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Document 31998R1950
Commission Regulation (EC) No 1950/98 of 11 September 1998 concerning the stopping of fishing for Atlantic redfish by vessels flying the flag of Portugal
Verordnung (EG) Nr. 1950/98 der Kommission vom 11. September 1998 zur Einstellung des Rotbarschfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge
Verordnung (EG) Nr. 1950/98 der Kommission vom 11. September 1998 zur Einstellung des Rotbarschfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge
ABl. L 253 vom 15.9.1998, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
Verordnung (EG) Nr. 1950/98 der Kommission vom 11. September 1998 zur Einstellung des Rotbarschfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 253 vom 15/09/1998 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/98 DER KOMMISSION vom 11. September 1998 zur Einstellung des Rotbarschfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 63/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (1998) (3), sieht für 1998 Quoten für Rotbarsch vor. Zur Einhaltung der Bestimmung bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Rotbarschfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche XIV, XII, V durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Portugal hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 13. August 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Rotbarschfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche XIV, XII, V durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Rotbarschfang in den Gewässern der ICES-Bereiche XIV, XII, V durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 13. August 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 1998 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14. (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 136.