EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D2850

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

ABl. L 332 vom 28.12.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/2850/oj

32000D2850

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0001 - 0006


Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2000

über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die gemeinschaftlichen Aktionen im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung seit 1978 konnte schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms aufgebaut werden. Die seit 1978 verabschiedeten Entschließungen und Entscheidungen(4) bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

(2) Die gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet wird bereits durch mehrere regionale Übereinkommen über die unfallbedingte Meeresverschmutzung, wie das Übereinkommen von Bonn, erleichtert.

(3) Die auf europäische Meere und Meeresgebiete anwendbaren internationalen Übereinkommen und Abkommen, wie das OSPAR-Übereinkommen, das Übereinkommen von Barcelona und das Helsinki-Übereinkommen, sind zu berücksichtigen.

(4) Ziel des Informationssystems der Gemeinschaft war es, den Mitgliedstaaten die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Ölleckagen und große Mengen anderer gefährlicher Stoffe benötigen. Das Informationssystem wird durch den Einsatz eines modernen Datenverarbeitungssystems vereinfacht.

(5) Es muss ein System zum zügigen und effizienten Informationsaustausch eingerichtet werden.

(6) Die Task Force der Gemeinschaft sowie andere Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft haben dafür gesorgt, dass die zuständigen Dienste bei Umweltkatastrophen auf See praktische Hilfe erhielten; ferner haben sie die Zusammenarbeit gestärkt und die Einsatzfähigkeit erhöht.

(7) In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung(5) ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft ihre Maßnahmen besonders im Bereich Umweltkatastrophen, zu denen auch die unfallbedingte oder vorsätzliche Meeresverschmutzung zählt, intensiviert.

(8) Die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände(6) ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Entscheidung von grundlegender Bedeutung.

(9) Unter "gefährlichen Stoffen" sind alle gefährlichen oder schädlichen Stoffe zu verstehen, deren Freisetzung in die Meeresumwelt Anlass zu Besorgnis geben kann.

(10) Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung trägt durch Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags bei, indem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird und gemäß Artikel 174 des Vertrags Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergriffen werden.

(11) Die Schaffung eines gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens mit Begleitmaßnahmen trägt dazu bei, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung noch effizienter auszubauen. In diesen Kooperationsrahmen sollten weitgehend die Erfahrungen einfließen, die bereits seit 1978 auf diesem Gebiet gewonnen wurden.

(12) Dieser gemeinschaftliche Kooperationsrahmen erhöht auch die Transparenz und dient der Konsolidierung und Stärkung der verschiedenen Maßnahmen.

(13) Die unfallbedingte oder vorsätzliche Verschmutzung auf See schließt die Verschmutzung durch Off-shore-Anlagen und unerlaubte betriebliche Leckagen von Schiffen ein.

(14) Maßnahmen, die der Informationsweitergabe dienen und mit denen die in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen Stellen besser vorbereitet werden, sind wichtig, erhöhen die Einsatzfähigkeit und tragen auch zur Gefahrenvermeidung bei.

(15) Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Notfällen verbessert werden können.

(16) Die technische Unterstützung von Mitgliedstaaten in Notfällen und die Förderung des Austausches von Erfahrungen im Zusammenhang mit derartigen Situationen zwischen den Mitgliedstaaten haben sich als besonders nützlich erwiesen.

(17) Durch Maßnahmen in diesem Rahmen sollte auch das Verursacherprinzip gefördert werden, das im Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Umwelt- und Seerecht anzuwenden wäre.

(18) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(19) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Dauer des Kooperationsrahmens ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) bildet.

(20) In diese Entscheidung werden insbesondere das mit der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 verabschiedete Aktionsprogramm und das mit der Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Verschmutzung der Meere und der wichtigsten Binnengewässer durch Öl und andere gefährliche Stoffe(9) eingeführte Informationssystem der Gemeinschaft übernommen. Letztere Entscheidung des Rates sollte deshalb mit Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 wird ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (im Folgenden "Kooperationsrahmen" genannt) geschaffen.

