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Document 31999L0020

    Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

    ABl. L 80 vom 25.3.1999, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/20/oj

    31999L0020

    Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1999 S. 0020 - 0021


    RICHTLINIE 1999/20/EG DES RATES vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 70/524/EWG (4), geändert durch die Richtlinie 96/51/EG (5), enthalten bestimmte Vorschriften für den Verkehr von Zusatzstoffen oder Vormischungen und ihre Verwendung als Beigabe in Futtermitteln sowie die Kennzeichnung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel.

    Artikel 3 und der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG (6) enthalten Vorschriften für den Verkehr und die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse.

    Der für die Anwendung der mit der Richtlinie 96/51/EG bzw. der Richtlinie 95/69/EG (7) eingeführten Änderungen der Richtlinien 70/524/EWG bzw. 82/471/EWG durch die Mitgliedstaaten festgelegte Zeitpunkt des 1. April 1998 ist unvereinbar mit den in der Richtlinie 95/69/EG für die Zulassung und Registrierung festgelegten Zeitpunkten für den Abschluß der Verfahren der Zulassung (1. April 2001) und Registrierung (1. September 1998) bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors. Die betreffenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in der Richtlinie 95/69/EG festgelegten Fristen. Est ist jedoch aus Gründen der rechtlichen Kohärenz erforderlich, die Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG entsprechend zu berichtigen.

    Die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (8), sollte die Gesamtheit der Erzeugnisse und Stoffe abdecken, die in der Gemeinschaft als Futtermittel verwendet werden.

    Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 96/25/EG in die Liste der Rechtsvorschriften aufzunehmen, für die die Richtlinie 95/53/EG gilt. Darüber hinaus ist die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (9) aus dieser Liste zu streichen, da die Richtlinie 77/101/EWG in der Zwischenzeit durch die Richtlinie 96/25/EG aufgehoben worden ist.

    Nach der Richtlinie 95/69/EG übermitteln die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe. Die Verfahren für die Zulassung der Betriebe müssen am 1. April 2001 abgeschlossen sein. In der Zwischenzeit ist es daher im Hinblick auf die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und insbesondere den Handel innerhalb der Gemeinschaft notwendig, daß diese Mitteilung auch diejenigen Betriebe mit einbezieht, die noch nicht zugelassen sind, ihre Tätigkeit jedoch gemäß den Bedingungen der genannten Richtlinie fortsetzen dürfen.

    Die Richtlinien 70/524/EWG, 82/471/EWG, 95/53/EG und 95/69/EG sind entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

    "(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 95/69/EG."

    2. Der folgende Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 16a

    Die Artikel 14 bis 16, die sich auf die Zulassungs- und Registrierungsnummern im Sinne der Richtlinie 95/69/EG beziehen, gelten erst ab 1. April 2001."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 82/471/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Absatz 3 gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 95/69/EG."

    2. Im Anhang erhält bei den Erzeugnissen des Anhangs Kapitel I Ziffer 1.a) der Richtlinie 95/69/EG in Spalte 7 ("Sonderbestimmungen") der letzte Gedankenstrich unter der Überschrift "Angabe auf Etikett oder Verpackung des Erzeugnisses" die folgende Fassung:

    "- ab 1. April 2001: Zulassungs-Kennummer".

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 95/53/EG erhält folgende Fassung:

    "- die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG".

    Artikel 4

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 95/69/EG erhalten folgende Fassung:

    "Vor dem 31. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Betriebe und der nach Artikel 3 Absatz 1 zugelassenen zwischengeschalteten Personen sowie ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe und zwischengeschalteten Personen nach Artikel 4 Absatz 2, über deren Zulassungsanträge die Mitgliedstaaten noch nicht entschieden haben.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag das Verzeichnis oder einen Teil des Verzeichnisses der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) bis f) genannten Betriebe und das Verzeichnis oder einen Teil des Verzeichnisses der in Artikel 4 Absatz 2 genannten entsprechenden Betriebe, über deren Zulassungsanträge die Mitgliedstaaten noch nicht entschieden haben."

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 1999 an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. VERHEUGEN

    (1) ABl. C 266 vom 25. 8. 1998, S. 14.

    (2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998, S. 80.

    (3) ABl. C 40 vom 15. 2. 1999, S. 10.

    (4) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/92/EG (ABl. L 346 vom 22. 12. 1998, S. 49).

    (5) ABl. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 39.

    (6) ABl. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35).

    (7) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/92/EG.

    (8) ABl. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 17.

    (9) ABl. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35).

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