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Document 31997R2513

Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf solche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission zollamtlich erfaßten Einfuhren

ABl. L 346 vom 17.12.1997, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2513/oj

31997R2513

Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf solche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission zollamtlich erfaßten Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2513/97 DES RATES vom 15. Dezember 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf solche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission zollamtlich erfaßten Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 19. April 1997 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 693/97 (2) eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein, um die Behauptung zu prüfen, daß die Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 des Rates (3) auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend "PSF" genannt) mit Ursprung in Belarus eingeführt wurden, durch die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten (nachstehend "KPF" genannt) mit Ursprung in diesem Land, die anschließend in der Gemeinschaft in Polyester-Spinnfasern umgewandelt werden, umgangen werden; gleichzeitig wies sie die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung an, die Einfuhren solcher KPF zollamtlich zu erfassen. Diese Untersuchung wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, den das "International Committee of Rayon an Synthetic Fibres" (CIFRS) am 4. März 1997 im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt hatte, auf die mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Polyester-Spinnfasern entfallen.

(2) Diese Untersuchung betrifft KPF des KN-Codes 5501 20 00, die in der Gemeinschaft in PSF des KN-Codes 5503 20 00 umgewandelt werden.

(3) Die Kommission unterrichtete die belarussischen Behörden offiziell über die Einleitung der neuen Untersuchung und sandte den im Antrag genannten betroffenen Gemeinschaftsunternehmen Fragebogen zu. Innerhalb der vorgesehenen Frist meldeten sich keine weiteren Unternehmen bei der Kommission.

(4) Die neue Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1997 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

(5) Von den folgenden Unternehmen erhielt die Kommission vollständige Antworten:

a) Deutschland

- Barnet Europe W. Barnet GmbH & Co. KG,

- Rheinische Faser GmbH,

- Kemokomplex GmbH;

b) Italien

- SALT & Co. Snc,

- TA.SFI Snc,

- SIMP Srl (früher CO.FI.S SpA).

Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der Unternehmen in Italien sowie eines Unternehmens in Deutschland (Barnet) durch.

(6) Alle vorgenannten Unternehmen nahmen schriftlich Stellung und wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission gehört.

B. GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

(7) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung können die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, sofern eine Umgehung vorliegt.

Bei dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus durch die Einfuhren von KPF mit Ursprung in diesem Land, die in der Gemeinschaft für Umwandlungsvorgänge verwendet werden, umgangen werden.

(8) Die Einführer und Weiterverarbeiter machten geltend, diese Untersuchung könne nicht auf der Grundlage des Artikels 13 der Grundverordnung eingeleitet werden, da eine solche Untersuchung nur "Drittländer" betreffen könne, was das Ausfuhrland, für das die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, ausschließe. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da der Begriff "Drittländer" im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung - auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung in den Rechtsvorschriften - breit gefaßt ist und sich im Gegensatz zum Handel zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft lediglich auf Länder außerhalb der Gemeinschaft bezieht.

(9) Es wurde die Auffassung vertreten, daß die behauptete Umgehung auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung zu prüfen war. Bei dieser Untersuchung sollte insbesondere festgestellt werden, ob der oben beschriebene Vorgang alle in diesem Satz genannten Voraussetzungen erfuellt, so daß die geltenden Antidumpingmaßnahmen für PSF gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung auf KPF ausgedehnt werden könnten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß KPF und PSF die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. KPF unterscheiden sich nur darin von PSF, daß letztere zugeschnitten sind. Die eingeführten KPF sind daher als eine Ware anzusehen, die leicht verändert wurde, um die Antidumpingzölle auf PSF nicht zu entrichten. Unterschiede dieser Art, die sich durch eine geringfügige Veränderung hervorrufen oder beseitigen lassen, ändern nichts an der Tatsache, daß es sich bei PSF und KPF grundsätzlich um die gleiche Ware handelt. Solche Unterschiede sind daher kein ausreichender Grund dafür, die Antidumpingzölle auf KPF nicht zu entrichten. Im Fall der Verwendungen von KPF und PSF ergab die Untersuchung, daß alle aus Belarus eingeführten KPF zu PSF zugeschnitten und nicht für die Kammgarnspinnerei zur Herstellung von Spinnbändern, dem zweiten offiziellen Verwendungszweck von KPF, verwendet wurden. Bei der Kammgarnspinnerei handelt es sich um einen sehr viel komplexeren Vorgang, der die Anwendung einer speziellen Technologie voraussetzt. Spinnbänder werden auf einem kleinen, relativ stabilen Nischenmarkt verkauft, so daß ein Preisaufschlag erforderlich ist.

