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Document 31998R2864

    Verordnung (EG) Nr. 2864/98 der Kommission vom 30. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates im Jahr 1999

    ABl. L 358 vom 31.12.1998, p. 90–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2864/oj

    31998R2864

    Verordnung (EG) Nr. 2864/98 der Kommission vom 30. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates im Jahr 1999

    Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0090 - 0097


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2864/98 DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates im Jahr 1999

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2863/98 (2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 wurde für 1999 ein Zollkontingent für 10 900 Tonnen Schlachtgewicht eröffnet. Nunmehr sind die zur Anwendung dieses Kontingents erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 setzt die Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung voraus, durch die der Ursprung in und die Herkunft aus dem betreffenden Drittland und die genaue Übereinstimmung mit der Definition in Anhang F der genannten Verordnung bescheinigt werden. Das Muster dieser Bescheinigungen und ihre Verwendungsweise sind festzulegen.

    Die Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte sich auf Einfuhrlizenzen stützen. Es empfiehlt sich, insbesondere die Lizenzbeantragung zu regeln und die Angaben festzulegen, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen, entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (4), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98 (6).

    Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 werden folgende Zollkontingente, ausgedrückt in Schlachtgewicht, eröffnet:

    - 9 400 Tonnen "Baby-beef" mit Ursprung in und Herkunft aus Kroatien,

    - 1 500 Tonnen "Baby-beef" mit Ursprung in und Herkunft aus Bosnien-Herzegowina.

    Die beiden Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503 bzw. 09.4504.

    Für die Anschreibung auf diese Kontingente entsprechen 100 kg Lebendgewicht 50 kg Schlachtgewicht.

    (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll von 20 % des im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Satzes erhoben.

    (3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente dürfen nur lebende Tiere und Fleisch der KN-Codes

    - ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

    - ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

    - ex 0201 20 30,

    - ex 0201 20 50

    gemäß Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 70/97 eingeführt werden.

    Artikel 2

    (1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Einfuhrlizenzen vorzulegen, die gemäß den folgenden Bedingungen erteilt werden:

    a) In dem Lizenzantrag und in Feld 8 der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    b) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - [«Baby beef» (Reglamento (CE) n° 2864/98)]

    - (»Baby beef« (forordning (EF) nr. 2864/98))

    - ("Baby beef" (Verordnung (EG) Nr. 2864/98))

    - [«Baby beef» (Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2864/98)]

    - ('Baby beef` (Regulation (EC) No 2864/98))

    - [«Baby beef» (règlement (CE) n° 2864/98)]

    - [«Baby beef» (regolamento (CE) n. 2864/98)]

    - ("Baby beef" (Verordening (EG) nr. 2864/98))

    - [«Baby beef» (Regulamento (CE) nº 2864/98)]

    - ("Baby beef" (asetus (EY) N:o 2864/98))

    - ("Baby beef" (förordning (EG) nr 2864/98)).

    c) Das Original der gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgestellten Echtheitsbescheinigung und eine Durchschrift werden der zuständigen Behörde bei der Beantragung der ersten auf dieser Echtheitsbescheinigung basierenden Einfuhrlizenz vorgelegt.

    Das Original der Echtheitsbescheinigung verbleibt bei der genannten Behörde.

    d) Eine Echtheitsbescheinigung darf im Rahmen der Menge, für die sie ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung.

    e) Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrlizenz erst, nachdem sie sich vergewissert hat, daß alle Angaben auf der Echtheitsbescheinigung mit den Angaben übereinstimmen, die der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

    (2) In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe e) vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf 25 und 60 EUR/100 kg netto Lebendtier bzw. Fleisch. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Sicherheit.

    Artikel 3

    (1) Das Original und zwei Durchschriften der in Artikel 2 genannten und den Vordrucken in den Anhängen I und II für die zwei Länder entsprechenden Echtheitsbescheinigung werden in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Die Vordrucke können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt werden.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

    (2) Original und Durchschriften der Bescheinigung müssen maschinenschriftlich oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben ausgefuellt werden.

    (3) Die Vordrucke sind 210 × 297 mm groß. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

    (4) Jede Echtheitsbescheinigung ist durch eine laufende Nummer, gefolgt von dem Namen des Ausgabelandes, zu kennzeichnen.

    Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Landesnamen wie das Original.

    (5) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer in der Liste in Anhang III aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

    (6) Eine Echtheitsbescheinigung gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

    Artikel 4

    (1) Eine Ausgabestelle darf nur in die Liste in Anhang III eingetragen werden, wenn sie

    a) als solche durch das Ausfuhrland anerkannt ist;

    b) sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

    c) sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Bescheinigungsnummern, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum und Unterschrift.

    (2) Die Liste kann geändert werden, wenn die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle eine der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellt.

    Artikel 5

    Die Echtheitsbescheinigungen und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember 1999.

    Artikel 6

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 finden Anwendung, sofern die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

    Artikel 7

    Die Behörden der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausgabestellen verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1.

    (2) Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

    (5) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (6) ABl. L 335 vom 10. 12. 1998, S. 39.

    ANHANG I

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1. Ausführer (Name und vollständige Anschrift)

    BESCHEINIGUNG Nr. 0000

    ORIGINAL

    KROATIEN

    ECHTHEITSBESCHEINIGUNG

    für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die Europäische Gemeinschaft (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 000/98)

    2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

    BEMERKUNGEN

    A. Die Bescheinigung wird im Original und in zwei Durchschriften erteilt.

    B. Das Original und die Durchschriften werden mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefuellt. In letzterem Fall sind sie mit Kugelschreiber in Druckbuchstaben auszufuellen.

    3. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

    5. Rohgewicht

    (kg)

    6. Eigengewicht (kg)

    7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben)

    8. Der Unterzeichnete, , bescheinigt im Auftrag der Ausgabestelle (Feld 9),daß die obengenannten Waren, die in einer tierärztlichen Untersuchung unterzogenworden sind, wie aus der beigefügten tierärztlichen Bescheinigung vom hervorgeht, ihren Ursprung in Kroatienhaben und genau der Definition in Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien (ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1) entsprechen.

    9. Ausgabestelle:

    Ort:

    Datum:

    (Stempel der Ausgabestelle)

    (Unterschrift)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG II

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1. Ausführer (Name und vollständige Anschrift)

    BESCHEINIGUNG Nr. 0000

    ORIGINAL

    BOSNIEN-HERZEGOWINA

    ECHTHEITSBESCHEINIGUNG

    für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die Europäische Gemeinschaft (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 000/98)

    2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

    BEMERKUNGEN

    A. Die Bescheinigung wird im Original und in zwei Durchschriften erteilt.

    B. Das Original und die Durchschriften werden mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefuellt. In letzterem Fall sind sie mit Kugelschreiber in Druckbuchstaben auszufuellen.

    3. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

    5. Rohgewicht

    (kg)

    6. Eigengewicht

    (kg)

    7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben)

    8. Der Unterzeichnete, , bescheinigt im Auftrag der Ausgabestelle (Feld 9),daß die obengenannten Waren, die in einer tierärztlichen Untersuchung unterzogenworden sind, wie aus der beigefügten tierärztlichen Bescheinigung vom hervorgeht, ihren Ursprung in Bosnien-Herzegowina haben und genau der Definition in Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien (ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1) entsprechen.

    9. Ausgabestelle:

    Ort:

    Datum:

    (Stempel der Ausgabestelle)

    (Unterschrift)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG III

    Ausgabestellen:

    - Republik Kroatien: "Euroinspekt", Zagreb, Kroatien,

    - Republik Bosnien-Herzegowina:

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