EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R2848

Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor

ABl. L 358 vom 31.12.1998, p. 17–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2848/oj

31998R2848

Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0017 - 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 2848/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98 (2), insbesondere auf Artikel 7, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 14a, Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1636/98 wurde eine grundlegende Reform des Rohtabaksektors im Hinblick auf die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage eingeführt. Diese Reform besteht darin, die Gemeinschaftsbeihilfe nach der Qualität der Produktion zu differenzieren, die Quotenregelung flexibler zu gestalten und zu vereinfachen, die Verschärfung der Kontrollen zu ermöglichen sowie den Erfordernissen des Gesundheits- und Umweltschutzes besser Rechnung zu tragen.

Nach dieser Reform müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Im Rahmen der Vereinfachung der Agrarakte empfiehlt es sich, die Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1578/98 (4), (EWG) Nr. 84/93 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 621/96 (6), und (EG) Nr. 1066/95 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1578/98, der Kommission durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.

Im Rahmen der Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist die Mindestgröße als Prozentsatz der Mengen der Quotenbescheinigungen im Verhältnis zur Garantieschwelle jedes Mitgliedstaats festzusetzen. Zum Zweck der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, in ihrem Hoheitsgebiet den Prozentsatz der Quotenbescheinigungen anzuheben und Mindestbedingungen hinsichtlich der Erzeugerzahl festzulegen.

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Erzeugergemeinschaften im Hinblick auf die Gewährung der Sonderbeihilfe anerkannt werden.

Aus Gründen, die mit der Marktstruktur zusammenhängen, sollte ein Erzeuger außer in bestimmten Sonderfällen nur einer einzigen Erzeugergemeinschaft angehören dürfen. Daher ist als Übergangsmaßnahme die Möglichkeit vorzusehen, daß ein Erzeuger, der mehreren Erzeugergemeinschaften angehört, seine Mitgliedschaft spätestens am 31. Januar 1999 aufgibt.

Um Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gerecht zu werden und insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen und Kontrollschwierigkeiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, daß eine Erzeugergemeinschaft die Erstverarbeitung nicht vornehmen darf.

Damit das Verwaltungsverfahren einheitlich angewandt wird, sind einige Einzelheiten bezüglich Beantragung, Verleihung und Entziehung der Anerkennung sowie Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln.

Es ist ein Mechanismus zur Zulassung der Verarbeitungsunternehmen einzuführen, die Anbauverträge unterzeichnen können, es ist der Entziehung der Zulassung bei Nichteinhaltung der Vorschriften vorzusehen, und es sind die besonderen Bedingungen für die Tabakverarbeitung in einem Mitgliedstaat festzulegen.

Als anerkannte Produktionsgebiete im Hinblick auf die Prämiengewährung sind für jede Tabaksortengruppe die traditionellen Anbaugebiete zugrunde zu legen. Frankreich sollte aufgrund der verhältnismäßig kleinen Gemeinden ermächtigt werden, bei der Definition der betreffenden Produktionsgebiete die Kantone und nicht die Gemeinden zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, diese Gebiete insbesondere zum Zweck der Qualitätsverbesserung enger zu begrenzen.

Die wesentlichen Bestandteile des Anbauvertrags müssen näher festgelegt werden. Die Anbauverträge sind auf eine Ernte zu begrenzen, um die weitere Entwicklung des Marktes berücksichtigen zu können. Die Termine für den Abschluß und die Registrierung der Verträge sind im übrigen so frühzeitig anzusetzen, daß vom Beginn des Erntejahres an den Erzeugern ein sicherer Absatz für ihre kommende Ernte und den Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantiert werden kann.

Wird der Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so müssen zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle auch die wichtigsten Angaben aller Einzelerzeuger mitgeteilt werden.

Damit die für den Tabak vertraglich festzusetzenden Preise bestmöglich auf die Marktbedingungen abgestimmt werden, sollte nach Wahl der Mitgliedstaaten ein Hoechstgebotsverfahren für die Anbauverträge eingeführt werden.

Der prämienfähige Rohtabak muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für eine normale Vermarktung geeignet sein.

Die Prämie umfaßt einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag sowie eine Sonderbeihilfe, und das Verhältnis zwischen den verschiedenen Teilbeträgen der Prämie kann je nach Sorten und Erzeugermitgliedstaaten unterschiedlich sein. Der feste Teilbetrag muß für die vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Menge Tabakblätter, unabhängig von den verschiedenen Qualitäten, gezahlt werden, sofern eine Mindestqualität eingehalten wird. Um die Qualitätsverbesserung und den Wert der Gemeinschaftserzeugung zu fördern, muß der veränderliche Teilbetrag von der Erzeugergemeinschaft an ihre Mitglieder gezahlt werden, wobei die Marktpreise verglichen werden, die jeweils für jede Partie erzielt wurden, die von einem der Gemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger geliefert wurde. Um die Regelung wirksam zu machen, ist für die Partien, deren Preis zwischen dem Mindestpreis und dem um 50 % erhöhten Mindestpreis für jede Sortengruppe liegt, ein veränderlicher Teilbetrag in Höhe von Null zu zahlen.

Die Prämie ist anzupassen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des gelieferten Tabaks um höchstens 4 % von dem Feuchtigkeitsgehalt abweicht, der für die jeweilige Sortengruppe nach angemessenen qualitativen Ansprüchen festgesetzt wird. Um die Kontrolle bei der Lieferung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie die Methode zur Berechnung des angepaßten Gewichts festzulegen, die für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen sind.

Der Zeitraum für die Lieferung des Tabaks an die Verarbeitungsunternehmen muß begrenzt werden, um betrügerischen Übertragungen von einer Ernte auf die andere vorzubeugen, wobei jedoch den Anforderungen bei den verschiedenen Sortengruppen Rechnung getragen werden muß.

Die Bedingungen für die Zahlung der Prämie und des Kaufpreises sind im Hinblick auf die Betrugsverhütung zu regeln. Ansonsten obliegt es nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen zu erlassen.

Die Prämie darf erst nach Kontrolle der Lieferungen gezahlt werden, um die Richtigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Quotenregelung zu gewährleisten. Allerdings empfiehlt es sich, die Zahlung von Vorschüssen an die Erzeuger in Höhe von 50 % der zu zahlenden Prämie gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit vorzusehen. Damit die Vorschüsse auch an Erzeugergemeinschaften gezahlt werden können, die die Sicherheitskosten nicht aufbringen können, sollten diese Kosten für die Sonderbeihilfe in Betracht kommen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 zahlen die Mitgliedstaaten die Prämien direkt an die Erzeuger und haben die Erzeuger die Möglichkeit, ihre Überschußerzeugung bis zu 10 % der ihnen zugeteilten Quote auf die folgende Ernte übertragen.

Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wurde eine Quotenregelung für die verschiedenen Tabaksortengruppen eingeführt. Die Aufteilung der Quoten sollte so frühzeitig erfolgen, daß die Erzeuger den zugeteilten Mengen bei der Tabakerzeugung so weit wie möglich Rechnung tragen können.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 werden die Produktionsquoten im Verhältnis zum Durchschnitt der angelieferten Mengen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr an die Erzeuger verteilt. Diese Verteilung muß für drei Jahre gelten. Die Zuteilung einer bestimmten Menge, die Anspruch auf die Zahlung der Prämie für eine bestimmte Ernte verleiht, bedeutet nicht, daß irgendein Anspruch für die folgenden Ernten erworben worden ist.

Es muß eine nationale Quotenreserve in jedem Mitgliedstaat geschaffen werden, um das Quotenverteilungssystem flexibler zu gestalten und die Umstellung der Erzeuger und die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten zu fördern. Diese nationale Reserve soll folgendermaßen gespeist werden: durch eine lineare Kürzung aller den Erzeugern zugeteilten Quoten, durch die den Mitgliedstaaten gegebene Möglichkeit, eine lineare Kürzung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen vorzunehmen, die Gegenstand einer endgültigen Abtretung waren, und durch die nicht für den Abschluß von Anbauverträgen verwendeten Quoten, die auch die in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen umfassen, die Gegenstand einer befristeten Abtretung waren.

Es muß das Verfahren zur Berechnung der Quote für Erzeuger festgelegt werden, die erst mit dem Tabakanbau begonnen oder ihre Quote erhöht haben.

Es sind Bestimmungen vorzusehen, um der Verarbeitung des Tabaks in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat Rechnung tragen zu können. In diesem Fall ist die betreffende Rohtabakmenge den Erzeugern im Erzeugungsmitgliedstaat anzurechnen.

Es ist vorzusehen, daß den Erzeugern auf der Grundlage ihrer Tabaklieferungen der Ernten der Bezugsjahre Produktionsquotenbescheinigungen erteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die zu berücksichtigenden Mengen erhöhen können, um der besonderen Situation einiger Erzeuger Rechnung zu tragen.

Die geltenden Schwellenmengen können für eine Ernte bei bestimmten Sortengruppen höher, bei anderen niedriger sein als im vorhergehenden Jahr. Die zusätzlichen Mengen sind nach objektiven Kriterien auf die Interessenten aufzuteilen, wobei die von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Situation festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden.

Es ist die auf ein Jahr beschränkte oder endgültige Übertragbarkeit und Abtretung von Produktionsquoten innerhalb derselben Sortengruppe zu erlauben und bestimmten Erzeugern Vorrang einzuräumen, um die Quotenabtretung zwischen Erzeugern derselben Erzeugergemeinschaft zu fördern. Die im Rahmen der auf ein Jahr beschränkten Abtretung gelieferten Mengen sind bei der Berechnung der Quote jedes Erzeugers nicht zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Mindestmenge je Produktionsquotenbescheinigung und bei der Betrugsbekämpfung ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Mitglieder einer Familie gemeinsam eine Produktionseinheit bewirtschaften können.

