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Document 32000D0459

2000/459/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 183 vom 22.7.2000, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Aufgehoben durch 32009D0496

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/459/oj

32000D0459

2000/459/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2000 S. 0012 - 0015


Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen

vom 20. Juli 2000

über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

(2000/459/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION,

DER GERICHTSHOF,

DER RECHNUNGSHOF,

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS,

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften(1) besagt, daß ein Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "das Amt") in Luxemburg untergebracht wird. Diese Bestimmung wurde durch den Beschluß 69/13/Euratom/EGKS/EWG(2), geändert durch den Beschluß 80/443/EWG, Euratom, EGKS(3), umgesetzt.

(2) Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates(5), enthält besondere Bestimmungen für die Arbeitsweise des Amtes.

(3) Eine Anpassung der das Amt betreffenden rechtlichen Regelungen ist erforderlich, um die Veränderungen bei der Wahrnehmung der der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse zu berücksichtigen.

(4) Im Verlagswesen haben sich beachtliche technische Veränderungen ergeben, die in bezug auf die Arbeitsweise des Amtes zu berücksichtigen sind.

(5) Der Beschluß 69/13/Euratom, EGKS, EWG wurde in wesentlichen Teilen geändert. Bei weiteren Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung des Beschlusses erforderlich -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das "Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften" (nachstehend "das Amt") soll unter der Verantwortung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und unter optimalen technischen und finanziellen Bedingungen die Herausgabe, den Druck und die Verbreitung der Veröffentlichungen dieser Organe und ihrer Dienststellen gewährleisten.

Artikel 2

In diesem Beschluß bezeichnet:

1. "Herausgabe" die Herstellung und Verbreitung der Veröffentlichung in jedweder Form und Aufmachung im Wege herkömmlicher und künftiger Verfahren,

2. "Organe" das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen,

3. "Institutionen und Einrichtungen" die Institutionen und Einrichtungen, die kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen wurden.

Artikel 3

(1) Das Amt gewährleistet in eigenem Betrieb oder durch andere Unternehmen folgende Aufgaben:

a) die Herausgabe des "Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften" (nachstehend "Amtsblatt");

b) die Herausgabe der übrigen Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Dienststellen, unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3;

c) die Herausgabe der Veröffentlichungen der Institutionen und Einrichtungen, sofern diese dies wünschen.

(2) Die internen Veröffentlichungen können von jedem Organ selbst hergestellt und verbreitet werden.

(3) Die Organe, Institutionen und Einrichtungen können in Ausnahmefällen Veröffentlichungen ohne Einschaltung des Amtes vornehmen, wenn dessen Einschaltung eine erhebliche Kostensteigerung hervorrufen würde oder wenn es dem Amt aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine dringende Veröffentlichung sehr kurzfristig zu drucken und zu vertreiben. In diesem Fall unterrichten sie unverzüglich das Direktorium.

(4) Die Erfuellung der Aufgaben des Amtes schließt insbesondere folgendes ein:

a) Zusammenstellung der zur Veröffentlichung bestimmten Dokumente;

b) Vorbereitung und Überprüfung der Texte und sonstigen Elemente nach den Vorgaben der Organe, Institutionen und Einrichtungen;

c) Erteilung von Druckaufträgen;

d) Druck von dringenden oder auflagenschwachen Veröffentlichungen;

e) Überwachung der Arbeiten;

f) Qualitätskontrolle;

g) finanzielle Überwachung der Unterverträge;

h) Qualitäts- und Quantitätsabnahme;

i) Rechnungsprüfung, einschließlich Ausstellung von Zahlungsanweisungen und Bescheinigungen entsprechend der Haushaltsordnung;

j) Katalogisierung und Archivierung der Veröffentlichungen;

k) Vertriebsmanagement;

l) Durchführung der Verteilung.

Das Amt liefert den Organen, Institutionen und Einrichtungen ferner alle für die Herausgabe relevanten technischen, finanziellen und kommerziellen Angaben und unterstützt sie bei der Ausarbeitung der Rahmenverträge.

(5) Über die Veröffentlichung entscheidet weiterhin ausschließlich das einzelne Organ, die einzelne Institution bzw. die einzelne Einrichtung.

