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Document 32000D0437
2000/437/EC: Commission Decision of 27 June 2000 accepting undertakings in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of flat pallets of wood originating in the Republic of Poland (notified under document number C(2000) 1668)
2000/437/EG: Beschluß der Kommission vom 27. Juni 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1668)
2000/437/EG: Beschluß der Kommission vom 27. Juni 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1668)
ABl. L 175 vom 14.7.2000, p. 93–97
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2002
2000/437/EG: Beschluß der Kommission vom 27. Juni 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1668)
Amtsblatt Nr. L 175 vom 14/07/2000 S. 0093 - 0097
Beschluß der Kommission vom 27. Juni 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1668) (2000/437/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1023/97 der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bstimmter Hersteller im Zusammenhang mit diesen Einfuhren(3), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1623/97(4) und (EG) Nr. 1633/97(5), insbesondere auf Artikel 2, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in der Republik Polen ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller im Zusammenhang mit diesen Einfuhren an. Diese Verpflichtungen betrafen nur einen Palettentyp, die EUR-Palette. (2) Da bei der Untersuchung mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, konnte Anträgen auf Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates nicht stattgegeben werden. Im Interesse einer Gleichbehandlung neuer Ausführer und der in der ursprünglichen Untersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die vorläufige Verordnung geändert. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1632/97 können Verpflichtungsangebote neuer polnischer ausführender Hersteller für Ausfuhren von EUR-Paletten angenommen werden, sofern sie die Kriterien jener Verordnung erfuellen. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2334/97(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2048/99(7), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen ein. B. ANTRAEGE NEUER AUSFÜHRER (4) Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 beantragten sechs weitere neue polnische ausführende Hersteller, daß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 in ihrem Fall angewendet wird, und boten Verpflichtungen für EUR-Paletten an. Sie legten ferner ausreichende Beweise gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 dafür vor, daß sie tatsächlich neue ausführende Hersteller waren. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 sollten die Verpflichtungsangebote dieser sechs polnischen ausführenden Hersteller für EUR-Paletten daher angenommen werden. C. ZURÜCKNAHME VON VERPFLICHTUNGEN (5) Zwei polnische ausführende Hersteller, P.P.H. "Pamadex" und P.H.U. "Akropol", von denen die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 Verpflichtungsangebote annahm, erklärten, daß sie die betroffene Ware nicht mehr herstellen. Daher teilte die Kommission ihnen mit, daß sie aus der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, gestrichen werden sollten. Die beiden Unternehmen erhoben keine Einwände. Es sei darauf hingewiesen, daß diese beiden Unternehmen erneut Verpflichtungen anbieten können, wenn sie beschließen, die Herstellung und die Ausfuhr der EUR-Paletten wiederaufzunehmen. D. UNTERNEHMEN, DEREN VERPFLICHTUNGEN ANGENOMMEN WURDEN (6) Aus Gründen der Klarheit sind alle Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Verpflichtungssangebote von - P.P.H.U, "ELMA" S.C., Sobieseki, - P.P.H. SWENDEX S.C., Lublin, - P.P.H.U. Zbigniew Marek, Andrichow, - Pomorski Serwis Paletowy Sp. zo.o., Kobylnica, - "EMI" S.C., Bilgoraj, - P.P.H.U. ROMEX Import-Eksport, Wroclaw für EUR-Paletten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen des KN-Codes ex 4415 20 20 werden angenommen. Artikel 2 Die Verpflichtungen von - P.P.H. "Pamadex", Ligota, - P.H.U. "Akropol", Krakow für EUR-Paletten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen des KN-Codes ex 4415 20 20 laufen aus. Artikel 3 Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 27. Juni 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (3) ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 4. (4) ABl. L 225 vom 15.8.1997, S. 11. (5) ABl. L 225 vom 15.8.1997, S. 13. (6) ABl. L 324 vom 27.11.1997, S. 1. (7) ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 1. ANHANG Hersteller >PLATZ FÜR EINE TABELLE>