Ein freiwilliger Austausch von Produktionsquoten zwischen Erzeugern kann die Rationalisierung der Produktion erleichtern.

Die Lösung etwaiger Streitfälle ist durch paritätisch besetzte Ausschüsse vorzusehen.

Es ist ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen einzuführen, um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen. Es sind die Beträge festzusetzen, auf die die Erzeuger, deren Quoten zurückgekauft werden, unbeschadet künftiger Änderungen Anspruch haben. Es ist bestimmten Erzeugern Vorrang beim Kauf der im Rahmen des Rückkaufprogramms angebotenen Quoten einzuräumen, damit die Erzeugung so weit wie möglich in derselben Produktionskette verbleibt.

Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Kontrolle gilt folgendes: Ein Erzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, darf Tabak einer bestimmten Sortengruppe derselben Ernte nur an ein einziges Verarbeitungsunternehmen liefern; die Zahlungen der Beträge an die Erzeugergemeinschaften sowie des Kaufpreises, der dem Erzeuger von einem Erstverarbeitungsunternehmen gezahlt wird, sind ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf ein einziges Konto zu tätigen, das mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger verbunden ist, und die jedem Erzeuger zugeteilte Produktionsquote ist bekannt zu machen.

Gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird der Erzeugergemeinschaft eine Sonderbeihilfe gewährt, die 2 % der Gesamtprämie nicht überschreiten darf. Es ist der Hoechstprozentsatz zugrunde zu legen, um die ordnungsgemäße Ausführung der den Erzeugergemeinschaften anvertrauten Aufgaben zu gewährleisten, zu denen Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes gehören.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu gewährleisten. Die Kontrollmaßnahmen müssen jedoch bestimmten Anforderungen entsprechen, die eine allgemein einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten gewährleistet, die sich am integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem orientiert. Dessen einschlägige Vorschriften sind niedergelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (9), und in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 (11).

In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak üblicherweise nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Diese Kontrollen werden als nicht ausreichend angesehen. Es sind die Lieferorte des Tabaks und außerdem die durchzuführenden Kontrollen festzulegen.

Es muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Kriterien und technischen Einzelheiten für die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort Anwendung finden sollen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort erscheint es zweckmäßig, neben den herkömmlichen Mindestkontrollsätzen vor allem das Instrument der Risikoanalyse einzusetzen und die Faktoren festzulegen, die hierbei zu berücksichtigen sind.

Gemäß Artikel 5 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist die Gewährung der Prämie an die Bedingung geknüpft, daß die Tabakblätter aus einem bestimmten Produktionsgebiet stammen und im Rahmen eines Anbauvertrags geliefert werden. Diese Bedingungen können leicht umgangen werden, wenn es keine Kontrolle der Tatsache gibt, ob die im Vertrag gemeldeten Flächen tatsächlich mit der angegebenen Sorte bepflanzt sind. Daher sind eine Mindestanzahl von den Mitgliedstaaten durchzuführender Anbauflächenkontrollen sowie die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche Falschangabe zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.

Zur Verhütung von Betrügereien müssen die Tabakblätter zu dem Zeitpunkt unter Kontrolle gestellt werden, zu dem sie vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden. Der Tabak muß der Kontrolle unterworfen bleiben, bis die Verarbeitung und Aufbereitung abgeschlossen sind. Auch müssen die aus Drittländern eingeführten Tabakblätter kontrolliert werden, die im selben Verarbeitungsunternehmen wie die aus der Gemeinschaft stammenden Tabakblätter verarbeitet und aufbereitet werden.

Die Daten und Unterlagen der Verarbeitungsunternehmen und der Erzeuger müssen zu Kontrollzwecken zugänglich und auswertbar sein.

Es sind die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind:

- "Lieferung": jeglicher Vorgang, der während ein und desselben Tages stattfindet und die Übergabe des Rohtabaks durch einen Erzeuger an ein Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Anbauvertrags umfaßt;

- "Erzeugergemeinschaft": eine Erzeugergemeinschaft, die gemäß Artikel 4 vom Mitgliedstaat anerkannt wurde;

- "befristete Abtretung": Abtretung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen für einen Hoechstzeitraum von einem Jahr, der während des Dreijahreszeitraums der Quotenverteilung nicht wiederholbar ist;

- "endgültige Abtretung": Abtretung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen für einen Hoechstzeitraum von mehr als einem Jahr während des Dreijahreszeitraums der Quotenverteilung;

- "Erstkäufer": das Erstverarbeitungsunternehmen, das Erstunterzeichner des Anbauvertrags ist;

- "Partie": Teil oder Gesamtheit der Erzeugung, der bzw. die von jedem Erzeuger geliefert wird und so aufgeteilt ist, daß einer oder mehrere Teile gebildet werden, die den jeweiligen Qualitätsstufen entsprechen, tatsächlich getrennt oder nicht, mit genau festgelegtem Gewicht und Feuchtigkeitsgrad, und so numeriert, daß der gezahlte Kaufpreis und der einzelne Erzeuger identifiziert werden können;

- "Kontrollbescheinigung": von der zuständigen Kontrollstelle ausgestellte Unterlage, mit der die Übernahme der betreffenden Tabakmenge durch das Erstverarbeitungsunternehmen, die Lieferung dieser Menge im Rahmen der den Erzeugern erteilten Quotenbescheinigungen und die Übereinstimmung der Transaktionen mit den geltenden Vorschriften bescheinigt werden.

TITEL II

Erzeugergemeinschaften

KAPITEL I

Anerkennung

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergemeinschaften auf Antrag an.

(2) Die Erzeugergemeinschaft darf keine Erstverarbeitung des Tabaks vornehmen.

(3) Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugergemeinschaften sein.

Artikel 3

(1) Die Erzeugergemeinschaften müssen folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen auf Initiative ihrer Mitglieder gegründet worden sein;

b) sie müssen zu dem Zweck gegründet worden sein, die Produktion der ihnen beigetretenen Erzeuger gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen;

c) sie bestimmen die von ihren Mitgliedern anzuwendenden gemeinsamen Erzeugungs- und Vermarktungsregeln, insbesondere hinsichtlich Erzeugnisqualität und Anbautechniken, und erwerben gegebenenfalls das Saatgut, die Düngemittel und andere Betriebsmittel;

d) sie müssen eine Satzung über die Funktionsweise der Erzeugergemeinschaft besitzen, die ihren Zweck auf den Rohtabaksektor begrenzt. Diese Satzung muß für die beigetretenen Erzeuger mindestens die Verpflichtung enthalten,

- die gesamte für den Absatz bestimmte Produktion über die Erzeugergemeinschaft zu vermarkten,

- sich den gemeinsamen Erzeugungs- und Vermarktungsregeln zu unterwerfen;

e) sie verfügt mindestens über Quotenbescheinigungen für eine in Tonnen ausgedrückte Menge, die zumindest dem in Anhang I festgesetzten Prozentsatz der Garantieschwelle des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Gemeinschaft ansässig ist.

Die Mitgliedstaaten können einen höheren Prozentsatz festsetzen und Mindestbedingungen hinsichtlich der Erzeugerzahl festlegen;

f) ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft, die ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, dies unter der Bedingung tun dürfen, daß sie

- der Erzeugergemeinschaft nach deren Anerkennung mindestens ein Jahr lang angehört haben und

- dies der Erzeugergemeinschaft bis spätestens 31. Oktober mit Wirkung ab der folgenden Ernte schriftlich mitteilen. Diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Anwendung, welche bezwecken, in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder ihre Gläubiger vor den finanziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während des Haushaltsjahres zu verhindern;

g) sie müssen bei ihrer Gründung und in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung unterlassen, die dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrags zuwiderläuft. Dies gilt insbesondere für jede auf der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort beruhende Diskriminierung von

- Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften, die die Mitgliedschaft erwerben können, oder

- deren Wirtschaftspartnern;

h) sie müssen die Rechtspersönlichkeit bzw. die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

i) sie müssen eine Buchführung unterhalten, die es der zuständigen Behörde erlauben muß, eine vollständige Nachprüfung der Verwendung der Sonderbeihilfe durch die Erzeugergemeinschaft vorzunehmen;

j) sie dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zur Erreichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages erforderlich ist;

k) ihre Satzung muß die Verpflichtung enthalten, daß sie ihren Mitgliedern die Einhaltung der unter den Buchstaben c) und d) vorgesehenen Bedingungen spätestens von dem Tag an vorschreiben,

- an dem die Anerkennung wirksam wird oder

- an dem der Beitritt erfolgt, falls dieser nach der Anerkennung stattfindet.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichnete Vermarktung der Produktion über die Erzeugergemeinschaft erstreckt sich zumindest auf folgende Vorgänge:

- Abschluß von Anbauverträgen durch die Erzeugergemeinschaft in eigenem Namen und für eigene Rechnung über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder,

- Bereitstellung der gesamten Produktion der Erzeugergemeinschaft nach ihrer Aufbereitung gemäß den gemeinsamen Normen im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbeiter.

Artikel 4

(1) Zuständig für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft ist derjenige Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat beschließt innerhalb von sechzig Tagen nach der Antragstellung auf der Grundlage der Einhaltung der Bedingungen von Artikel 3 über den Anerkennungsantrag.

(3) Der Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Anerkennung gilt. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft liegen.

Artikel 5

(1) Jede Erzeugergemeinschaft aktualisiert die ihre Anerkennung betreffenden Angaben alljährlich vor dem 15. November und teilt dem Mitgliedstaat die gegebenenfalls gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum eingetretenen Änderungen mit.

(2) Einer Erzeugergemeinschaft, die die Anerkennungsbedingungen am 15. November erfuellt, kann die Anerkennung auch für die Ernte des folgenden Jahres gewährt werden.

