Metallgeld, soweit es aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf ist, einschließlich Euro-Banknoten und Euro-Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich genehmigt ist; - "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. Artikel 2 Verhältnis zu dem Abkommen (1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Abkommen zu ergänzen und seine Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. (2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitgliedstaaten, dem Abkommen beizutreten, soweit sie dies noch nicht getan haben. (3) Die Verpflichtungen aus dem Abkommen bleiben unberührt. Artikel 3 Allgemeine Straftatbestände (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die folgenden Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden: a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise; b) betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld; c) das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen; d) betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von - Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder - Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Teilnahme an und die Anstiftung zu den in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen und der Versuch eines in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Verhaltens mit Strafe bedroht werden. Artikel 4 Zusätzliche Straftatbestände Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 3 genannten Verhaltensweisen auch dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Mißachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, ohne die Zustimmung dieser Behörden hergestellt werden oder hergestellt worden sind. Artikel 5 Noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3 und 4 genannten Verhaltensweisen auch dann mit Strafe bedroht werden, wenn a) sie sich auf die zukünftigen Euro-Banknoten und -Münzen beziehen und die entsprechenden Handlungen vor dem 1. Januar 2002 begangen wurden; b) sie sich auf Banknoten und Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist. Artikel 6 Sanktionen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. (2) Die betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) ist mit Freiheitsstrafe zu bedrohen, die im Hoechstmaß mindestens acht Jahre betragen muß. Artikel 7 Gerichtsbarkeit (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt folgendes: - Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. - Die Artikel 8 und 9 sowie Artikel 17 des Abkommens finden auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 dieses Rahmenbeschlusses Anwendung. (2) Zumindest die Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt worden ist, treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Geldfälschung, zumindest die Fälschung des Euro, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Straftäters und vom Tatort verfolgt werden kann. (3) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu und haben sie die Möglichkeit, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Artikel 8 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person für die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund - der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder - der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder - einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung dieser Straftaten oder für den Versuch der Begehung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. (2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. (3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe bei einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 5 nicht aus. Artikel 9 Sanktionen für juristische Personen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit; c) richterliche Aufsicht; d) richterlich angeordnete Auflösung. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Artikel 10 Räumlicher Geltungsbereich Dieser Rahmenbeschluß gilt auch für Gibraltar. Artikel 11 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluß im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) spätestens am 31. Dezember 2000 und im Falle der übrigen Bestimmungen spätestens am 29. Mai 2001 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu denselben Terminen den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluß in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens 30. Juni 2001 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluß nachzukommen. Artikel 12 Inkrafttreten Dieser Rahmenbeschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000. Im Namen des Rates Der Präsident A. Costa (1) ABl. C 322 vom 10.11.1999, S. 6. (2) Stellungnahme vom 17. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. (4) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39. (5) ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13. (6) ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 1. (7) Nr. 2623, S. 372, der Sammlung der Verträge des Völkerbunds. Unterzeichnet am 20. April 1929 in Genf. ANHANG ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH Österreich verweist auf die Möglichkeit, die es aufgrund des Artikels 18 Absatz 2 des Zweiten Protokolls zu dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7. 1997, S. 11) hat, für fünf Jahre nicht durch die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls gebunden zu sein, und erklärt, daß es seine Verpflichtungen nach den Artikeln 8 und 9 des Rahmenbeschlusses in demselben Zeitraum einhalten wird.