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Document 31998R1635

    Verordnung (EG) Nr. 1635/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Abweichung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 210 vom 28.7.1998, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1635/oj

    31998R1635

    Verordnung (EG) Nr. 1635/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Abweichung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0021 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1635/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Abweichung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (2) setzt für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der allgemeinen Regelung voraus, daß die Erzeuger einen im voraus festgesetzten Prozentsatz ihrer Ackerflächen stillegen. Dieser Prozentsatz sollte entsprechend der Entwicklung der Erzeugung und des Marktes überprüft werden.

    Seit der Einführung dieser Regelung hat sich der Getreidemarkt insbesondere aufgrund der Belebung der Binnennachfrage wieder etwas stabilisiert. Wegen dieser stabileren Lage sowie der geringen Lagerbestände und der festen Marktpreise konnte der Satz für die obligatorische Stillegung in den letzten Wirtschaftsjahren deutlich unterhalb des ursprünglich veranschlagten Niveaus festgesetzt werden.

    Im Zuge der jüngsten Entwicklung des Getreidemarkts sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit ist diese Entwicklung umgeschlagen, vor allem hinsichtlich des Umfangs der öffentlichen Bestände und des Preisniveaus auf dem Weltmarkt.

    Dieser Lage ist bei der Festsetzung des Satzes für die obligatorische Stillegung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 Rechnung zu tragen. Daher sollte dieser Stillegungssatz in einer Höhe festgesetzt werden, bei der ein erneutes Auflaufen zu hoher öffentlicher Bestände kurz vor dem Start des ersten Wirtschaftsjahres nach der Agenda 2000 ausgeschlossen ist.

    Die Aussetzung der besonderen Stillegung sollte beibehalten werden. Im Zusammenhang damit empfiehlt es sich, die Höhe der Sanktionen für die Überschreitung einer Begrenzung der bewässerten Anbaufläche abzumildern. Die Erhöhung im Falle der Übertragung von Stillegungsverpflichtungen sollte angepaßt werden; die Erhöhung sollte entfallen, wenn Stillegungsverpflichtungen auf Gebiete mit gefährdeter Umwelt übertragen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gilt für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 folgendes:

    - Die in Absatz 1 des vorstehenden Artikels genannte Stillegungsverpflichtung wird auf 10 % der jeweiligen Anbaufläche festgesetzt;

    - die in Absatz 7 zweiter Gedankenstrich des vorstehenden Artikels genannte Erhöhung wird auf 1 % festgesetzt. Im Fall von Übertragungen auf ein besonderes Gebiet, in denen Anforderungen des Umweltschutzes nachgekommen wird, erfolgt keine Erhöhung.

    Artikel 2

    Die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten besonderen Stillegung wird bei Überschreitung einer im Wirtschaftsjahr 1998/99 geltenden Grundfläche ausgesetzt.

    Artikel 3

    Im Wirtschaftsjahr 1998/99 werden die Ausgleichszahlungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 bei Überschreitung der Obergrenzen der bewässerten Anbaufläche in allen Fällen nach Maßgabe der festgestellten Überschreitungssätze verringert.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) ABl. C 210 vom 6. 7. 1998.

    (2) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/97 (ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 3).

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