(3) Eine Erzeugergemeinschaft, die die Anerkennungsbedingungen am 15. November nicht mehr erfuellt, kann vor dem Termin, welcher dem Abschluß von Anbauverträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 gesetzt ist, einen Anerkennungsantrag gemäß Artikel 4 stellen, um die Anerkennung für die Ernte desselben Jahres behalten zu dürfen.

KAPITEL II

Entziehung der Anerkennung

Artikel 6

(1) Die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird von dem betreffenden Mitgliedstaat entzogen, wenn

a) die Sonderbeihilfe für andere als die in Artikel 40 Absatz 2 genannten Zwecke verwendet wird;

b) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfuellt sind;

c) die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruht;

d) die Erzeugergemeinschaft die Anerkennung arglistig erlangt hat;

e) die Kommission feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden ist;

f) die Fälle gemäß Artikel 51 eintreten.

(2) Der Mitgliedstaat entzieht die Anerkennung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Die von diesem Zeitpunkt an gewährten Beihilfen, zuzüglich der Zinsen vom Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zu ihrer Rückzahlung, werden wieder eingezogen. Der anzuwendende Zinssatz ist derjenige, der für entsprechende Rückforderungen nach einzelstaatlichem Recht anwendbar ist.

(3) Wird die Anerkennung wegen schweren Verschuldens entzogen, so erhöhen sich die wiedereinzuziehenden Beihilfen um 30 %.

In diesem Fall sowie in den Fällen gemäß Artikel 51 kann die Anerkennung frühestens zwölf Monate nach ihrer Entziehung wieder erteilt werden.

(4) Nachdem die Anerkennung entzogen worden ist, muß die Erzeugergemeinschaft einen neuen Anerkennungsantrag stellen.

TITEL III

Erstverarbeitungsunternehmen

Artikel 7

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Erstverarbeitungsunternehmen seinen Sitz hat, ist zuständig für die Zulassung der Erstverarbeitungsunternehmen, die befugt sind, Anbauverträge zu unterzeichnen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat beschließt innerhalb von sechzig Tagen nach Antragstellung über den Zulassungsantrag unter Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie anderer von ihm selbst festgelegter Bedingungen und setzt den Zeitpunkt fest, an dem diese Zulassung wirksam wird, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Die Zulassung eines Erstverarbeitungsunternehmens kann nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.

(3) Die Zulassung des Erstverarbeitungsunternehmens wird vom Mitgliedstaat mit Wirkung ab der Ernte entzogen, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, oder sie wird gemäß Artikel 53 entzogen.

TITEL IV

Prämienregelung

KAPITEL I

Produktionsgebiete

Artikel 8

Die Produktionsgebiete nach Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sind für jede Sortengruppe in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen enger begrenzte Produktionsgebiete insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien fest. Die enger begrenzten Produktionsgebiete dürfen die Fläche einer Verwaltungsgemeinde oder, in Frankreich, eines Kantons nicht überschreiten.

KAPITEL II

Anbauvertrag

Artikel 9

(1) Der Anbauvertrag nach Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen einerseits und einer Erzeugergemeinschaft oder einem Einzelerzeuger, der nicht Mitglied einer Gemeinschaft ist, andererseits.

(2) Der Anbauvertrag wird nach Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Erstverarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Einzelerzeuger, der nicht Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, bzw. die Erzeugergemeinschaft, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.

(3) Der Anbauvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die Vertragsparteien;

b) den Bezug auf die Quotenbescheinigung des Erzeugers;

c) die Sortengruppe, die Gegenstand des Vertrags ist, und gegebenenfalls die Tabaksorte;

d) die zu liefernde Hoechstmenge;

e) den genauen Anbauort des Tabaks (Produktionsgebiet nach Artikel 8, Kreis, Gemeinde, Benennung des Flurstücks auf der Grundlage des integrierten Kontrollsystems gemäß Artikel 43);

f) die betreffende Fläche des Flurstücks, ohne Wirtschaftswege und Umfriedung;

g) den der Qualität entsprechenden Kaufpreis ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben;

h) die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen nach Qualitätsstufen bei einer Mindestanzahl von drei Stufen sowie die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der zumindest diesen Qualitätsanforderungen genügt;

i) die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen;

j) die Frist für die Zahlung des Kaufpreises, die dreißig Tage ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf;

k) die Klausel, gemäß der das Hoechstgebotverfahren angewendet wird, falls der Mitgliedstaat beschließt, Artikel 12 anzuwenden.

Hat der Mitgliedstaat beschlossen, die Prämien den Erzeugern gemäß Artikel 6 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die Erstverarbeitungsunternehmen zu zahlen, so muß der Anbauvertrag auch die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens umfassen, dem Erzeuger zusätzlich zum Preis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertragsgebundene und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.

(4) Die Vertragsdauer darf eine Ernte nicht überschreiten.

(5) In Anwendung der Vorschriften von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die durch einen Anbauvertrag gebundenen Parteien die ursprünglich darin aufgeführten Mengen durch einen schriftlichen Zusatzvertrag erhöhen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Im Zusatzvertrag ist die Überschußerzeugung des Erzeugers für jede Sortengruppe an den unter den Vertrag fallenden Orten und bei der unter den Vertrag fallenden Ernte aufgeführt; diese Überschußerzeugung darf 10 % der dem Erzeuger für diese Ernte zugeteilten Quote nicht überschreiten.

b) Der Zusatzvertrag ist der zuständigen Stelle spätestens am zehnten Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Termin zur Registrierung vorzulegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zusatzvertrag wird von der zuständigen Behörde registriert, nachdem sie überprüft hat, daß dem Erzeuger bei der vorangegangenen Ernte keine Übertragung der Überschußmengen zugute gekommen ist.

Artikel 10

(1) Die Anbauverträge müssen, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. Mai des Erntejahres geschlossen werden.

(2) Außer im Fall höherer Gewalt müssen die geschlossenen Anbauverträge der zuständigen Stelle spätestens zehn Tage nach dem für ihren Abschluß festgesetzten Termin zur Registrierung vorgelegt werden.

(3) Wird die Frist für die Vertragsunterzeichnung nach Absatz 1 bzw. für die Vorlage des Anbauvertrags nach Absatz 2 um höchstens fünfzehn Tage überschritten, so wird die zu erstattende Prämie um 20 % gekürzt.

(4) Zuständig ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet. Findet die Verarbeitung nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Tabak angebaut wurde, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats umgehend eine Abschrift des registrierten Vertrags.

Nimmt die zuständige Stelle die Kontrolle der Prämienregelung nicht selbst wahr, so übermittelt sie der mit der Kontrolle beauftragten Stelle eine Abschrift der registrierten Verträge.

Artikel 11

Wird der Anbauvertrag zwischen einem Verarbeitungsunternehmen und einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so ist ihm eine Namensliste der Erzeuger mit Angabe ihrer jeweiligen Anbauflächen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben e) und f) sowie ihrer Quoten beizufügen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen vor dem 31. Januar des Erntejahres über die Anwendung eines Hoechstgebotverfahrens, das sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Anbauverträge umfaßt.

(2) Das Hoechstgebotverfahren umfaßt die Einfügung einer Klausel in den Vertrag gemäß Artikel 9 Absatz l, in der die Möglichkeit für den Erzeuger vorgesehen ist, den Erstkäufer vor Ablauf der zwanzig Tage vor Beginn der Tabaklieferung durch ein anderes Erstverarbeitungsunternehmen zu ersetzen.

Die Ersetzung kann stattfinden, falls ein oder mehrere förmliche Angebote eines Erstverarbeitungsunternehmens vorliegen, das sich bereit erklärt hat, den betreffenden Vertrag ganz zu übernehmen. Die neuen Preise ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben müssen um mindestens 1 % über den im Vertrag angegebenen Preisen liegen.

(3) Der Erzeuger, der förmliche Angebote erhalten hat, teilt dem Erstkäufer per Einschreiben die neuen Preise ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben mit.

(4) Der Erstkäufer wird im Vertrag nicht ersetzt, wenn er dem Erzeuger innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung mitteilt, daß er die neuen Preise akzeptiert, die sich aus dem Hoechstgebotverfahren ergeben. Akzeptiert er diese Preise nicht oder antwortet er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Erstkäufer im Vertrag durch das Erstverarbeitungsunternehmen ersetzt, das dem Erzeuger das höchste förmliche Angebot unterbreitet hat.

(5) Der Erzeuger unterrichtet den Erstkäufer und den Mitgliedstaat vor Beginn der Tabaklieferung durch Übersendung einer aktualisierten Abschrift des von den betreffenden Parteien abgezeichneten ursprünglichen Vertrags an den Mitgliedstaat.

(6) Wird der in einem Mitgliedstaat erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, so wird das Hoechstgebotverfahren für die Verträge auf der Grundlage der Bestimmungen des Mitgliedstaats angewendet, in dem die Erzeugung stattfindet.

KAPITEL III

Mindestqualitätsanforderungen

Artikel 13

Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muß von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale von Anhang III aufweisen. Die Vertragsparteien können strengere Qualitätsanforderungen vereinbaren.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können bei Streitigkeiten über die Qualität des an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Tabaks die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorsehen. Sie regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stellen; diese müssen sich aus jeweils einem oder mehreren Vertretern der Erzeuger und der Verarbeiter in gleicher Anzahl zusammensetzen.

KAPITEL IV

Zahlung der Prämien und Vorschüsse

Artikel 15

(1) Die Einzelheiten der Aufteilung der Prämie gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, das Mindestverhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der Prämie sowie die Einzelheiten der Berechnung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten können das Verhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der Prämie auf bis zu 45 % anheben.

(2) Der feste Teilbetrag der Prämie, der entweder an die Erzeugergemeinschaft, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, oder an jeden Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, gezahlt wird, sowie die in der Produktionsquotenbescheinigung des Beteiligten zu verbuchende Menge berechnen sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betreffenden Sortengruppe, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Erstverarbeitungsunternehmen übernommen wurde.