In jedem Fall ist zu berücksichtigen, daß aus den eingeführten KPF, genau wie aus Teilen, die für Montagevorgänge bestimmt sind, letztendlich eine Ware hergestellt wird, die der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware, nämlich PSF, nicht nur gleicht, sondern mit ihr identisch ist. Zwar ist die Umwandlung von KPF in PSF kein Montagevorgang, aber aufgrund ihrer Natur als eine Praktik anzusehen, mit der die geltenden Maßnahmen umgangen werden sollen.

Daher handelt es sich bei KPF und PSF um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Art der Umgehung

(10) Diese Untersuchung ergab, daß alle betroffenen KPF von einem einzigen Unternehmen in Belarus hergestellt und hauptsächlich über zwei Kanäle in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Zum einen kauft ein deutscher Händler die KPF von dem belarussischen Ausführer und verkauft sie größtenteils an einen italienischen Einführer. Die eingeführten KPF werden sodann von italienischen Subunternehmen zu PSF weiterverarbeitet und anschließend von dem italienischen Einführer in der Gemeinschaft, vor allem in Italien, verkauft. Zum anderen kauft ein Schweizer Händler die KPF von dem belarussischen Ausführer und verkauft sie an einen deutschen Einführer. Der deutsche Einführer wandet die KPF sodann in PSF um und verkauft die PSF in der Gemeinschaft, und zwar vorrangig auf dem deutschen Markt.

(11) Auf die Fragen, ob es sich bei Belarus um ein "Drittland" im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung handelt und ob PSF und KPF als gleichartige Waren angesehen werden können, wurde bereits unter Randnummer 8 bzw. 9 eingegangen.

2. Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2

a) Umgehung

- Veränderung des Handelsgefüges

(12) Sofort nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls von 43,5 % auf PSF mit Ursprung in Belarus durch die Verordnung (EG) Nr. 394/96 der Kommission (4) wurden die Einfuhren von PSF aus Belarus fast vollständig durch die Einfuhren von KPF aus diesem Land ersetzt. Während nach der Einleitung der Ausgangsuntersuchung (August 1994) auf die KPF-Einfuhren aus Belarus höchstens 1 % aller KPF-/PSF-Einfuhren aus diesem Land entfiel, war unmittelbar nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im März 1996 eine radikale Änderung der Zusammensetzung dieser Einfuhren zu beobachten: In der Zeit zwischen April und Juni 1996 machten die PSF-Einfuhren nur 3,02 % aus, die KPF-Einfuhren dagegen 96,98 %. Diese deutliche Veränderung des Handelsgefüges hielt an und verstärkte sich sogar noch in dem gesamten 15-monatigen Untersuchungszeitraum, da die KPF-Einfuhren schnell stiegen und die PSF-Einfuhren immer weiter zurückgingen. Am Ende des Untersuchungszeitraums (Januar bis März 1997) entfielen auf KPF 99,27 % und auf PSF lediglich 0,73 % der gesamten KPF-PSF-Einfuhren.

Auch absolut gesehen erhöhten sich die KPF-Einfuhren aus Belarus rapide. Während sie sich 1995 nur auf 169 Tonnen beliefen, erreichten sie im Zwölfmonatszeitraum nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle auf PSF mit Ursprung in Belarus 13 619 Tonnen.