(2) Der Kooperationsrahmen soll

a) die nationalen, regionalen und lokalen Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung auf See, mit Ausnahme der Dauerverschmutzungsströme aus Verschmutzungsquellen an Land, unterstützen und ergänzen.

Zu den Gefahren der unfallbedingten Meeresverschmutzung gehören unabhängig vom Ursprung auch Einleitungen gefährlicher Stoffe in die Meeresumwelt, sowohl von Schiffen wie auch von der Küste aus oder aus Flussmündungen, einschließlich solcher, die mit dem Vorhandensein versenkter Materialien wie Munition zusammenhängen, jedoch mit Ausnahme von erlaubten Einleitungen und von Dauerverschmutzungsströmen aus Verschmutzungsquellen an Land;

b) das Präventions- und Interventionspotential der Mitgliedstaaten bei eingetretenen oder drohenden Meeresverschmutzungen durch Ölleckagen oder Leckagen anderer gefährlicher Stoffe erhöhen und zur Risikoprävention beitragen. Im Einklang mit der internen Aufteilung der Befugnisse in den Mitgliedstaaten werden diese Informationen über versenkte Munition austauschen, um die Risikoermittlung zu erleichtern und die Einsatzfähigkeit zu erhöhen;

c) die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet stärken und diese Hilfeleistung und Zusammenarbeit erleichtern und

d) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, damit für die Wiedergutmachung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip gesorgt wird.

Artikel 2

Unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission führt die Kommission die innerhalb des Kooperationsrahmens gemäß den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen durch.

a) Innerhalb des Kooperationsrahmens wird ein gemeinschaftliches Informationssystem eingerichtet, das dem Datenaustausch über die Einsatzfähigkeit und das Interventionspotential bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung dient. Das System umfasst zumindest die in Anhang I aufgeführten Bestandteile.

Die Arten von Maßnahmen innerhalb des Kooperationsrahmens und die finanzielle Regelung für den Beitrag der Gemeinschaft sind in Anhang II dargelegt.

b) Ein fortlaufender Plan zur Umsetzung des Kooperationsrahmens wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft.

Bei Bedarf kann die Kommission zusätzlich zu den in Anhang II aufgeführten Maßnahmen weitere Maßnahmen ergreifen. Diese zusätzlichen Maßnahmen werden anhand der festgelegten Prioritäten und der verfügbaren finanziellen Mittel bewertet und nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 angenommen.

c) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf 7 Mio. EUR festgelegt.

Die Haushaltsmittel für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden als Teil der jährlichen Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veranschlagt. Die bereitgestellten jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

(1) Der fortlaufende Plan zur Umsetzung des Kooperationsrahmens enthält die zu treffenden Einzelmaßnahmen.

(2) Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a) Beitrag zur Informationsweitergabe und zur besseren Vorbereitung der in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte oder vorsätzliche Meeresverschmutzung zuständigen Stellen - gegebenenfalls auch der Hafenbehörden -, um die Einsatzfähigkeit zu erhöhen und zur Risikoprävention beizutragen;

b) Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophen sowie zur Verbesserung der Methoden für die Evaluierung der Schäden, die die Meeres- und Küstenumwelt erlitten haben;

c) Beitrag zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit, um Gefahren zu verdeutlichen, und zur Verbreitung von Informationen über Unfälle;

d) Beitrag zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen Stellen und den für den Naturschutz zuständigen Stellen auf dem Gebiet der Gefahrenprävention und -reaktion;

e) Beitrag zur operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, indem vor allem die der Task Force der Gemeinschaft angehörenden Sachverständigen mobilisiert werden, und zum Austausch einschlägiger Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3) Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Die Kommission überprüft die Umsetzung des Kooperationsrahmens nach der Hälfte und vor Ablauf des dafür vorgesehenen Zeitraums und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und danach sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten einen Bericht vor. In ihrem Abschlussbericht wird die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für neue Maßnahmen zur Weiterführung dieses Kooperationsrahmens unterbreiten.

Artikel 6

Die Entscheidung 86/85/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. Gayssot

(1) ABl. C 25 vom 30.1.1999, S. 20.