Liegt der Feuchtigkeitsgehalt über oder unter dem in Anhang IV für die betreffende Sorte festgesetzten Wert, so wird das Gewicht je Punkt des Unterschieds bis zu höchstens 4 % Feuchtigkeitsgehalt angepaßt.

(3) Die Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, von Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie zur Berechnung des angepaßten Gewichts sind in Anhang VI festgelegt.

(4) Der veränderliche Teilbetrag der Prämie, der an die Erzeugergemeinschaft gezahlt wird, die ihn vollständig auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, wird für jede gelieferte Partie nach Maßgabe des Kaufpreises berechnet, den das Erstverarbeitungsunternehmen für den Erwerb dieser Partie gezahlt hat.

Artikel 16

(1) Außer im Fall höherer Gewalt verliert der Erzeuger seinen Prämienanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung bei den Sortengruppen VI, VII, VIII nicht bis spätestens 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres und bei den übrigen Sortengruppen nicht bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat.

Die Lieferung erfolgt unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung oder, wenn der Mitgliedstaat dieses erlaubt, in einer zugelassenen Ankaufsstelle. Die zuständige Kontrollstelle läßt diese Ankaufstellen zu, die sowohl über geeignete Einrichtungen und Waagen als auch über angemessene Räumlichkeiten verfügen müssen.

(2) Jeder Erzeuger meldet der zuständigen Kontrollstelle bei den Sortengruppen VI, VII und VIII bis spätestens 10. Mai und bei den übrigen Sortengruppen bis spätestens 25. April schriftlich alle Mengen Tabakblätter, die nicht bis zu den in Absatz 1 festgesetzten Terminen an ein Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wurden, sowie deren Lagerort. Die zuständige Stelle trifft die nötigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß der nicht bis zu den in Absatz 1 festgesetzten Terminen an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak für die folgende Ernte gemeldet werden kann.

Artikel 17

Ein Erzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, darf Tabak einer bestimmten Sortengruppe derselben Ernte nur an ein einziges Verarbeitungsunternehmen liefern.

Artikel 18

(1) Auf der Grundlage einer Kontrollbescheinigung, die von der die Tabaklieferung bescheinigenden zuständigen Kontrollstelle ausgestellt wird, und des Nachweises für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) dieser Verordnung zahlt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats

- den festen Teilbetrag der Prämie an die Erzeugergemeinschaft und die Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft angehören;

- den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe an die Erzeugergemeinschaft.

(2) Der Mitgliedstaat muß den festen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 an den Erzeuger zahlen.

Der veränderliche Teilbetrag der Prämie muß innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 und einer von der betreffenden Erzeugergemeinschaft ausgestellten Erklärung, aus der für jede Sortengruppe das Ende der Lieferungen hervorgeht, an die Erzeugergemeinschaft gezahlt werden.

(3) Die Erzeugergemeinschaft zahlt den festen und den veränderlichen Teilbetrag der Prämie mittels Bank- oder Postüberweisung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Betrags an den Erzeuger, der Mitglied der Erzeugergemeinschaft ist.

(4) Die Zahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge an die Erzeugergemeinschaften und des Kaufpreises, der dem Erzeuger von einem Erstverarbeitungsunternehmen gezahlt wird, ist ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf ein einziges Konto zu tätigen, das im Rahmen einer Erzeugergemeinschaft mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger, die Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind, verbunden ist.

(5) Abweichend von Absatz 1 wird der Nachweis für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) nicht verlangt, wenn nachgewiesen ist, daß das Erstverarbeitungsunternehmen, das den Vertrag unterzeichnet hat, Gegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens oder einer Konkurseröffnungsentscheidung oder eines entsprechenden Verfahrens ist.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten wenden gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 eine Prämienvorschußregelung zugunsten der Erzeuger an.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird auf Antrag des Erzeugers unter Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Kontrollstelle über die Vorschußfähigkeit ausgezahlt.

(3) Dem Prämienvorschußantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein (es sei denn, der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor, da er bereits im Besitz der Unterlagen ist):

a) eine Abschrift des vom Erzeuger in seinem Namen geschlossenen Anbauvertrags;

b) eine Abschrift der dem Erzeuger erteilten Quotenbescheinigung, die durch diesen Anbauvertrag abgedeckt wird;

c) eine schriftliche Erklärung des betreffenden Erzeugers mit Angabe der Tabakmengen, die er während der laufenden Ernte liefern kann.

(4) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird von den Kontrollstellen nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Unterlagen und der Richtigkeit der vom Erzeuger angegebenen schriftlichen Erklärung erteilt.

(5) Die Zahlung des Vorschusses in Höhe von höchstens 50 % der dem Erzeuger zu zahlenden Prämie erfolgt unter Voraussetzung der Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %.

Der Vorschuß wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muß spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gezahlt werden, es sei denn, der Antrag wird vor dem 16. September eingereicht: in diesem Fall wird die Frist auf 60 Tage verlängert.

(6) Wird der Vorschuß einer Erzeugergemeinschaft gezahlt und wurde der gezahlte Vorschuß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt nicht für die Zahlung der Prämien an die prämienberechtigten Mitglieder verwendet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschußsumme Zinsen zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Satz fällig. Diese Zinsen, die ab dem Zeitpunkt des Vorschußerhalts berechnet werden, werden dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

(7) Der gezahlte Vorschuß wird von der zu zahlenden Prämie gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 ab der ersten durchgeführten Lieferung abgezogen.

Die geleistete Sicherheit wird auf Vorlage der Bescheinigung über die Kontrolle der betreffenden Tabakmenge und des Nachweises über die Zahlung des der Prämie entsprechenden Betrages an die prämienberechtigten Erzeuger freigegeben. Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen fest, insbesondere die Lieferzeiträume des Tabaks oder die Mindestmengen, für die eine Kontrollbescheinigung ausgestellt werden kann. Ein Teilbetrag in Höhe von 50 % der geleisteten Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, an dem 50 % der zu zahlenden Prämie erreicht wurden.

Die geleistete Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, an dem der gesamte Vorschuß von den zu zahlenden Prämien abgezogen worden ist.

(8) Hat ein Erzeuger nicht innerhalb der Frist von Artikel 16 Absatz 1 Lieferungen durchgeführt, die es ermöglichen, den gesamten gewährten Vorschuß von den zu zahlenden Prämienbeträgen abzuziehen, so verfällt die von diesem Erzeuger geleistete Sicherheit für den nicht wiedereingezogenen Vorschußbetrag außer im Fall höherer Gewalt.

(9) Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen für die Vorschußgewährung fest, insbesondere die Frist für die Einreichung der Anträge. Nachdem ein Erzeuger seine Lieferungen begonnen hat, kann er keinen Vorschuß mehr beantragen.

Artikel 20

(1) Für die Ernten 1999 und 2000 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern die Prämien über die Erstverarbeitungsunternehmen zahlen. In diesem Fall zahlt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Verarbeiter auf der Grundlage der Kontrollbescheinigung und eines Nachweises für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i)

- den festen Teilbetrag der Prämie betreffend die Erzeugergemeinschaft und die Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft angehören;

- den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe betreffend die Erzeugergemeinschaft.

(2) Der Mitgliedstaat zahlt die Prämie innerhalb folgender Fristen an das Erstverarbeitungsunternehmen:

a) den festen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

b) den veränderlichen Teilbetrag der Prämie innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage einer Erklärung der betreffenden Erzeugergemeinschaft und der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen.

(3) Das Erstverarbeitungsunternehmen zahlt den festen Teilbetrag der Prämie sowie gegebenenfalls den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der vorgenannten Beträge an den betreffenden Erzeuger.

(4) Die Zahlung der in Absatz 1 genannten Beträge ist ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung auf ein einziges Konto zu tätigen, das im Fall der Erzeugergemeinschaften mit der Auszahlung an die Einzelerzeuger, die Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind, verbunden sein muß.

Artikel 21

(1) Die Prämien werden von dem Mitgliedstaat erstattet bzw. vorgeschossen, in dem der Tabak erzeugt wurde. Sie werden dem Erzeuger in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, in dem der Tabak erzeugt wurde.

(2) Wird der Tabak nicht im Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so übermittelt der Verarbeitungsmitgliedstaat dem Erzeugermitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie bzw. die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben.

TITEL V

Produktionsquotenregelung

KAPITEL I

Quotenaufteilung

Artikel 22

(1) Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 festgesetzten Garantieschwellen verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten für jede Sortengruppe für drei aufeinanderfolgende Ernten an die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und an die Erzeugergemeinschaften im Verhältnis zum Durchschnitt der von jedem Einzelerzeuger bzw. jeder Erzeugergemeinschaft in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr zur Verarbeitung angelieferten Mengen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Produktionsquoten entweder direkt auf die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und die Erzeugergemeinschaften verteilen oder ihnen die Stellung eines entsprechenden Antrags auferlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften die Produktionsquotenbescheinigungen bis spätestens 31. Januar des Erntejahres.

Artikel 23

Die Zuteilung einer Produktionsquote greift der Zuteilung von Quoten für die folgenden Jahre nicht vor.

Artikel 24

(1) Die Quote jedes Erzeugers wird berechnet, indem der prozentuale Anteil seiner Durchschnittsmenge an der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie den Artikeln 22 und 25 der vorliegenden Verordnung berechneten Summe der Durchschnittsmengen auf die besondere Garantieschwelle des Mitgliedstaats für die betreffende Sortengruppe angewendet wird.

(2) Im Fall von Erzeugergemeinschaften behält jeder Erzeuger, der Mitglied einer Gemeinschaft ist, beim Austritt aus der Gemeinschaft den Anspruch auf seine eigene, gemäß Absatz 1 berechnete Quote.

