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Document 31999D0392

1999/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von ZA 1296 (Mesotrion), Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008), Silthiopham (MON 65500) und Gliocladium catenulatum in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1400) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 148 vom 15.6.1999, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/392/oj

31999D0392

1999/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von ZA 1296 (Mesotrion), Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008), Silthiopham (MON 65500) und Gliocladium catenulatum in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1400) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 15/06/1999 S. 0044 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1999

über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von ZA 1296 (Mesotrion), Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008), Silthiopham (MON 65500) und Gliocladium catenulatum in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/392/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/1/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen.

(2) Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von vier Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie eingereicht.

(3) ZENECA Agrochemichals hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 23. April 1998 Unterlagen für den Wirkstoff ZA 1296 (Mesotrion) eingereicht.

(4) Hoechst Schering Agrevo GmbH hat bei den deutschen Behörden am 14. Dezember 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008) eingereicht.

(5) Monsanto Crop Protection hat bei den irischen Behörden am 14. Dezember 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Silthiopham (MON 65500) eingereicht.

(6) Kemira Agro Oy hat bei den finnischen Behörden am 19. Mai 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Gliocladium catenulatum eingereicht.

(7) Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(8) Die Unterlagen für ZA 1296 (Mesotrion), Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008), Silthiopham (MON 65500) und Gliocladium catenulatum wurden am 11. Februar 1999 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

(9) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

(10) Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(11) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

(12) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für ZA 1296 (Mesotrion), Deutschland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008), Irland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Silthiopham (MON 65500) und Finnland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Gliocladium catenulatum fortsetzen werden.

(13) Das Vereinigte Königreich, Deutschland, Irland und Finnland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von ZENECA Agrochemichals bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs ZA 1296 (Mesotrion) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Februar 1999 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von Hoechst Schering Agrevo GmbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Iodosulfuron-methyl-sodium (AEF 115008) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Februar 1999 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Monsanto Crop Protection bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Silthiopham (MON 65500) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Februar 1999 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

4. die von Kemira Agro Oy bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Gliocladium catenulatum in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Februar 1999 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

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