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Document 32000D0768

    2000/768/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2000 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3680)

    ABl. L 306 vom 7.12.2000, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/768/oj

    32000D0768

    2000/768/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2000 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3680)

    Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0036 - 0036


    Beschluss der Kommission

    vom 6. Dezember 2000

    über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3680)

    (2000/768/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 19,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. VERFAHREN

    (1) Auf die Einfuhren der genannten Ware führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2450/98(2) endgültige Ausgleichszölle ein. Nach der Einführung der endgültigen Zölle erhielt die Kommission einen Antrag auf Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 von einem indischen ausführenden Hersteller, Chandan Steel Ltd, der an der Ausgangsuntersuchung beteiligt war und für den derzeit ein Ausgleichszoll in Höhe von 19,0 % gilt. Das betroffene Unternehmen legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die Maßnahme nicht länger notwendig ist, um die anfechtbare Subvention auszugleichen.

    (2) Dementsprechend veröffentlichte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 für Chandan Steel Ltd.

    2. RÜCKNAHME DES ÜBERPRÜFUNGSANTRAGS

    (3) Am 10. Mai 2000 nahm das betroffene Unternehmen seinen Überprüfungsantrag zurück. Die Kommission hat daher beschlossen, diese Überprüfung ohne Änderung der Maßnahmen gegenüber Chandan Steel Ltd einzustellen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Die Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 betreffend Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

    Brüssel, den 6. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 304 vom 14.11.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 22 vom 26.1.2000, S. 7.

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