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Document 31999R1570

    Verordnung (EG) Nr. 1570/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    ABl. L 187 vom 20.7.1999, p. 5–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1570/oj

    31999R1570

    Verordnung (EG) Nr. 1570/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0005 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1570/1999 DES RATES

    vom 12. Juli 1999

    zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 48/1999(2) sind die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und entsprechende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1999 festgelegt.

    (2) Um Überfischung zu vermeiden, empfiehlt es sich, für 1999 auch zulässige Gesamtfangmengen für die Dornhai- und Tiefseegarnelenbestände der Nordsee festzulegen. Der Gemeinschaftsanteil an diesen TAC sollte auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

    (3) Um Überfischung zu verhindern, sollten die Fangmengen der Gemeinschaft für Blauen Wittling in den Bereichen Vb (EG-Zone), VI und VII sowie VIIIabd auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden, damit diese Fischerei angemessen überwacht wird.

    (4) Die genannte Aufteilung sollte in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erfolgen.

    (5) Alle Fänge oder ein Großteil der Fänge an den zuvor genannten Arten für 1999 dürften bei Verabschiedung dieser Verordnung bereits getätigt worden sein. Es ist daher angezeigt, diese Fänge von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) auszunehmen.

    (6) Im Rahmen der bilateralen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Polen über die gegenseitigen Fangrechte im Jahr 1999 wurde der Gemeinschaftsanteil am Ostsee-Sprotte geändert.

    (7) Die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I

    a) werden die Tabellen "Blauer Wittling im Bereich Vb (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII", "Blauer Wittling im Bereich VIIIabd" und "Sprotte im Bereich IIIbcd (Gemeinschaftsgewässer)" durch die entsprechenden Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt;

    b) wird die Tabelle "Blauer Wittling im Bereich VIIIe" gestrichen;

    c) werden die Tabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung betreffend "Tiefseegarnele" und "Dornhai" eingefügt.

    2. In Anhang III

    a) wird der Bereich "VIIIabd" bei Blauem Wittling ersetzt durch "VIIIabde";

    b) werden die Eintragungen für Blauen Wittling im Bereich VIIIe gestrichen;

    c) werden die Eintragungen in Anhang III der vorliegenden Verordnung betreffend "Tiefseegarnele" und "Dornhai" eingefügt.

    Artikel 2

    Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht für Anlandungen von

    a) Dornhai in der Nordsee (Gemeinschaftsgewässer);

    b) Tiefseegarnelen in der Nordsee (Gemeinschaftsgewässer);

    c) Blauem Wittling in den ICES-Bereichen Vb (Gemeinschaftsgewässer) VI, VII, XII und XIV;

    d) Blauem Wittling im ICES-Bereich VIIIabde.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. NIINISTÖ

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

    (2) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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