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Document 31999D0423

    1999/423/GASP: Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    ABl. L 163 vom 29.6.1999, p. 85–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 41900X0792

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/423/oj

    31999D0423

    1999/423/GASP: Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1999 S. 0085 - 0085


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 28. Juni 1999

    zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen

    (1999/423/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 14 und 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die vom Rat auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Aktion 96/250/GASP vom 25. März 1996 betreffend die Ernennung eines Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen(1), zuletzt verlängert mit dem Beschluß 98/452/GASP(2), läuft am 31. Juli 1999 aus.

    (2) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 9. November 1998 Herrn Ajello ersucht, bei seinen Kontakten mit den Hauptakteuren in der Region und mit anderen, die ein aktives Interesse an der derzeitigen Lage in der Demokratischen Republik Kongo haben, seine diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen.

    (3) Die Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP hat ergeben, daß deren Anwendung um ein weiteres Jahr verlängert werden sollte -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP wird bis zum 31. Juli 2000 verlängert. Die Gemeinsame Aktion wird sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses überprüft.

    Artikel 2

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten für die Mission des Sonderbeauftragten für die afrikanische Region der Großen Seen beläuft sich auf 1137000 EUR.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag dient zur Finanzierung der Infrastruktur und der laufenden Ausgaben des Sonderbeauftragten, einschließlich dessen Besoldung und der Besoldung des nicht abgeordneten Personals. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können die Abordnung von Personal zu dem Sonderbeauftragten vorschlagen. Die Besoldung des entsprechend abgeordneten Personals wird von dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise dem betreffenden Organ der Europäischen Union übernommen.

    (3) Der Rat stellt fest, daß je nach den Umständen der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten für logistische Unterstützung in der Region sorgen werden.

    (4) Die Vorrechte, Immunitäten und weiteren Garantien, die für die Ergänzung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die zu diesem Zweck erforderliche Unterstützung.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. NAUMANN

    (1) ABl. L 87 vom 4.4.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 198 vom 15.7.1998, S. 1.

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