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Document 31999R2605

    Verordnung (EG) Nr. 2605/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 316 vom 10.12.1999, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2605/oj

    31999R2605

    Verordnung (EG) Nr. 2605/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    Amtsblatt Nr. L 316 vom 10/12/1999 S. 0032 - 0035


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2605/1999 DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 13, sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1230/1999(4), wurde auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen aufgestellt.

    (2) Um die elektronische Datenübermittlung zu erleichtern und die Kosten zu verringern, sollten die sektorspezifischen Verordnungen zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen einheitlicher gestaltet werden. Zu diesem Zweck müssen die Bestimmungen und stabilen Ländergruppen, die verschiedenen Marktorganisationen gemeinsam sind, Codes erhalten. Es erscheint angebracht, diese Codes in die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 aufzunehmen.

    (3) Zusätzlich zu diesen Codes für die Bestimmungen und stabilen Ländergruppen gibt es auch Codes für die einzelnen Drittländer, die in dem Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Außerdem können auch die sektorspezifischen Verordnungen Codes für Ländergruppen enthalten.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 zweiter Satz werden die Worte "im Anhang" durch die Worte "in Anhang I" ersetzt.

    2. Folgender Artikel 3a wird eingefügt: "Artikel 3a

    Die Bestimmungen und stabilen Ländergruppen, die verschiedenen Marktorganisationen gemeinsam sind, erhalten Codes und sind in Anhang II aufgeführt."

    3. Der jetzige Anhang "Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen" wird zu Anhang I.

    4. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

    (3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

    (4) ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 3.

    ANHANG

    "ANHANG II

    Codes der Bestimmungen Tür die Ausfuhrerstattungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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