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Document 31999R2590

    Verordnung (EG) Nr. 2590/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit lebende Zuchtrindern und -pferden

    ABl. L 315 vom 9.12.1999, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2590/oj

    31999R2590

    Verordnung (EG) Nr. 2590/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit lebende Zuchtrindern und -pferden

    Amtsblatt Nr. L 315 vom 09/12/1999 S. 0007 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2590/1999 DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit lebende Zuchtrindern und -pferden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist die Zahl der reinrassigen Zuchtrinder und -pferde mit Ursprung in der Gemeinschaft zu bestimmen, für die eine Startbeihilfe zur Förderung der Viehwirtschaft in den französischen überseeischen Departements gewährt wird.

    (2) Für diese Tiere wurden die sich aus der Bedarfsvorausschätzung ergebenden Mengen und die Beihilfebeträge mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92(3) und (EWG) Nr. 1148/93(4) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2727/98(5), festgesetzt. Die Anhänge der vorgenannten Verordnungen sind nunmehr entsprechend anzupassen.

    (3) In den einzelnen Wirtschaftsjahren kann in den französischen überseeischen Departements ein besonderer Bedarf an der Versorgung mit reinrassigen Zuchtrindern und -pferden entstehen. Die französischen Behörden sollten daher über eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung verfügen und ermächtigt werden, für Tiere, die in bestimmte überseeische Departements verbracht werden sollen, Beihilfebescheinigungen über die für die betreffenden überseeischen Departements festgesetzte Hoechstmenge hinaus auszustellen, sofern die für die vier überseeischen Departements insgesamt festgesetzte Hoechstmenge nicht überschritten wird. Damit dieser besondere Bedarf in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt wird, teilen die französischen Behörden der Kommission die Fälle mit, in denen sie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die entsprechenden Beihilfebescheinigungen ausgestellt haben.

    (4) Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden zum Bedarf der französischen überseeischen Departements gemachten Angaben sollten die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt werden, wobei die Lieferung von reinrassigen Zuchtpferden in das französische überseeische Departement Réunion hinzugefügt wird. Es empfiehlt sich dabei, die Mengen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung auf Basis des Kalenderjahres festzusetzen.

    (5) In Anwendung der für die Bemessung der Gemeinschaftsbeihilfe geltenden Kriterien auf die derzeitige Marktlage des betreffenden Sektors und insbesondere auf die Marktpreise im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sollte ferner die Beihilfe für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit reinrassigen Zuchttieren auf die im Anhang ausgeführten Beträge festgesetzt werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2312/92 wird durch den Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1148/93 wird wie folgt geändert:

    1. In der französischen Fassung von Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 werden die Worte "les trois DOM" durch die Worte "les quatre DOM" ersetzt.

    2. Der Anhang wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 222 vom 7.8.1992, S. 32.

    (4) ABl. L 116 vom 12.5.1993, S. 15.

    (5) ABl. L 343 vom 18.12.1998, S. 4.

    ANHANG I

    "ANHANG III

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    ANHANG II

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