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Document 31998R2647

Verordnung (EG) Nr. 2647/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren, und zur Festlegung des Formulars für die Entschädigungsanträge

ABl. L 335 vom 10.12.1998, p. 33–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2647/oj

31998R2647

Verordnung (EG) Nr. 2647/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren, und zur Festlegung des Formulars für die Entschädigungsanträge

Amtsblatt Nr. L 335 vom 10/12/1998 S. 0033 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 2647/98 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren, und zur Festlegung des Formulars für die Entschädigungsanträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 sind Entschädigungsanträge unter Verwendung eines Standardformulars an die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde zu richten. Diese Formulare sind so zu erstellen, daß sie den zuständigen Behörden als Arbeitsunterlagen dienen, wobei diese Behörden das Recht haben, den Inhalt der Formulare ihren jeweiligen verwaltungstechnischen Anforderungen anzupassen.

Nach Artikel 16 der genannten Verordnung war die Kommission beauftragt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die Vorschriften für die Begleichung der den betreffenden Erzeugern entstandenen Kosten für Bevollmächtigte zu erlassen.

Bei dem Entschädigungsangebot müssen die Kosten für Bevollmächtigte berücksichtigt werden, die den Erzeugern dadurch entstanden sind, daß sie ihre Ansprüche gegenüber den Gemeinschaftsorganen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 geltend gemacht haben. Die Gründe, die den Rat veranlaßt haben festzulegen, daß die Entschädigung pauschal zu berechnen ist, gelten auch hinsichtlich der Kosten für Bevollmächtigte. Außerdem hat ein einzelner Bevollmächtigter häufig eine große Zahl von Erzeugern vertreten. Aus diesem Grunde gilt die pauschale Erstattung der Kosten als angemessen.

Da Erzeugern, die vor dem Gericht erster Instanz geklagt haben, höhere Kosten für Bevollmächtigte entstanden sind, sollte ihnen ein höherer Pauschalbetrag gewährt werden. In bestimmten Fällen sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Kosten zu erstatten, die den Pauschalbetrag übersteigen.

Es sollte ein für die ganze Gemeinschaft einheitliches Dokument eingeführt werden, das als Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche dient. Die Kommission ist berechtigt, den Wortlaut des Dokuments erforderlichenfalls in bezug auf einen Mitgliedstaat zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 genannte Formular ist in Anhang I festgelegt.

Die zuständige Behörde kann das Formular anpassen, um den ihr bereits vorliegenden Angaben Rechnung zu tragen oder um zusätzliche Informationen oder Belege anzufordern, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2330/98, insbesondere von Artikel 5 Absätze 3 und 4, erforderlich sind.

Artikel 2

Die Kosten, die einem Erzeuger für die Bezahlung eines Bevollmächtigten entstanden sind, der in seinem Namen und für seine Rechnung gegenüber den Gemeinschaftsorganen tätig geworden ist, werden zu einem Pauschalsatz von 0,5 % des Betrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 erstattet, wobei sich der Mindestbetrag für Erzeuger, die gegen die Gemeinschaft vor dem Gericht erster Instanz geklagt haben, auf 500 ECU beläuft; ansonsten beträgt der Mindestbetrag 250 ECU.

Die zuständige Behörde leistet die Erstattung nur auf Antrag des Erzeugers auf dem Formular gemäß Artikel 1 und auf Vorlage der Rechnung des Bevollmächtigten.

Der an den Erzeuger gezahlte Betrag darf den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag jedoch nicht übersteigen, und jeder Erzeuger darf nur die Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten beantragen.

Artikel 3

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 können in Fällen, in denen ein Urteil des Gerichts erster Instanz über die Frage der Haftung der Gemeinschaftsorgane ergangen ist, die Beträge der Kosten direkt zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Bevollmächtigten der betreffenden Erzeuger vereinbart werden.

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung gilt eine Einrichtung, die Leistungen nur gegen Zahlung von Gebühren erbringt, nicht als Bevollmächtigter.

Artikel 5

Vorbehaltlich der Überprüfung, daß die Rechnung des Bevollmächtigten Kosten für Leistungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 erbracht wurden, vermerkt die zuständige Behörde in dem Entschädigungsangebot an den Erzeuger den gemäß Artikel 2 ermittelten Betrag oder gegebenenfalls den gemäß Artikel 3 vereinbarten und der zuständigen Behörde mitgeteilten Betrag und schließt ihn in dieses Angebot ein.

Die Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 finden auf den genannten Betrag Anwendung.

Artikel 6

Die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 genannte Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche ist auf dem Standardformular gemäß Anhang II auszustellen.

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, das Standardformular in bezug auf diesen Mitgliedstaat zu ändern, um besonderen einzelstaatlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 291 vom 30. 10. 1998, S. 4.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Erhalten am 199

(Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde)

Wichtig: Dieser Antrag muß spätestens am 31. Januar 1999 bei der nachstehend genannten Anschrift der zuständigen Behörde eingehen.