(2) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 16.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 82), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. C 87 vom 24.3.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. November 2000 und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2000.

(4) ABl. C 162 vom 8.7.1978, S. 1.

(5) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(6) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(9) ABl. L77 vom 22.3.1986, S. 33. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 88/346/EWG (ABl. L 158 vom 25.6.1988, S. 32).

ANHANG I

BESTANDTEILE DES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSSYSTEMS

Das gemeinschaftliche Informationssystem stützt sich auf ein modernes Datenverarbeitungssystem. Über eine Internetseite wird die Gemeinschaft allgemeine Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen, während die Informationen über die einzelstaatlichen Interventionsmittel jeweils auf nationalen Internetseiten abrufbar sind.

Zusätzlich wird eine gedruckte Fassung des Informationssystems in Form einer Loseblattsammlung der Gemeinschaft beibehalten, die Informationen über die Notfallmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat enthält.

1. Die Kommission richtet eine Internetseite für den allgemeinen Zugang zu diesem System und eine eigene Seite für die Gemeinschaft ein.

2. Jeder Mitgliedstaat ergreift innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung folgende Maßnahmen:

a) Benennung einer oder mehrerer Stellen, die für die Verwaltung des nationalen Teils des Informationssystems zuständig ist/sind, sowie entsprechende Unterrichtung der Kommission;

b) Einrichtung bzw. Beibehaltung einer nationalen Internetseite oder miteinander verknüpfter nationaler Internetseiten. Diese nationale Internetseite oder eine der miteinander verknüpften nationalen Internetseiten müssen mit dem Gesamtsystem über die allgemeine gemeinschaftliche Zugangsseite des Systems verknüpft sein;

c) Einspeisung aller relevanten Informationen in seine nationale(n) Internetseite(n), d. h.

i) Beschreibung der nationalen Strukturen und der Verbindungen zwischen den für die unfallbedingte oder vorsätzliche Meeresverschmutzung zuständigen nationalen Stellen, einschließlich der Anlaufstellen für Fragen im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen;

ii) allgemeine Informationen über die zur Verfügung stehenden Teams und das zur Verfügung stehende Material für Notfall- und Reinigungsmaßnahmen, insbesondere

- die Einsatzmannschaften (seegestützt), die über Schiffe für Abhilfemaßnahmen gegen Leckagen verfügen;

- die Einsatzmannschaften (landgestützt) zur Bekämpfung der Küstenverschmutzung und zur Einrichtung vorübergehender Lagerungsstellen sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung empfindlicher Küstenbereiche;

- die Expertenteams für die Überwachung der Umweltverschmutzung und/oder der Wirkung der verwendeten Bekämpfungstechniken, einschließlich der Dispersion chemischer Stoffe;

- andere mechanische, chemische und biologische Mittel zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Reinigung der Küsten, einschließlich Systemen zum Leichtern von Öltankern;

- die Luftfahrzeuge für die Luftüberwachung;

- den Standort der Lager;

- die Schleppkapazitäten für Notfallmaßnahmen;

- die Notrufnummer(n) für die Öffentlichkeit;

iii) Bedingungen für Hilfsangebote.

Auf Antrag stellen die Anlaufstellen zusätzliche Informationen zur Verfügung.

3. Jeder Mitgliedstaat aktualisiert seine unter Nummer 2 genannte(n) nationale Internetseite(n) bei Änderungen umgehend.

4. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die Notfallpläne, die in die Loseblattsammlung der Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, unter Angabe der Mobilisierungsverfahren und der Anschriften der Anlaufstellen.

5. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission so schnell wie möglich über etwaige Änderungen der in der Loseblattsammlung enthaltenen Informationen.

6. Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat ein Exemplar der Loseblattsammlung sowie etwaige Aktualisierungen.

Die Muster für die gemeinschaftliche und die nationale Internetseite sowie weitere Leitlinien für die Anwendung des gemeinschaftlichen Informationssystems werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 festgelegt.

ANHANG II

REGELUNG FÜR DEN GEMEINSCHAFTSBEITRAG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top