Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000E0347

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Mai 2000 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Anwendung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    ABl. L 122 vom 24.5.2000, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2000/347/oj

    32000E0347

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Mai 2000 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Anwendung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    Amtsblatt Nr. L 122 vom 24/05/2000 S. 0006 - 0006


    Gemeinsame Aktion des Rates

    vom 22. Mai 2000

    zur Verlängerung der Geltungsdauer und Anwendung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    (2000/347/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Aktion 96/250/GASP vom 25. März 1996 betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen(1), zuletzt verlängert mit dem Beschluß 1999/423/GASP(2), läuft am 31. Juli 2000 aus.

    (2) Da zur Zeit die Stellung der Sonderbeauftragten der EU überprüft wird, sollte die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP nur bis zum 31. Dezember 2000 verlängert werden, damit sie entsprechend den Änderungen, die bis dahin vereinbart worden sind, neu gestaltet werden kann.

    (3) Die Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP hat ergeben, daß deren Anwendung verlängert werden sollte -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP wird bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

    Artikel 2

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten für die Mission des Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen beläuft sich auf 5950 00 EUR.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag dient zur Finanzierung der Infrastruktur und der laufenden Ausgaben des Sonderbeauftragten, einschließlich dessen Besoldung und der Besoldung des nicht abgeordneten Personals. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können die Abordnung von Personal zu dem Sonderbeauftragten vorschlagen. Die Besoldung des entsprechend abgeordneten Personals wird von dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise dem betreffenden Organ der Europäischen Union übernommen.

    (3) Der Rat stellt fest, daß je nach den Umständen der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten für logistische Unterstützung in der Region sorgen werden.

    (4) Die Vorrechte, Befreiungen und weiteren Garantien, die für die Ergänzung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die zu diesem Zweck erforderliche Unterstützung.

    Artikel 3

    Der EU-Sonderbeauftragte arbeitet unter Leitung des Vorsitzes, mit Unterstützung des Generalsekretärs des Rates, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters wahrnimmt, und erstattet dem Rat unter Leitung des Vorsitzes, mit Unterstützung des Generalsekretärs des Rates, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters wahrnimmt, regelmäßig und bei Bedarf Bericht. Die Kommission wird daran in vollem Umfang beteiligt.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2000.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Gama

    (1) ABl. L 87 vom 4.4.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 85.

    Top