(3) Die Produktionsquoten der Erzeuger, die den Tabakanbau neu aufgenommen haben oder die ihre Quote gemäß Artikel 29 Absatz 3 erhöht haben, müssen folgendermaßen berechnet werden:

- Für die Ernten nach der Aufteilung gemäß vorgenanntem Artikel 29 Absatz 3 bis zur folgenden Verteilung von dreijährigen Produktionsquoten werden die geänderten Quoten beibehalten,

- bei der Quotenverteilung erhält der Erzeuger eine Produktionsquote gemäß den Bestimmungen von Absatz 1.

(4) Die Erzeuger, die ihre Quote infolge einer befristeten Abtretung erhöht haben, erhalten bei der Quotenverteilung eine Produktionsquote, die dem Durchschnitt der gelieferten Mengen entspricht, abgesehen von den unter die Abtretung fallenden Produktionsquoten.

(5) Die Erzeuger, die ihre Quote infolge einer endgültigen Abtretung erhöht haben, erhalten bei der Quotenverteilung eine Produktionsquote, die dem Durchschnitt der gelieferten Mengen entspricht, einschließlich der unter die Abtretung fallenden Produktionsquoten.

(6) Der prozentuale Anteil des Erzeugers wird auf mindestens vier Stellen hinter dem Komma ermittelt. Die Quoten werden in Kilogramm festgesetzt.

Artikel 25

(1) Zur Berechnung des Durchschnitts der zur Verarbeitung gelieferten Mengen gilt der gesamte Tabak einer Ernte als in dem Kalenderjahr der betreffenden Ernte geliefert. Die nach Artikel 9 Absatz 5 zur Verarbeitung gelieferten Mengen gelten jedoch als in dem Erntejahr geliefert, in dem sie als prämienberechtigt anerkannt wurden. Berücksichtigt werden nur die tatsächlich gelieferten prämienberechtigten Mengen.

(2) Bei der Berechnung gemäß Absatz 1 werden jedoch die Tabakmengen nicht berücksichtigt, die von Erzeugern geliefert wurden, welche außerhalb der gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiete ansässig sind.

Artikel 26

(1) Ist der in einem Mitgliedstaat erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet worden, so werden die Produktionsquoten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeteilt.

(2) Der Verarbeitungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Erzeugungsmitgliedstaat die aus diesem zur Verarbeitung gelieferten Mengen Rohtabak für jeden Erzeuger und jede Sortengruppe mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils für die Bezugsjahre, die zur Berechnung der Produktionsquoten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 herangezogen werden.

(3) Die Mitteilung ergeht spätestens am 15. November des der betreffenden Ernte vorausgehenden Jahres.

(4) Der Erzeugungsmitgliedstaat teilt den entsprechenden Anteil seiner besonderen Garantieschwellenmenge den Erzeugern zu, die Tabak in den Bezugsjahren gemäß Absatz 2 an Verarbeitungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben.

Bei der Zuteilung der Produktionsquoten werden die Erzeuger, die Tabak in den Bezugsjahren an Verarbeitungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, den Erzeugern gleichgestellt, die ihre Produktion an Verarbeitungsunternehmen im eigenen Mitgliedstaat geliefert haben.

KAPITEL II

Quotenbescheinigung

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen den Erzeugern, die in einem gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiet ansässig sind, im Rahmen der Garantieschwellenmengen Produktionsquotenbescheinigungen für jede Sortengruppe.

In den Produktionsquotenbescheinigungen sind insbesondere der Anspruchsberechtigte, die Sortengruppe und die Tabakmenge anzugeben, für die sie gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren zur Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen sowie die Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92.

(3) Die Mitgliedstaaten können Mindestmengen für die Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen vorsehen. Diese Mengen dürfen 500 kg nicht überschreiten.

(4) Weist ein Erzeuger nach, daß seine Erzeugung bei einer Ernte in seinem Bezugszeitraum aufgrund außergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, so setzt der Mitgliedstaat auf Antrag des Betreffenden die Menge fest, die für diese Ernte bei der Erteilung der Quotenbescheinigung zu berücksichtigen ist; diese Menge darf jedoch die Mengen in den Quotenbescheinigungen des Erzeugers für die entsprechende Ernte nicht übersteigen.

KAPITEL III

Änderung der Garantieschwelle

Artikel 28

(1) Überschreitet für eine Ernte in einem Mitgliedstaat die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, so wird die Menge, die letztere Garantieschwelle überschreitet, nach objektiven und kohärenten Kriterien, die von dem Mitgliedstaat festzulegen und bekanntzumachen sind, aufgeteilt.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, daß die zusätzlichen Mengen vorrangig Erzeugern zugeteilt werden,

a) bei denen die in ihren Produktionsquotenbescheinigungen erfaßten Mengen für eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte reduziert wurden;

b) die durch die zusätzliche Menge eine bedeutende Rationalisierung ihrer Tabakerzeugung der betreffenden Sortengruppe vornehmen können.

(2) Unterschreitet für eine Ernte in einem Mitgliedstaat die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, so wird die Unterschreitungsmenge unbeschadet der in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Fälle der Anwendung des Quotenrückkaufprogramms proportional nach dem Durchschnitt der in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr von jedem Einzelerzeuger zur Verarbeitung gelieferten Mengen auf die Erzeuger verteilt.

KAPITEL IV

Nationale Reserve

Artikel 29

(1) Um die Umstellung der Erzeuger und die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe zu fördern, bilden die Mitgliedstaaten für jede Ernte eine nationale Quotenreserve je Sortengruppe.

(2) Diese Reserve wird aus den Quoten gespeist, die durch eine lineare Kürzung aller den Einzelerzeugern und Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten freigesetzt wurden; diese Kürzung ist vom Mitgliedstaat auf 0,5 % bis 2 % der jedes Jahr für dieselbe Sortengruppe festgesetzten Garantieschwelle festzusetzen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten auf folgendes zurückgreifen:

- eine von jedem Mitgliedstaat festzusetzende lineare Kürzung von bis zu 2 % der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen, die Gegenstand einer endgültigen Abtretung waren,

und/oder

- die Produktionsquoten, die zu dem zum Abschluß von Anbauverträgen festgesetzten Datum nicht zum Abschluß dieser Verträge verwendet wurden.

(3) Die nationale Reserve wird unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel I dieses Titels und der gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiete auf die Erzeuger oder die Personen, die Erzeuger werden möchten, aufgrund der von jedem Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien aufgeteilt.

KAPITEL V

Übertragung und Abtretung der Quoten

Artikel 30

Die Quoten können übertragen oder befristet oder endgültig abgetreten werden.

Artikel 31

(1) Wird ein tabakerzeugender Betrieb aus irgendeinem Grund an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer ab dem Zeitpunkt der Übertragung vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung für den gesamten Bezugszeitraum.

(2) Wird nur ein Teil eines tabakerzeugenden Betriebs an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung nach Maßgabe der erworbenen landwirtschaftlichen Flächen. Die betreffenden Parteien können jedoch vereinbaren, daß dieser Anspruch vollständig dem alten oder neuen Anspruchsberechtigten zukommt.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 bleiben die Quotenansprüche, die ein Erzeuger als Pächter der bewirtschafteten Flächen erworben hat, ihm nach Ablauf des Pachtvertrags erhalten.

(4) Wird oder wurde ein Tabakerzeugerbetrieb von mehreren Familienmitgliedern gemeinsam bewirtschaftet, so müssen diese die Erteilung einer einzigen Produktionsquotenbescheinigung auf der Grundlage der kumulierten Mengen beantragen, auf die sie Anspruch haben.

Artikel 32

(1) Mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats können die Erzeuger untereinander ihre Ansprüche auf eine Produktionsquotenbescheinigung einer Sortengruppe gegen die einer anderen Sortengruppe tauschen.

(2) Der Tausch von Ansprüchen auf eine Quotenbescheinigung nach Absatz 1 gilt als endgültige Abtretung der entsprechenden Referenzmengen zwischen den betreffenden Erzeugern.

Artikel 33

(1) Ein Einzelerzeuger kann innerhalb eines Mitgliedstaats einen Teil oder die Gesamtheit der ihm zugeteilten und in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen befristet oder endgültig an einen anderen Einzelerzeuger abtreten, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die betreffende Quotenbescheinigung wird noch nicht durch einen Anbauvertrag abgedeckt;

b) der Empfänger der Abtretung verfügt bereits über eine Produktionsquote für die betreffende Sortengruppe;

c) die Abtretung wurde schriftlich zwischen den betreffenden Parteien vereinbart, und in dieser Vereinbarung wird auf die Produktionsquotenbescheinigung Bezug genommen, in der die Mengen eingetragen sind, die teilweise oder gänzlich abgetreten werden;

d) die schriftliche Vereinbarung gemäß Buchstabe c) wurde der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach dem in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Datum zur Registrierung vorgelegt;

e) das Original der Produktionsquotenbescheinigung, in der die Mengen eingetragen sind, die teilweise oder gänzlich abgetreten werden, wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Vorlage der Abtretungsvereinbarung zurückgegeben;

f) die Abtretung einer Quotenbescheinigung durch einen Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, setzt die Genehmigung durch diese Erzeugergemeinschaft voraus, wenn der Empfänger der Abtretung nicht Mitglied derselben Erzeugergemeinschaft ist. Die Erzeugergemeinschaft muß die Genehmigung gewähren, wenn keines ihrer Mitglieder Interesse daran bekundet hat, die Mengen, die Gegenstand der Abtretung sind, zu den gebotenen Bedingungen zu verwenden. Erfolgt die Abtretung zwischen Erzeugern derselben Erzeugergemeinschaft, so muß die Gemeinschaft über die Abtretung unterrichtet worden sein;

g) die endgültige Abtretung gilt ausschließlich für die Erzeuger, die den Nachweis erbringen, daß in den letzten drei Jahren Anbauverträge für die von der Abtretung betroffenen Quoten geschlossen worden sind.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats registriert die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Vereinbarung innerhalb von zwanzig Tagen nach ihrer Vorlage, nachdem sie überprüft hat, daß die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) eingehalten werden. Zum selben Zeitpunkt erteilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats

- dem Empfänger der Abtretung eine ergänzende Produktionsquotenbescheinigung, die den abgetretenen Produktionsquotenmengen entspricht;

- dem Erzeuger, der nur einen Teil der in seiner Quotenbescheinigung eingetragenen Mengen abgetreten hat, eine Ersatzproduktionsquotenbescheinigung, die den nicht abgetretenen Mengen entspricht.

