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Document 31998D0109

    98/109/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen

    ABl. L 27 vom 3.2.1998, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2022; Aufgehoben durch 32021R2285

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/109(1)/oj

    31998D0109

    98/109/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 03/02/1998 S. 0047 - 0048


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen (98/109/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Thrips palmi Karny in sein Gebiet aus einem Drittland, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

    Da bei Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand wiederholt Thrips palmi Karny festgestellt wurde, haben mehrere Mitgliedstaaten amtliche Maßnahmen getroffen, um das Gebiet der Gemeinschaft vor der Gefahr einer Einschleppung dieses Schadorganismus zu schützen, und haben zusätzliche besondere Verfahren zur Überwachung des Auftretens des genannten Organismus auf der genannten Ware eingeführt.

    Aufgrund dieser wiederholten Feststellung von Thrips palmi Karny sollten für die gesamte Gemeinschaft geltende Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um einen wirksameren Schutz gegen die Einschleppung von Thrips palmi Karny aus vorgenanntem Land in die Gemeinschaft zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen müssen Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand von einem Pflanzengesundheitszeugnis und einer amtlichen Bestätigung begleitet sein, daß der Anbauort frei von Thrips palmi Karny befunden oder die Sendung einer angemessenen Begasung unterzogen wurde, um zu gewährleisten, daß sie frei von Thysanoptera ist.

    Stellt sich jedoch heraus, daß die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Thrips palmi Karny zu verhindern, oder daß diesen Maßnahmen nicht nachgekommen wurde, so sind strengere oder andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

    Die Auswirkungen der Sofortmaßnahmen müssen 1997/98 ständig überprüft werden, und in Anbetracht der Ergebnisse dieser Beurteilung werden etwaige Folgemaßnahmen für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand erwogen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wenn den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprochen wird. Die im Anhang genannten zusätzlichen Maßnahmen betreffen nur Sendungen, die Thailand verlassen, nachdem diesem Land diese Maßnahmen mitgeteilt worden sind.

    Artikel 2

    Die Einfuhrmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. August 1998 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und einen eingehenden technischen Bericht über die in Nummer 3 des Anhangs genannte amtliche Kontrolle.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird spätestens am 30. September 1998 überprüft.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Februar 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

    ANHANG

    Für die Anwendung von Artikel 1 gelten folgende Sofortmaßnahmen:

    1. Schnittblumen von Orchidaceae müssen entweder

    a) an einem Anbauort erzeugt worden sein, der durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen während der drei Monate vor der Ausfuhr als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder

    b) als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein.

    2. Die Schnittblumen von Orchidaceae müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das gemäß den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG auf der Grundlage der Anforderungen nach Nummer 1 in Thailand ausgestellt wurde.

    In der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit - nach Nummer 1 Buchstabe a) oder Nummer 1 Buchstabe b) - Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" ist die Angabe der vor der Ausfuhr durchgeführten Begasung einzutragen.

    3. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden im Hinblick auf ihre Einfuhr in die Gemeinschaft Untersuchungen unterworfen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/93/EWG von den in derselben Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt werden.

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