Die betroffenen Unternehmen machten geltend, daß sich das Handelsgefüge nicht verändert habe, da die Substitution der PSF-Einfuhren durch die KPF-Einfuhren nicht das Volumen der PSF-Einfuhren in den Jahren 1994 und 1995 erreicht habe. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Der Umfang der Substitution muß nicht dem höchsten Niveau entsprechen, das die Einfuhren der ersetzten Ware im Vergleichszeitraum - d. h. kurz vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung (August 1994) oder danach - in einem bestimmten Segment erreichten, sofern über einen längeren Zeitraum ein eindeutiger und anhaltender Substitutionstrend zu erkennen ist, was in dieser Untersuchung der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Interesse der Repräsentativität bewußt der besonders lange Untersuchungszeitraum von 15 Monaten gewählt wurde.

- Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(13) Die vorgenannte Substitution von PSF durch KPF im Anschluß an die Einführung eines hohen vorläufigen Antidumpingzolls (siehe Randnummer 12) ist eindeutig als Folge der Antidumpingmaßnahmen anzusehen, da jede andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung fehlt.

Gäbe es - außer den Antidumpingmaßnahmen - eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Praktik, KPF einzuführen und in der Gemeinschaft zu PSF zuzuschneiden, anstatt direkt bereits im Ausfuhrland zugeschnittene PSF einzuführen, wäre zu erwarten gewesen, daß bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zumindest geringe Mengen KPF zwecks Umwandlung in die Gemeinschaft eingeführt worden wären. Da die Einfuhren von KPF mit Ursprung in Belarus vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen jedoch unerheblich waren, ist der Schluß zu ziehen, daß die Substitution von PSF durch KPF und der starke Anstieg der KPF-Einfuhren auf eine Praktik zurückzuführen ist, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und daß dafür in Wirklichkeit vor allem die Einführung der Antidumpingmaßnahmen ursächlich war.

Dies wäre anders, wenn ungefähr zum Zeitpunkt der Substitution neben den Antidumpingmaßnahmen noch eine andere nennenswerte Veränderung eingetreten wäre. Dies wurde in diesem Verfahren nicht festgestellt und auch von keiner der interessierten Parteien behauptet.

(14) Diese Schlußfolgerung wird durch die folgenden Feststellungen bekräftigt. Führen die Unternehmen KPF zwecks Umwandlung in PSF in die Gemeinschaft ein, anstatt direkt in einem integrierten Fertigungsvorgang - wie dies üblich ist - im Ausfuhrland zugeschnittene PSF zu importieren, so fallen zusätzliche Verpackungs- und Lohnkosten an, die nicht durch nennenswerte Kosteneinsparungen oder Preisaufschläge ausgeglichen werden, sondern sogar besonders stark zu Buche schlagen, da die Stundenlöhne in der Gemeinschaft höher sind als in Taiwan, das in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland zur Berechnung des Normalwertes herangezogen worden war. Außerdem konzentrierten sich die KPF-Ausfuhren auf die Gemeinschaft, da der betroffene belarussische Ausführer in die anderen Ausfuhrländer weiterhin PSF lieferte. Darin zeigt sich die unzureichende wirtschaftliche Rechtfertigung der fraglichen Praktik, da andernfalls normalerweise zu erwarten gewesen wäre, daß sich die Lage in anderen mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vergleichbaren Industrieländern in gleicher Weise entwickelt hätte.

(15) Die Einführer und die Weiterverarbeiter machten geltend, es gebe durchaus eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Entscheidung, KPF zwecks Umwandlung in die Gemeinschaft einzuführen und nicht direkt bereits im Ausfuhrland zugeschnittene PSF zu importieren, da sich dadurch bestimmte Lagerkosten einsparen ließen und flexibler auf die Nachfrage reagiert werden könne, was Faserlänge oder geringe Auftragsgröße anbetrifft.

(16) Dieses Argument wurde zurückgewiesen, weil die betreffenden Vorteile von den Einführern nicht quantifiziert wurden und weil sie in jedem Fall die vorgenannten zusätzlichen Verpackungs- und Lohnkosten nicht ausgleichen würden. Außerdem hätten die angeblichen Vorteile auch vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bestehen müssen, so daß normalerweise zu erwarten gewesen wäre, daß einige Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft oder auf anderen vergleichbaren Märkten bereits vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Vorteile zumindest bis zu einem gewissen Maße genutzt hätten, wenn diese bedeutend gewesen wären. Da die Untersuchung jedoch ergab, daß dies nicht der Fall war (die KPF-Einfuhren aus Belarus waren vor der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen statistisch gesehen unerheblich), ist der Schluß zu ziehen, daß die betreffenden Vorteile größtenteils nur von sekundärer Bedeutung sind.