(3) Die in Absatz 1 genannte Abtretung von Produktionsquoten darf sich nicht auf Mengen von weniger als 100 kg beziehen.

KAPITEL VI

Rückkauf von Quoten

Artikel 34

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und mit Ausnahme der empfindlichen Produktionsgebiete und/oder der gemäß Absatz 2 bestimmten hochwertigen Sortengruppen wird ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführt, um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen.

(2) Auf der Grundlage der vor dem 30. Mai jedes Erntejahres vorzulegenden Vorschläge der Mitgliedstaaten und im Rahmen von 25 % der Garantieschwelle in jedem Mitgliedstaat bestimmt die Kommission die empfindlichen Produktionsgebiete und/oder die hochwertigen Sortengruppen, auf die vorstehender Absatz nicht angewendet wird.

(3) Absatz 1 gilt ausschließlich für die Erzeuger, die den Nachweis erbringen, daß in den letzten drei Jahren Anbauverträge für die vom Rückkaufprogramm betroffenen Quoten geschlossen worden sind.

Artikel 35

(1) Der Erzeuger, der beschließt, den Sektor gemäß Artikel 34 zu verlassen, muß dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats sowie, falls es sich um Einzelerzeuger handelt, die Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind, der betreffenden Gemeinschaft vor dem 1. September jedes Erntejahres schriftlich mitteilen.

(2) Zwischen dem 1. September und 31. Dezember gibt der Mitgliedstaat die Verkaufsabsicht bekannt, damit andere Erzeuger die Quote vor deren tatsächlichem Rückkauf erwerben können.

Die Einzelerzeuger, die derselben Gemeinschaft angehören wie der Erzeuger, der beschlossen hat, den Sektor und die Gemeinschaft zu verlassen, haben vorrangigen Anspruch vor den anderen Erzeugern auf Ankauf der im Rahmen des Rückkaufprogramms angebotenen Quoten.

(3) Nach Ablauf des Viermonatszeitraums werden die Quoten endgültig zurückgekauft, wenn sie nicht von Erzeugern gekauft wurden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission über die zurückgekauften Mengen nach Sortengruppen.

(4) Ab dem Erntejahr, das auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Erzeugers folgt, der beschlossen hat, den Sektor zu verlassen, wird die Garantieschwelle für die betreffende Sortengruppe um die zurückgekaufte Menge gekürzt.

Artikel 36

Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 1999 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die Ernten 2000, 2001 und 2002 Anspruch auf jährliche Zahlung folgender Beträge:

- Quoten der Gruppe I 0,67741 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe II 0,54187 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe III 0,54187 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe IV 0,59591 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe V 0,54187 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe VI 0,93854 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe VII 0,79635 EUR/kg,

- Quoten der Gruppe VIII 0,56904 EUR/kg.

KAPITEL VII

Sonstige Bestimmungen

Artikel 37

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Streitfälle betreffend die Aufteilung oder Übertragung von Produktionsquoten einer Schiedsstelle unterbreitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Schiedsstelle.

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen eine informatisierte Datenbank, in der für jedes Verarbeitungsunternehmen, jeden Erzeuger und jede Erzeugergemeinschaft die zur Identifizierung ihrer Betriebe erforderlichen Angaben, die in den ihnen erteilten Produktionsquotenbescheinigungen aufgeführten Quoten oder Mengen und alle sonstigen zweckdienlichen Angaben für die Kontrolle der Quotenregelung gespeichert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten

- die Sicherung der Daten in der informatisierten Datenbank,

- die ausschließliche Benutzung der Datenbank zur Anwendung von Absatz 1,

- durch geeignete Maßnahmen den Schutz der Daten, insbesondere gegen Diebstahl und Manipulation,

- den Betroffenen Zugang zu den sie betreffenden Akten, ohne übermäßige Wartezeiten und Kosten,

- das Recht der Betroffenen, jede begründete Änderung der sie betreffenden Informationen vorzunehmen und nicht mehr zweckdienliche Daten regelmäßig löschen zu lassen.

(3) Die Verarbeitungsunternehmen und die Erzeuger

- dürfen die Erstellung der informatisierten Datenbank durch die hierzu beauftragten Stellen nicht behindern,

- müssen den beauftragten Stellen alle gemäß dieser Verordnung nötigen Auskünfte erteilen.

(4) Vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften über den Schutz persönlicher Daten lassen die Mitgliedstaaten die Quote jedes Einzelerzeugers, die dem Abschluß eines Anbauvertrages zugrunde liegt, bzw. jedes Mitglieds einer Erzeugergemeinschaft allen betroffenen Erzeugern in einem begrenzten Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung bekanntmachen.

Artikel 39

Wurden die Produktionsquoten zugunsten einer Erzeugergemeinschaft erteilt, die selber Tabakerzeuger ist, so sorgt der Mitgliedstaat für die gerechte Aufteilung auf alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten müssen auch über genaue Angaben zur Erzeugung aller Einzelerzeuger verfügen, um gegebenenfalls diesen selbst die Produktionsquoten zuteilen zu können.

In diesem Fall gilt Kapitel I entsprechend für die Aufteilung auf die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft; im Einvernehmen mit allen ihren Mitgliedern kann die Gemeinschaft jedoch im Hinblick auf eine bessere Organisation der Erzeugung eine andere Aufteilung vornehmen.

TITEL VI

Sonderbeihilfe

Artikel 40

(1) Die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 entspricht 2 % der Prämie.

(2) Die Sonderbeihilfe darf von den Erzeugergemeinschaften bei den Sortengruppen VI, VII und VIII spätestens am 30. Juni und bei den übrigen Sortengruppen spätestens am 15. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres nur für folgende Zwecke verwendet werden:

- Beschäftigung von technischem Personal, das die Mitglieder bei der Qualitätsverbesserung ihrer Produktion und dem Umweltschutz unterstützt;

- Bereitstellung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut für die Mitglieder sowie von anderen Produktionsmitteln, die zu einer Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse beitragen;

- Umweltschutzmaßnahmen;

- Anwendung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine bessere Verwertung der von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere durch Einsatz von Tabaksortieranlagen;

- Einstellung von Verwaltungspersonal für die Verwaltung der Prämie und zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Erzeugergemeinschaft;

- Erstattung der Kosten, welche durch die Leistung der Sicherheiten gemäß Artikel 42 entstehen.

(3) Auf die Ausgaben gemäß Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich müssen mindestens 50 % des Gesamtbetrags der Sonderbeihilfe entfallen.

Artikel 41

Wird die Sonderbeihilfe von einem anderen Mitgliedstaat als dem gewährt, in welchem die Verarbeitung erfolgt, so übermittelt letzterer dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat auf Antrag die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Nachweise, Unterlagen und Belege.

Artikel 42

(1) Die Mitgliedstaaten zahlen der Erzeugergemeinschaft auf Antrag einen Vorschuß auf die Sonderbeihilfe. Die Höhe des Vorschusses wird anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen gelieferten Tabakmenge festgesetzt. Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen für die Vorschußzahlung fest.

(2) Die Zahlung des Vorschusses auf die Sonderbeihilfe erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %.

(3) Die Sicherheit wird auf Vorlage der für die Zahlung der Sonderbeihilfe erforderlichen Nachweise gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung freigegeben.

TITEL VII

Kontrollen und Strafmaßnahmen

KAPITEL I

Kontrollen

Artikel 43

Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung finden folgende Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission Anwendung:

- Artikel 6 Absatz 1 über die zuverlässige Prüfung, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden;

- Artikel 11 über die Strafen, unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen und die Fälle höherer Gewalt;

- Artikel 12 über den Kontrollbesuchbericht;

- Artikel 13 über die Kontrolle vor Ort;

- Artikel 14 über die zu Unrecht gezahlten Beträge.

Artikel 44

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, um die zuverlässige Prüfung zu gewährleisten, ob die mit dieser Verordnung und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und treffen alle zusätzlichen Maßnahmen, die für die Anwendung dieser Verordnungen erforderlich sind.

Die Kontrollen umfassen folgendes:

a) Verwaltungskontrollen,

b) Kontrollen vor Ort,

c) Kontrollen der Tabakblätterlieferungen,

d) Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, sofern dies für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen erforderlich ist und falls die Tabakblätter Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind.

Artikel 45

Die Verwaltungskontrollen umfassen Kreuzkontrollen:

a) der als Tabakanbauflächen erklärten Flurstücke sowie anhand der Datenbank gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, um jede unrechtmäßige Doppelgewährung der Beihilfe für dieselbe Ernte zu vermeiden. Alle als Tabakanbauflächen erklärten Flurstücke müssen diesen Kontrollen unterworfen werden;

b) um die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung zu überprüfen.

Für die Ernte 1999 können diese Kontrollen anhand einer Stichprobe vorgenommen werden.

Artikel 46

(1) Die Kontrollen vor Ort werden nach einer Risikoanalyse vorgenommen. Die Mitgliedstaaten führen unangekündigte Kontrollen vor Ort durch, um folgendes zu überprüfen:

a) die Angaben in den Anbauverträgen, insbesondere die Fläche, die angebaute Sortengruppe und die gelagerten Tabakmengen gemäß Artikel 16 Absatz 2.

