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Document 31998D0594

    98/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG des Rates, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Thailand (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2962) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 286 vom 23.10.1998, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/594/oj

    31998D0594

    98/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG des Rates, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Thailand (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2962) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 23/10/1998 S. 0053 - 0054


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG des Rates, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Thailand (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2962) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/594/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/146/EG der Kommission (3), wurde ein Verzeichnis von Drittländern erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung, für die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und für die Einfuhr registrierter Pferde sind mit den Entscheidungen 92/260/EWG (4), 93/195/EWG (5) und 93/197/EWG (6) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/360/EG (7), festgelegt worden.

    Bei einer von der Gemeinschaft durchgeführten tierärztlichen Informationsreise nach Thailand hat sich gezeigt, daß die Tierseuchenlage bezüglich der Krankheiten bei Equiden zufriedenstellend ist und von gut strukturierten und organisierten Veterinärdiensten kontrolliert wird.

    Die zuständigen thailändischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten, die im Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind, oder die Aufnahme oder Änderung von Impfmaßnahmen und in einer angemessenen Zeit die Änderungen in der Einfuhrpolitik bezüglich der Equiden mitzuteilen.

    Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen, die sich in diesem Fall ausschließlich auf registrierte Pferde beziehen, müssen entsprechend der Tierseuchenlage der betreffenden Drittländer geregelt werden.

    Die Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil 2 des Anhangs zur Entscheidung 79/542/EWG wird in die Sonderrubrik "Einhufer" folgende Zeile in alphabetischer Ordnung des ISO-Codes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I Gruppe C wird "Thailand" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II Gruppe C wird "Thailand" den in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung genannten Drittländern hinzugefügt.

    3. In Anhang II Gruppe C wird unter Punkt III folgender Absatz hinzugefügt:

    "l) Stammt das Pferd aus Thailand, so wurde es mittels Komplementbindungstest am . . . . . (5) auf Rotz und am . . . . . . (5) auf Beschälseuche, und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 10, untersucht (4)."

    4. In der Fußnote (6) in Anhang II Gruppe C werden "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" durch "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur und Thailand" ersetzt.

    5. In Anhang II Gruppen A, B, C, D und E wird unter Punkt III Buchstabe d) dritter Gedankenstrich "Thailand (TH)" hinzugefügt.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I Gruppe C wird "Thailand (TH)" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II Gruppe C wird "Thailand" den in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung genannten Drittländern hinzugefügt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I Gruppe C wird "Thailand (TH)" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II Gruppe C wird in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" durch "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur und Thailand" ersetzt.

    3. In Anhang II Gruppe C wird unter Punkt III folgender Absatz hinzugefügt:

    "m) Stammt das Pferd aus Thailand, so wurde es mittels Komplementbindungstest am . . . . . . (4) auf Rotz und am . . . . . . (4) auf Beschälseuche, und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 10, untersucht (4)."

    4. In der Fußnote (5) in Anhang II Gruppe C werden "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" durch "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur und Thailand" ersetzt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (2) ABl. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (3) ABl. L 46 vom 17. 2. 1998, S. 8.

    (4) ABl. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

    (5) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

    (6) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

    (7) ABl. L 163 vom 6. 6. 1998, S. 44.

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