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Document 31999R2740

    Verordnung (EG) Nr. 2740/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

    ABl. L 328 vom 22.12.1999, p. 62–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2740/oj

    31999R2740

    Verordnung (EG) Nr. 2740/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0062 - 0064


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2740/1999 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 1999

    mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 gehalten, der Kommission regelmäßig die von ihren Kontrollbehörden aufgedeckten Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, zu melden und die hierfür vorgesehenen administrativen und gerichtlichen Maßnahmen mitzuteilen.

    (2) Es sind somit Bestimmungen über die im einzelnen mitzuteilenden Angaben, die Häufigkeit dieser Meldungen sowie über die hierfür zu verwendende Form festzulegen.

    (3) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 stellt die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zur Verfügung.

    (4) Es ist daher erforderlich, die Einzelheiten der Bereitstellung dieser Angaben festzulegen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf elektronischem Wege und unter Angabe des Aktenzeichens alle Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, von den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten aufgedeckt wurden und Gegenstand eines Ordnungswidrigkeiten-/Verwaltungsverfahren waren; sie geben unter Bezugnahme auf die Typologie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 die Art des Verstoßes und die wichtigsten Einzelheiten gemäß Anhang I an und verwenden hierfür die Codes in Anhang II.

    (2) Die Mitgliedstaaten geben die Art des eingeleiteten Verfahrens an, die getroffene(n) Entscheidung(en) (in allen Instanzen), und beschreiben die verhängten Sanktionen.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum ersten Mal vor dem 31. März 2001 für das Jahr 2000 und danach bis spätestens 31. März eines jeden Jahres die entsprechenden Angaben für das vorangegangene Jahr.

    (4) Der jährliche Bericht der Mitgliedstaaten enthält alle im vorangegangenen Jahr aufgedeckten Verstöße gemäß Absatz 1 sowie die bereits früher aufgedeckten Fälle, zu denen im vorangegangenen Jahr eine die Sachlage verändernde Entscheidung ergangen ist.

    (5) Das Format der elektronischen Meldung mit den entsprechenden Angaben wird in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bestimmt.

    Artikel 2

    Die Kommission übermittelt dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Beratenden Ausschuß für Fischerei bis zum 1. Juni eines jeden Jahres eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Gesamtaufstellung der gemäß Artikel 1 eingegangenen Angaben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

    ANHANG I

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    ANHANG II

    Verzeichnis der Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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