Artikel 4

(1) Es wird ein Direktorium des Amtes eingesetzt. Jedes Organ verfügt darin über je eine Stimme.

(2) Das Direktorium tritt auf Initiative seines Präsidenten oder auf Antrag eines Organs mindestens einmal pro Halbjahr zusammen.

(3) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse, falls nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 muß ein mehrheitlicher Beschluß über die Veröffentlichung des Textes eines Organs mit der Stimme des betroffenen Organs gefaßt werden.

Artikel 5

(1) Das Direktorium übt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Befugnisse aus:

a) es legt einstimmig die Vorschriften für die Tätigkeit des Amtes fest;

b) es stellt einstimmig die Leitlinien für die allgemeine Verkaufspolitik und den kostenlosen Vertrieb auf;

c) es unterbreitet den Organen, Institutionen und Einrichtungen Vorschläge zur Erleichterung der Tätigkeit des Amtes;

d) es erstellt im Rahmen des Haushaltsverfahrens anhand eines vom Direktor des Amtes erstellten Entwurfs einen Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes, den es der Kommission im Hinblick auf den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Kommission übermittelt; ebenso schlägt es der Kommission die Anpassungen des Stellenplans des Amtes vor, die es für erforderlich hält;

e) es legt die Art und Kosten zusätzlicher Leistungen fest, die das Amt für die Organe, Institutionen und Einrichtungen gegen Entgelt erbringen kann;

f) es setzt die Art der Leistungen fest, für die das Amt Zulieferer einschaltet;

g) es erstellt auf der Grundlage eines vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs einen jährlichen Geschäftsbericht, der sich insbesondere - anhand der analytischen Buchhaltung - auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die vom Amt durchgeführten Arbeiten betreffen; vor dem 1. Mai eines jeden Jahres übermittelt es den Organen den Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr,

h) es nimmt unter den in Artikel 6 genannten Bedingungen an der Ernennung bestimmter Beamter teil.

(2) In bezug auf das Amtsblatt übt das Direktorium insbesondere folgende Befugnisse aus:

a) es wirkt bei den zuständigen Stellen der einzelnen Organe auf den Erlaß der grundsätzlichen Entscheidungen hin, die gemeinsam von allen das Amtsblatt benutzenden Organen anzuwenden sind, und wacht über die Ausführung der getroffenen Entscheidungen;

b) es unterbreitet Verbesserungsvorschläge für die Gliederung und Aufmachung des Amtsblatts;

c) es macht den Organen Vorschläge, wie die Gestaltung der zur Veröffentlichung bestimmten Texte harmonisiert werden könnte;

d) es prüft die bei der laufenden Herausgabe des Amtsblatts auftretenden Schwierigkeiten; es erteilt innerhalb des Amtes die notwendigen Anweisungen zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und richtet an die Organe entsprechende Empfehlungen;

e) es beschließt einstimmig, ob und unter welchen Bedingungen Veröffentlichungen, die nicht von den Organen stammen, im Amtsblatt erfolgen können. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar auf Veröffentlichungen, die in Anwendung gemeinschaftlicher Bestimmungen im Amtsblatt erfolgen;

f) es kann gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung bei der Kommission die Eröffnung eines Bankkontos für die Verwaltung eines Betriebsfonds zur Finanzierung von Leistungen beantragen, die für die Herausgabe des Amtsblatts erforderlich sind und Zulieferern übertragen wurden;

(3) Das Direktorium gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung, die zuvor den Organen vorzulegen ist Es bestimmt aus seinen Reihen einen Präsidenten.

Artikel 6

(1) Die Befugnisse der Anstellungsbehörde werden in bezug auf Beamte oder Bedienstete der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3 von der Kommission zu den nachstehenden Bedingungen ausgeübt.

Die Kommission ernennt Beamte der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3 nur mit Befürwortung des Direktoriums. Im Fall der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bedarf es der einstimmigen Befürwortung.

Das Direktorium wirkt an den Verfahren unmittelbar mit, die der Ernennung von Beamten und Bediensteten der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3 gegebenenfalls vorausgehen; dies gilt namentlich für Stellenausschreibungen, die Prüfung von Bewerbungen und die Ernennung von Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren.