Die Flächen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Meßgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Maßverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente und den örtlichen Gegebenheiten (wie Hanglage oder Parzellenform) Rechnung zu tragen.

Bei jedem Verarbeitungsunternehmen bezieht sich diese Kontrolle auf mindestens 5 % der Einzelerzeuger, die von den je Sortengruppe registrierten Verträgen betroffen sind; die der Kontrolle unterzogene Stichprobe muß von der zuständigen Behörde insbesondere auf der Grundlage einer Risikoanalyse sowie ihrer Repräsentativität für die verschiedenen Vertragsvolumen bestimmt werden. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die ganze oder einen Teil der Stichprobe anhand der Fernerkundung zu kontrollieren;

b) die Einhaltung von Artikel 40 Absätze 2 und 3 sowie von Artikel 18 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung.

Für jeden Mitgliedstaat bezieht sich diese Kontrolle alljährlich auf mindestens 30 % der Erzeugergemeinschaften. Die der Kontrolle unterzogene Stichprobe muß von der zuständigen Behörde insbesondere auf der Grundlage ihrer Repräsentativität für die verschiedenen Größen der Erzeugergemeinschaften bestimmt werden.

(2) Bei der Risikoanalyse wird folgendem Rechnung getragen:

- den Vertragsmengen Rohtabak gegenüber den als Tabakanbauflächen erklärten Flurstücken,

- den Kontrollergebnissen der Vorjahre,

- anderen, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Parametern.

(3) Werden bei den Besuchen vor Ort in einem Produktionsgebiet oder einem Teil eines Produktionsgebiets bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen für dieses Produktionsgebiet bzw. Teil eines Produktionsgebiets im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz vor, der einer Kontrolle zu unterziehen ist.

Artikel 47

(1) Jede Lieferung muß von der zuständigen Kontrollstelle kontrolliert werden. Jede Lieferung muß von der zuständigen Kontrollstelle genehmigt worden sein, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei dieser Kontrolle muß insbesondere überprüft werden, ob die zuständige Kontrollstelle die Lieferung vorher genehmigt hat.

(2) Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle muß der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefaßt werden. Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb ist von der zuständigen Kontrollstelle schriftlich zu genehmigen, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann.

(3) Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Kontrollstelle insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt.

Die zuständige Kontrollstelle legt die besonderen Bedingungen fest, die sie zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält.

Artikel 48

(1) Die Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks werden nach einer Risikoanalyse vorgenommen. Die Mitgliedstaaten führen unangekündigte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 7, die Frist für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe j) sowie die Frist für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung eingehalten wurden.

(2) Die Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung müssen außerdem ermöglichen, für jedes der Kontrolle unterworfene Unternehmen festzustellen, welche Mengen Tabakblätter aus der Gemeinschaft bzw. mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern unter Kontrolle gestellt worden sind, und gewährleisten, daß der dieser Kontrolle unterworfene Tabak ihr nicht entzogen werden kann, bevor die Verfahren der Erstverarbeitung und Aufbereitung abgeschlossen sind, und daß kein Tabak mehrmals zur Kontrolle angeboten werden kann. Diese Kontrollen umfassen:

a) eine unangekündigte Kontrolle der Bestände des Verarbeitungsunternehmens,

b) eine Kontrolle, wenn der der Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogene Tabak den Kontrollort verläßt,

c) alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die der Mitgliedstaat für notwendig erachtet, insbesondere um zu vermeiden, daß eine Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern gezahlt wird.

(3) Die Kontrolle auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung bezieht sich auf mindestens 5 % der Verarbeitungsunternehmen; die der Kontrolle unterzogene Stichprobe muß von der zuständigen Behörde insbesondere auf der Grundlage einer Risikoanalyse sowie ihrer Repräsentativität für die verschiedenen Unternehmensgrößen bestimmt werden.

(4) Bei der Risikoanalyse wird folgendem Rechnung getragen:

- den Kontrollergebnissen der Vorjahre,

- der Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,

- anderen, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Parametern.

Die Kontrollen gemäß Absatz 2 müssen am Verarbeitungsort der Tabakblätter durchgeführt werden. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen.

KAPITEL II

Strafmaßnahmen

Artikel 49

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung im Falle höherer Gewalt.

Artikel 50

(1) Baut der Einzelerzeuger keinen Tabak an, so verliert er jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie für die laufende Ernte und auf Zuteilung einer Produktionsquote für die folgende Ernte.

(2) Liegt die tatsächlich bebaute Fläche um über 10 % unter der gemeldeten Fläche, so werden die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Prämie und die ihm gegebenenfalls für die folgende Ernte zuzuteilende Quote um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Strafmaßnahmen angewendet und ist der Einzelerzeuger Mitglied einer Erzeugergemeinschaft, so werden die in den Quotenbescheinigungen angegebenen Produktionsquoten um die durch die Strafmaßnahme betroffenen genauen Mengen betreffend die Produktionsquote des für die betreffende Ernte zu bestrafenden Erzeugers gekürzt, ohne daß die Möglichkeit besteht, eine andere Aufteilung auf die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft vorzunehmen.

(4) Kann die Kontrolle aus Gründen, die dem Erzeuger anzulasten sind, nicht durchgeführt werden, so gilt die Fläche als nicht bebaut.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Strafmaßnahmen finden keine Anwendung, wenn der Erzeuger oder der Verarbeiter die zuständigen Stellen vor der Durchführung der Kontrolle schriftlich auf die Abweichungen hingewiesen hat und wenn der Betriebsinhaber bei der Flächenbestimmung den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Bestimmung des betreffenden Flurstücks ohne Wirtschaftswege und Umfriedung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.

(5) Stellt die zuständige Kontrollstelle Tabakmengen fest, die nicht gemäß Artikel 16 Absatz 2 gemeldet wurden, so wird die auf der Quotenbescheinigung des Erzeugers zu vermeldende Menge für die folgende Ernte um das Doppelte der nicht gemeldeten Menge gekürzt.

Artikel 51

(1) Hält die Erzeugergemeinschaft die Vorschriften für die Gewährung der Prämien gemäß Anhang V dieser Verordnung nicht ein, so verliert sie jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Sonderbeihilfe für die laufende Ernte. Die Anerkennung wird der Erzeugergemeinschaft entzogen, wenn bei einer zweiten Kontrolle ein erneuter Verstoß festgestellt wurde.

Materielle Fehler führen zu einer Kürzung der Sonderbeihilfe für die laufende Ernte. Diese Kürzung wird vom Mitgliedstaat je nach Schwere des Fehlers auf einen Prozentsatz von 1 bis 20 % festgesetzt. Die Erzeugergemeinschaft muß die durch die Fehler hervorgerufenen Konsequenzen abstellen.

(2) Hält die Erzeugergemeinschaft die Vorschriften von Artikel 40 Absätze 2 und 3 nicht ein, so wird die Sonderbeihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes um 20 bis 50 % gekürzt. Die Anerkennung wird der Erzeugergemeinschaft entzogen, wenn ein erneuter Verstoß festgestellt wird.

Die Sonderbeihilfe wird um 20 % gekürzt, wenn die in Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Frist für die Zahlung des gesamten festen Teilbetrags der Prämie und des veränderlichen Teilbetrags der Prämie an den Erzeuger, der einer Erzeugergemeinschaft angehört, um 30 Tage überschritten wird. Jede zusätzliche Überschreitung um 30 Tage bis zu einer Hoechstüberschreitung von 150 Tagen führt zur Kürzung der Sonderbeihilfe um weitere 20 %.

(3) Der Geschäftsführer einer Erzeugergemeinschaft, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit für die Entziehung der Anerkennung gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlich sind, dürfen in dem Jahr der Anwendung der Strafmaßnahme keine andere Erzeugergemeinschaft verwalten und keinen Anerkennungsantrag stellen.

(4) Die Entziehung der Anerkennung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 6.

Artikel 52

Wurde der nicht verarbeitete Tabak nicht an die Orte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 geliefert oder verfügt der Beförderer bei der Verbringung der getrennten Tabakmengen gemäß Artikel 47 Absatz 2 von der Ankaufsstelle zum Verarbeitungsbetrieb nicht über eine Beförderungsgenehmigung, so muß das Verarbeitungsunternehmen, das den Tabak entgegen den Vorschriften übernommen hat, dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe der Prämie für die betreffende Tabakmenge zahlen. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

Artikel 53

(1) Wird die Frist für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe j) und die Frist für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 20 Absatz 3 um mehr als 30 Tage überschritten, so wird die Zulassung des Erstverarbeitungsunternehmens für ein Jahr entzogen. Jede zusätzliche Überschreitung um 30 Tage führt zur Entziehung der Zulassung für ein weiteres Jahr bis zu höchstens drei Jahren.

(2) Nach einem Entziehungszeitraum muß das Erstverarbeitungsunternehmen wieder einen Zulassungsantrag stellen.

(3) Die Geschäftsführer eines Erstverarbeitungsunternehmens, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit für die Entziehung der Zulassung verantwortlich sind, dürfen kein anderes zugelassenes Erstverarbeitungsunternehmen verwalten und im ersten Jahr der Anwendung der Strafmaßnahme keine Zulassungsanträge stellen.

