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Document 31998L0096

    Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    ABl. L 25 vom 1.2.1999, p. 27–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/96/oj

    31998L0096

    Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 01/02/1999 S. 0027 - 0033


    RICHTLINIE 98/96/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus den weiter unten angegebenen Gründen sollten die folgenden Saatgutverkehrsrichtlinien geändert werden:

    - Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (4),

    - Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5),

    - Richtlinie 66/402/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (6),

    - Richtlinie 66/403/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (7),

    - Richtlinie 69/208/EWG vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (8),

    - Richtlinie 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (9) und

    - Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (10).

    Aufgrund der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (11) wurde ein zeitlich befristeter Versuch unter besonderen Bedingungen durchgeführt, um zu prüfen, ob es mit Hilfe nichtamtlicher Feldprüfungen möglich ist, die amtlichen Saatgutanerkennungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG zu vereinfachen, ohne daß das Saatgut nennenswert an Qualität einbüßt.

    Die Ergebnisse dieses Versuchs haben gezeigt, daß die amtlichen Saatgutanerkennungsverfahren für Zertifiziertes Saatgut aller Kategorien durchaus für bestimmte Zwecke vereinfacht werden können, indem die Prüfungen von anderen Inspektoren durchgeführt werden als denjenigen, die mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden.

    Den verwaltungstechnischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sollte Rechnung getragen werden.

    Daher sollten die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG entsprechend geändert werden.

    Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG sehen vor, daß die Listen der darin genannten Arten angesichts des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Hinblick auf die Namen und Hybriden der unter jene Richtlinien fallenden Arten nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses geändert werden können.

    Es empfiehlt sich, die Aufnahme neuer Arten in die Artenliste der genannten Richtlinien zu erleichtern.

    Diese Richtlinien sollten entsprechend geändert werden.

    Die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG sehen die Durchführung zeitlich befristeter Versuche vor, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Aspekte der darunter fallenden Saatgutanerkennungsverfahren zu erkunden.

    Es hat sich gezeigt, daß der Anwendungsbereich dieser Versuche zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen jener Richtlinien erweitert werden sollte.

    Im Rahmen der Richtlinie 66/403/EWG sollte eine Rechtsgrundlage für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie geschaffen werden.

    Im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen erlassen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 66/400/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    2. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

    i) Die Inspektoren

    a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

    b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

    c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

    d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

    ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist.

    iii) Ein Teil der Feldbestände muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw. 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

    iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

    v) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für amtlich überwachte Prüfungen zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, daß den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, daß das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

    (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission."

    3. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten."

    4. Nummer 3 der Anlage I Teil A erhält folgende Fassung:

    "3. Im Fall von zertifiziertem Saatgut aller Kategorien findet mindestens eine amtliche oder amtlich überwachte Feldbesichtigung statt; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    2. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

    3. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

    i) Die Inspektoren

    a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

    b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

    c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

    d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

    ii) Der zu prüfende Feldbestand muß von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist.

    iii) Ein Teil des Saatguts muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Der Anteil der amtlichen Prüfungen beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw. 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

    iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

    v) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für amtlich überwachte Prüfungen zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, daß den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, daß das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

    (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission."

    4. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten."

    5. In Anlage I Nummer 6 erhält Satz 1 folgende Fassung:

    "6. Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft."

    Artikel 3

    Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    2. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    4. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

    5. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) Ziffer ii), Abschnitt F Buchstabe d) Ziffer ii) und Abschnitt G Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

    i) Die Inspektoren

    a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

    b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

    c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

    d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

    ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist.

    iii) Ein Teil des Saatguts muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Der Anteil der amtlichen Prüfungen beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

    iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

    v) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für amtlich überwachte Prüfungen zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, daß den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, daß das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

    (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission."

    6. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten."

    7. In Anlage I Nummer 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

    "5. Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft."

    Artikel 4

    Die Richtlinie 66/403/EWG wird wie folgt geändert:

    Nach Artikel 13 wird folgender Artikel angefügt:

    "Artikel 13a

    Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

    Die Mitgliedstaaten können im Rahmen solcher Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

    Artikel 5

    Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    2. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    3. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    4. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ea Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    5. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

    ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind."

    6. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 20 vorgenommen."

    7. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) Ziffer ii), Abschnitt D Buchstabe d) Ziffer ii), Abschnitt E Buchstabe d) Ziffer ii), Abschnitt Ea Buchstabe d) Ziffer ii) und Abschnitt F Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

    i) Die Inspektoren

    a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

    b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

    c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

    d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

    ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist.

    iii) Ein Teil des Saatguts muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Der Anteil der amtlichen Prüfungen beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw. 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

    iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

    v) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für amtlich überwachte Prüfungen zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, daß den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, daß das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

    (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission."

    8. Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten."

    9. In Anhang I Nummer 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

    "5. Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft."

    Artikel 6

    Die Richtlinie 70/457/EWG wird wie folgt geändert:

    Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "(5) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (*).

    Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen werden.

    (*) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3)."

    Artikel 7

    Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgenommen."

    2. Artikel 29a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 40 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten."

    3. Dem Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "(5) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (*).

    Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem Verfahrens des Artikels 40 erlassen werden.

    (*) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3)."

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Februar 2000 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 9

    Die Kommission legt nach spätestens fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine ausführliche Evaluierung der mit dieser Richtlinie eingeführten Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren vor. Bei dieser Evaluierung werden insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts geprüft.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) ABl. C 289 vom 24.9.1997, S. 6.

    (2) ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 302.

    (3) ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 45.

    (4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (6) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (8) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (9) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (10) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG.

    (11) ABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/336/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 23).

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