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Document 31999D0685

1999/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3108) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 270 vom 20.10.1999, p. 33–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/685/oj

31999D0685

1999/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3108) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 20/10/1999 S. 0033 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1999

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3108)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/685/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/204/EG(3), wurde die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten festgelegt, die in Drittländern zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden Argentiniens haben der Kommission eine Liste zugelassener Embryo-Entnahmeeinheiten übermittelt und garantiert, daß die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind. Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend ergänzt werden.

(3) Die zuständigen Veterinärbehörden Australiens, Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt, die Listen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Einheiten zu ändern. Die Liste der zugelassenen Einheiten sollte daher entsprechend angepaßt werden. Die genannten Behörden haben der Kommission garantiert, daß die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird hinsichtlich Argentiniens entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Die Listen für Australien und Kanada im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Die Liste im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika wird in der Zeile betreffend die unter der Nummer 92WI051 eingetragene Embryo-Entnahmeeinheit wie folgt geändert:

- In Spalte 7 wird "premium genetic services" durch "ABS global" ersetzt.

- In Spalte 8 wird "Lee Mathews" durch "Dr. Lori Nagel" ersetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

(3) ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 26.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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