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Document 32000D0818

2000/818/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2000 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3905)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, p. 116–116 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/818/oj

32000D0818

2000/818/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2000 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3905)

Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0116 - 0116


Beschluss der Kommission

vom 19. Dezember 2000

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3905)

(2000/818/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates(2),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission(3) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyersterspinnfasern (nachstehend "PSF" genannt) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung des Dumping, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates(4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Indien und der Republik Korea niedergelegt.

(3) Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädlichen Dumping im Falle der Einfuhren mit Ursprung in Indien und der Republik Korea.

B. VERPFLICHTUNG

(4) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unterbreitete ein kooperierender ausführender Hersteller in Indien ein Verpflichtungsangebot. Gemäß diesem Verpflichtungsangbot ist der betreffende ausführende Hersteller bereit, seine Waren nicht unter einem bestimmten Mindestpreis an seine geschäftlich verbundenen Kunden in der Gemeinschaft zu verkaufen.

(5) Nach Ansicht der Kommission kann das Verpflichtungsangebot des indischen Unternehmens Reliance Industries Limited angenommen werden, da es die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Zudem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission angesichts der Unternehmensstruktur minimal.

(6) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden die Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sollte der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten sein.

(7) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das Reliance Industries Limited, Mumbai Indien (Taric-Zusatzcode A212) im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea unterbreitet hat, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Dieser Beschluss ist allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 166 vom 6.7.2000, S. 1.

(4) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

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