Antrag auf Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2330/98

1. Angaben zur Person

1. Familienname:

2. Vorname:

3. Anschrift und Telefonnummer:

4. Name und Anschrift des Betriebs (falls von 3 abweichend):

5. Bankverbindung (falls zutreffend):

2. Begründung des Antrags

1. Haben Sie eine besondere Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 erhalten ("SLOM-III-Milchquote")?

Ja

Nein

In welcher Funktion stellen Sie den Antrag und worauf stützen Sie ihn, falls die besondere Referenzmenge nicht Ihnen selbst zugeteilt wurde? Bitte fügen Sie entsprechende Belege bei. Mit den Antworten auf die folgenden Fragen sollten Auskünfte zu der Person erteilt werden, die die besondere Referenzmenge erhalten hat.

2. Hatten Sie am 1. Oktober 1996 noch ihre gesamte SLOM-III-Milchquote?

Ja

Nein

Falls nein, warum hatten Sie Ihre SLOM-III-Milchquote nicht mehr oder warum war Ihre Quote zu diesem Zeitpunkt gesenkt worden?

a) Teilnahme an einem Programm zur Aufgabe der Milcherzeugung

Ja

Nein

Falls ja,

- ab welchem Datum:

- welche Menge:

b) Verkauf oder Verpachtung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs

Ja

Nein

Falls ja,

- ab welchem Datum:

- welche Menge:

- Name und Anschrift des Übernehmers:

c) Sonstiger Grund:

- welcher:

- ab welchem Datum:

- welche Menge:

Falls a) und b) mit Ja beantwortet wurden oder ein anderer Grund vorlag (c)), fügen Sie bitte die entsprechenden Belege bei.

3. Wird die SLOM-III-Milchquote infolge des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-165/95 (Lay und Gage) neu festgesetzt?

Ja

Nein

3. Angaben zu dem Betrieb, der unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fiel ("SLOM-Betrieb")

1. a) Zu welchem Zeitpunkt wurde der SLOM-Betrieb oder Teile davon auf Sie übertragen?

b) Wer war der Überträger?

c) Im Fall einer teilweisen Übertragung, wie groß war die Fläche des SLOM-Betriebs und wie groß war die übertragene Fläche?

Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege bei.

2. Wann endete die Verpflichtung zur Nichtvermarktung bzw. Umstellung?

3. Für welche Menge wurde die Nichtvermarktungs-/Umstellungsprämie berechnet?

4. Haben Sie vor Ablauf der Verpflichtung zur Nichtvermarktung bzw. Umstellung einen Teil des SLOM-Betriebs oder des auf Sie übertragenen Teils des SLOM-Betriebs übertragen?

Ja

Nein

Falls ja,

a) an wen:

b) welche Fläche:

Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege bei.

5. Haben Sie zwischen dem Ende der Verpflichtung zur Nichtvermarktung bzw. Umstellung und der Zuteilung der SLOM-III-Milchquote einen Teil des SLOM-Betriebs oder einen Teil des auf Sie übertragenen SLOM-Betriebs übertragen?

Ja

Nein

Falls ja,

a) an wen:

b) welche Fläche:

Bitte fügen Sie sie entsprechenden Belege bei.

4. Sonstige Angaben zur Berechnung der Entschädigung

1. Haben Sie beim Rat oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Entschädigung beantragt?

Ja

Nein

Falls ja, wann:

Bitte fügen Sie eine Kopie des Antrags bei.

Haben Sie vom Rat oder von der Kommission ein Antwortschreiben erhalten, in dem erklärt wird, daß Ihr Antrag die in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs festgesetzte Verjährungsfrist unterbrochen hat?

Ja

Nein

Bitte fügen Sie eine Kopie des Antwortschreibens bei.

2. Haben Sie Klage beim Gericht erster Instanz in Luxemburg eingereicht?

Ja

Nein

Falls ja, wann? (Eingangsdatum beim Gericht)

Bitte fügen Sie eine Kopie der Klage bei.

3. Haben Sie vor der Zuweisung der SLOM-III-Milchquote die Erzeugung über die Ihnen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 zustehende Referenzmenge hinaus erhöht?

Ja

Nein

Falls ja,

a) für welchen Zeitraum:

b) welche überschüssigen Mengen wurden erzeugt:

c) haben Sie die Zusatzabgabe entrichtet:

5. Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte

Haben Sie die Erstattung der Kosten für einen Bevollmächtigten beantragt?

Ja

Nein

Falls ja, fügen Sie bitte die Originalrechnung des Bevollmächtigten bei.

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, daß unrichtige Angaben gemacht wurden, so ist die erhaltene Entschädigung gegebenenfalls vollständig oder teilweise zurückzuzahlen.

199

(Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Erhalten am 199

(Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde)

Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98

Der Unterzeichnete, , erklärt hiermit, daß er das Entschädigungsangebotvom in Höhe von als Ausgleich für jeden gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemachten Schaden aufgrund seiner Teilnahme an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (1) eingeführten Nichtvermarktungs-/Umstellungsregelung annimmt und daß er ausdrücklich auf weitere diesbezügliche Ansprüche seinerseits oder seitens seiner etwaigen Rechtsnachfolger oder Anspruchsberechtigten verzichtet; dies gilt auch für Zinsen und Kosten.

Falls er die Gemeinschaftsorgane vor dem Gericht erster Instanz verklagt habe, wird die Entschädigung erst gezahlt, wenn er der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß die Klage zurückgezogen wurde.

Geschehen zu , am

(Unterschrift)

Wichtig: Wird das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane nicht mehr daran gebunden.

(1) ABl. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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