(2) Die Befugnisse der Anstellungsbehörde werden in bezug auf die in Absatz 1 nicht genannten Beamten und Bediensteten von der Kommission ausgeübt. Sie kann diese Befugnisse dem Direktor des Amtes übertragen.

Bei den in Absatz 1 nicht genannten Beamten und Bediensteten unterrichtet die Kommission, beziehungsweise der Direktor des Amtes, sofern diesem die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen wurde, das Direktorium von den Ernennungen, der Unterzeichnung der Verträge, den Beförderungen und der Einleitung von Disziplinarverfahren. Hat die Kommission dem Direktor des Amtes in bezug auf diese Beamten und Bediensteten die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde nicht übertragen, so führt die Kommission die genannten Verfahren auf Vorschlag des Direktors durch.

(3) Die Verwaltungsverfahren, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen zusammenhängen, sowie die laufende Personalverwaltung, vor allem in bezug auf Altersversorgung, Krankenkasse, Arbeitsunfälle, Bezüge und Urlaub, werden unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie für die Bediensteten der Kommission, die in Luxemburg dienstlich verwendet werden.

(4) Die Ausschreibungen für Stellen des Amtes werden rechtzeitig bekanntgegeben, und zwar den Beamten aller Organe der Gemeinschaften.

Artikel 7

(1) Die Ausgabemittel des Amtes, deren Gesamtbetrag bei einer gesonderten Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission eingesetzt werden, sind in einem Anhang zu diesem Einzelplan im einzelnen aufgeführt.

Dieser Anhang enthält die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.

(2) Die dem Amt zugewiesenen Planstellen werden in einem Anhang zum Stellenplan der Kommission aufgeführt.

(3) Jedes Organ bleibt für die Mittel des Kapitels "Veröffentlichungen" anweisungsbefugt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbreitung von Veröffentlichungen gehen jeweils zu Lasten des betroffenen Organs bzw. der betroffenen Institution oder Einrichtung. Das Direktorium legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Rechnungsführung zwischen dem Amt und den Organen, Institutionen und Einrichtungen fest.

(4) Die kostenpflichtigen Leistungen des Amtes werden zu den vom Direktorium festgelegten Bedingungen in Rechnung gestellt. Am Ende des Haushaltsjahres unterrichtet das Direktorium die Haushaltsbehörde von der Aufschlüsselung der im Rahmen des Anhangs zur Haushaltsbehörde eingezogenen Mittel.

(5) Das Amt unterhält jeweils eine gesonderte Buchführung für den Verkauf des Amtsblatts und der Veröffentlichungen. Der Nettoerlös aus dem Verkauf wird an die Organe, Institutionen und Einrichtungen nach Ablauf des Haushaltsjahres abgeführt.

Der Nettoerlös bezeichnet alle Rechnungsbeträge abzüglich Verwaltungskosten, Einzugs- und Bankgebühren.

Artikel 8

Der Direktor des Amtes ist unter der Aufsicht des Direktoriums und im Rahmen von dessen Zuständigkeiten für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes verantwortlich. Er führt die Sekretariatsgeschäfte des Direktoriums, gibt diesem Rechenschaft über die Durchführung seiner Aufgaben und unterbreitet ihm Vorschläge für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes. Er ist der Dienstvorgesetzte des Personals des Amtes. Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Aufgaben abweichend von der Vertretungsregelung von einem Beamten des Amtes wahrgenommen, den das Direktorium beauftragt.

Artikel 9

Der Beschluß 69/13/Euratom/EGKS/EWG wird aufgehoben.

Die Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluß gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluß.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Parly

Für die Kommission

Der Präsident

R. Prodi

Für den Gerichtshof

Der Präsident

G. C. Rodríguez Iglesias

Für den Rechnungshof

Der Präsident

J. O. Karlsson

Für den Wirtschafts- und Sozialausschuß

Die Präsidentin

B. Rangoni Machiavelli

Für den Ausschuß der Regionen

Der Präsident

J. Chabert

(1) ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 18.

(2) ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19.

(3) ABl. L 107 vom 25.4.1980, S. 44.

(4) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(5) ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3.

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