TITEL VIII

Mitteilungen an die Kommission

Artikel 54

Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgendes mit:

a) die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Unterabsatz 2,

b) die Verweigerung oder die Entziehung der Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft unter Angabe der Gründe für die Verweigerung oder die Entziehung,

c) die Namen und Anschriften der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen sowie der von jedem Mitgliedstaat zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen und der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C,

d) die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1,

e) die Anwendung von Artikel 20 Absatz 1,

f) die Beschlüsse, die er bei Anwendung von Artikel 27 Absatz 4 zu treffen gedenkt,

g) die gemäß Artikel 28 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen,

h) die Einzelheiten der Speisung der nationalen Reserve und die gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 festgelegten objektiven Kriterien für die Aufteilung der nationalen Reserve,

i) die gemäß Artikel 33 endgültig abgetretenen Mengen nach Sortengruppen,

j) die Mengen, die Gegenstand eines Quotenrückkaufantrags sind, und die gemäß Artikel 35 zurückgekauften Mengen nach Sortengruppen,

k) die gemäß dieser Verordnung getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen,

l) die übrigen von der Kommission für die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung angeforderten Informationen.

Die im Rahmen des integrierten Systems eingeführte informatisierte Datenbank dient zur Übermittlung der in diesem Artikel aufgeführten Informationen.

TITEL IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 55

Für die Ernte 1999 kam der Erzeuger, der Mitglied mehrerer Erzeugergemeinschaften ist, der Erzeugergemeinschaft den Verzicht auf seine Mitgliedschaft, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich, spätestens am 31. Januar 1999 schriftlich mitteilen.

Artikel 56

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92, (EWG) Nr. 84/93 und (EG) Nr. 1066/95 werden mit Beginn der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

(2) ABl. L 210 vom 20. 7. 1998, S. 23.

(3) ABl. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.

(4) ABl. L 206 vom 23. 7. 1998, S. 19.

(5) ABl. L 12 vom 20. 1. 1993, S. 5.

(6) ABl. L 89 vom 10. 4. 1996, S. 8.

(7) ABl. L 108 vom 13. 5. 1995, S. 5.

(8) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(9) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(10) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(11) ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 23.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN

Prämienfähig im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:

a) Stücke von Blättern,

b) durch Hagel sehr zerstörte Blätter,

c) Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,

d) Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluß von Insekten angegriffen sind,

e) Blätter mit Spuren von Pflanzenschutzmitteln,

f) unreife oder völlig grüne Blätter,

g) frostgeschädigte Blätter,

h) verschimmelte oder verfaulte Blätter,

i) Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,

j) Geiz und Nachtabak,

k) Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,

l) Blätter mit anhaftender Erde,

m) Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt den in Anhang IV festgesetzten Wert um mehr als 4 Prozentpunkte übersteigt.

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

A. Einzelheiten der Aufteilung der Prämie

1. Die Prämie umfaßt:

- Sonderbeihilfe = 2 % der Prämie.

- Veränderlicher Teilbetrag der Prämie = gemäß nachstehendem Buchstaben B und gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzter, nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten angepaßter Prozentsatz der Prämie.

- Fester Teilbetrag der Prämie = Differenz zwischen der Prämie abzüglich der Einbehaltung für den Fonds und der Hinzufügung der Sonderbeihilfe zum veränderlichen Teilbetrag der Prämie.

2. Der zusätzliche Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird zum festen Teilbetrag der Prämie hinzugefügt.

B. Verhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der Prämie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Veränderlicher Teilbetrag der Prämie

Der veränderliche Teilbetrag der Prämie ist gleich:

[

>NUM>A/

>DEN>Summe (QL × PP)

] × (QL × PP).

Dabei ist A der Gesamtbetrag des veränderlichen Teilbetrags der Prämie, der der Erzeugergemeinschaft für eine Sortengruppe zur Verfügung steht, QL die gelieferte Menge nach Partien und PP der Kaufpreis für jede Partie des Mitglieds der Erzeugergemeinschaft für die betreffende Gruppe.

Für jede Sortengruppe muß die Erzeugergemeinschaft den gesamten veränderlichen Teilbetrag der Prämie, der für die betreffende Sortengruppe zur Verfügung steht, durch die Summe der gelieferten Mengen je Partien, multipliziert mit dem Kaufpreis für jede Partie, dividieren. Das Ergebnis dieser Division muß mit dem Produkt der Menge jeder Partie und ihres Kaufpreises multipliziert werden. Eine Prämie in Höhe von Null gilt für Partien, für die ein Preis gezahlt wurde, der zwischen dem Mindestpreis und dem um 40 % erhöhten Mindestpreis für jede Sortengruppe der Erzeugergemeinschaft liegt.

ANHANG VI

GEMEINSCHAFTSMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS VON ROHTABAK

I. VERFAHREN

A. Verfahren nach Beaudesson

1. Geräte:

Beaudesson-Trockenofen EM 10

Elektrischer Heißlufttrockner mit Luftumwälzung, in dem der Feuchtigkeitsgehalt durch Wiegen vor und nach der Trocknung festgestellt wird, wobei die Federwaage so eingeteilt ist, daß die Anzeige von 10 g Masse, mit der gearbeitet wird, dem Wert des Feuchtigkeitsgehalts in Prozent entspricht.

2. Verfahren:

Eine Dosis von 10 g wird in eine Schale mit Siebboden eingewogen und sodann in eine Trocknungssäule gebracht, wo sie durch einen Ring gehalten wird. Der Trockenofen wird fünf Minuten lang angestellt, in welcher Zeit die Probe durch Heißluft von etwa 100 °C getrocknet wird. Nach fünf Minuten schaltet sich das Gerät selbsttätig aus. Die nach Beendigung der Trocknung erreichte Lufttemperatur wird von einem eingebauten Thermometer abgelesen. Die Probe wird gewogen. Ihr Feuchtigkeitsgehalt wird sofort festgestellt und gegebenenfalls an Hand einer am Gerät angebrachten Skala je nach der ermittelten Temperatur um einige Zehntelprozent mehr oder weniger berichtigt.

B. Verfahren nach Brabender

1. Geräte:

Brabender-Trockenofen:

Elektrischer Trockner, der aus einem zylindrischen Körper mit thermostatischer Regelung und Luftumwälzung besteht, in den gleichzeitig zehn Metallschalen mit je 10 g Tabak eingesetzt werden. Die Schalen werden auf eine Drehscheibe mit zehn Positionen gesetzt, von wo aus sie nacheinander nach der Trocknung durch zentrale Lenkung zum Wiegen gebracht werden können; ein System von Hebeln ermöglicht es, die Schalen nacheinander auf einen eingebauten Waagebalken umzusetzen, ohne sie aus dem zylindrischen Körper herausnehmen zu müssen. Die Waage hat einen optischen Anzeiger und gestattet das unmittelbare Ablesen des Feuchtigkeitsgehalts. Dem Gerät angeschlossen ist eine zweite Waage, auf der die Ausgangsmengen abgewogen werden.

2. Verfahren:

Einstellung des Thermometers auf 110 °C,

Vorwärmen des Trockenapparats während mindestens 15 Minuten,

Herstellung von 10 Proben von je 10 g,

Einsetzung der Proben in den Trockner,

Trocknung während 50 Minuten,

Ablesen des Gewichts zur Bestimmung des Bruttofeuchtigkeitsgehalts.

C. Andere Verfahren

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren, insbesondere durch Messung des elektrischen Widerstands bzw. der dielektrischen Beschaffenheit der betreffenden Partie, anwenden, sofern diese Messungen auf die Ergebnisse der Untersuchung einer repräsentativen Probe nach dem Verfahren A oder B bezogen werden.

II. PROBENAHME

Die Probenahme von Tabakblättern zur Bestimmung ihres Feuchtigkeitsgehalts nach Abschnitt I Buchstabe A oder B wird wie folgt vorgenommen:

1. Schichtweise Erfassung der Partie:

Jedem Packstück wird eine seinem Gewicht entsprechende Anzahl von Blättern entnommen. Die Zahl der Blätter muß ausreichend groß sein, um das Packstück genau zu repräsentieren.

Es ist eine gleiche Anzahl von Randblättern, Innenblättern und Zwischenblättern zu entnehmen.

2. Mischen:

Alle entnommenen Blätter werden in einem Plastiksack vermischt und einige Kilogramm des Gemisches kleingeschnitten (Schnittgröße 0,4 bis 2 mm).

3. Entnahme:

Nach dem Zerkleinern wird der kleingeschnittene Tabak sorgfältig gemischt; entnommen wird eine repräsentative Probe.

4. Messen:

Die Messungen erfolgen an der gesamten, in vorstehend beschriebener Weise reduzierten Probe, wobei darauf zu achten ist, daß

- keine Feuchtigkeitsschwankungen eintreten können (Behältnis bzw. Sack muß luftdicht sein);

- keine Zerstörung der Homogenität durch Klärung (Trümmerteilchen) eintritt.

III. UMFANG UND HÄUFIGKEIT DER PROBENAHMEN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES ANGEPASSTEN GEWICHTS

- Für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Rohtabaks müssen bei jeder Lieferung mindestens 3 Proben je Erzeuger und Sortengruppe entnommen werden. Der Erzeuger und das Erstverarbeitungsunternehmen können bei der Lieferung des Tabaks eine Erhöhung der zu entnehmenden Anzahl Proben beantragen.

- Das Gewicht des im Laufe eines einzigen Tages gelieferten Tabaks je Sortengruppe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen gemessenen Feuchtigkeitsgehalts angepaßt. Das prämienberechtigte Gewicht wird nicht angepaßt, wenn der durchschnittliche gemessene Feuchtigkeitsgehalt um weniger als einen Punkt unter oder über dem Referenzfeuchtigkeitsgehalt liegt.

- Das angepaßte Gewicht ist folgendes: Nettogesamtgewicht des an einem einzigen Tag gelieferten Tabaks je Sortengruppe × >NUM>(100 - durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt)/

>DEN>(100 - Referenzfeuchtigkeitsgehalt für die betreffende Sorte)

. Beim durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt muß es sich um eine ganze Zahl handeln, die bei Dezimalstellen zwischen 0,01 und 0,49 nach unten und bei Dezimalstellen zwischen 0,50 und 0,99 nach oben aufgerundet wird.

Top