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Document 31999R2800

    Verordnung (EG) Nr. 2800/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit einer Übergangsregelung für die Zahlung der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vorgesehenen Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76

    ABl. L 340 vom 31.12.1999, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2800/oj

    31999R2800

    Verordnung (EG) Nr. 2800/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit einer Übergangsregelung für die Zahlung der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vorgesehenen Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76

    Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0028 - 0028


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2800/1999 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 1999

    mit einer Übergangsregelung für die Zahlung der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vorgesehenen Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 regelt die Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver, das für Futterzwecke verwendet wird, und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95(3). Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 kann ein Mitgliedstaat die Beihilfe für das in seinem Hoheitsgebiet hergestellte Magermilchpulver auch dann auszahlen, wenn es im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird.

    (2) Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Sonderregelung die Anwendung der betreffenden Beihilfemaßnahme erschwert und sie betrugsanfälliger macht. Daher ist es angebracht, die vorgenannte Regelung abzuschaffen, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94(5), festgelegt sind. Jedoch scheint es erforderlich, sie noch sechs Monate lang anzuwenden, um die Einführung der normalen Zahlungsregelung durch die betreffenden Mitgliedstaaten zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist für den betreffenden Zeitraum eine Übergangsregelung vorzusehen, die sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 bezieht.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für Magermilchpulver, das in einem Mitgliedstaat erzeugt wird und nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, um dort gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999(6) denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet zu werden, gelten vom 1. Januar bis 30. Juni 2000 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 wird ab 1. Juli 2000 aufgehoben. Sie gilt weiterhin für die Magermilchpulvermengen, für die die Verwaltungsförmlichkeiten für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat vor dem vorgenannten Zeitpunkt erfuellt wurden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 4.

    (3) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.

    (4) ABl. L 180 vom 6.7.1976, S. 9.

    (5) ABl. L 350 vom 31.12.1999, S. 66.

    (6) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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