(17) Die Weiterverarbeiter und die Einführer behaupteten ferner, für sie sei die Umwandlung von KPF aus Belarus wirtschaftlich gerechtfertigt, da in der Gemeinschaft bereits die erforderliche Schneidekapazität vorhanden sei, so daß keine neuen Investitionen zu diesem Zweck erforderlich seien (fehlen sogenannter "Opportunitätskosten"). Die Tatsache, daß vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung KPF aus anderen Ländern als Belarus eingeführt wurden, zeige außerdem, daß die Einfuhr von KPF aus Belarus zwecks Umwandlung in der Gemeinschaft ebenfalls gerechtfertigt sei. Dieses Argument wurde aus den folgenden Gründen zurückgewiesen.

Abgesehen von einer begrenzten Produktion zu Versuchszwecken in den ersten drei Monaten des Jahres 1996 wurde mit der betreffenden Umgehungspraktik (Einfuhr von KPS aus Belarus zwecks Umwandlung in PSF in der Gemeinschaft) erst nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im März 1996 begonnen. Daher kann angemessenerweise der Schluß gezogen werden, daß es vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht als gerechtfertigt angesehen wurde, die vorhandene Schneidekapazität zur Umwandlung der eingeführten KPF aus Belarus zu nutzen, anstatt direkt PSF einzuführen.

Außerdem sind die KPF-Einfuhren aus anderen Ländern als Belarus gering und sogar rückläufig. Darüber hinaus betreffen diese Einfuhren offensichtlich weitgehend KPF zur Herstellung von Spinnbändern - wie oben dargelegt (siehe Randnummer 9) handelt es sich dabei um eine Ware für einen stabilen, kleinen Nischenmarkt, die komplexere Fertigungsvorgänge voraussetzt und einen Preisaufschlag erfordert, - und nicht KPF zur Umwandlung in PSF, bei denen es sich um ein Massengut handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die KPF-Einfuhren aus anderen Ländern konstant blieben, aber durch den massiven Anstieg der KPF-Einfuhren aus Belarus, auf die 70 % aller KPF-Einfuhren im Jahr 1996 entfielen, relativ an Bedeutung verloren.

Im übrigen entspricht die Behauptung nicht den Tatsachen, denn bei den Kontrollbesuchen wurde festgestellt, daß zumindest ein Weiterverarbeiter in Italien angesichts der zunehmenden KPF-Lieferungen aus Belarus zusätzliche Maschinen zum Schneiden der Kabel anschaffte. Dies widerspricht der obengenannten Aussage, daß Opportunitätskosten entfallen würden.

b) Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping

- Untergrabung der Abhilfewirkung

(18) Die Kommission prüfte zunächst, ob die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls durch die Preise untergraben wurde. Zu diesem Zweck verglich sie den durchschnittlichen Preis, zu dem die aus KPF mit Ursprung in Belarus zugeschnittenen PSF in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum verkauft wurden, mit dem "nichtgedumpten" Preis der PSF mit Ursprung in Belarus bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft im ursprünglichen Untersuchungszeitraum.

Der "nichtgedumpte" PSF-Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft anhand des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrpreises berechnet, der um die GZT-Zölle (5,5 %) und die Antidumpingzölle (43,5 %) erhöht wurde, um ein "nichtgedumptes" Preisniveau zu erreichen.

Gleichzeitig wurde der gewogene durchschnittliche Preis ab Weiterverarbeiter für die aus KPF mit Ursprung in Belarus hergestellten PSF ermittelt. Dieser Preis wurde durch Berichtigungen auf die Stufe cif Grenze der Gemeinschaft zurückgeführt, um den Preisvergleich auf derselben Stufe durchzuführen. Zu diesem Zweck wurden die Rabatte, die VVG-Kosten und die (nicht in den VVG-Kosten enthaltenen) Transportkosten innerhalb der Gemeinschaft abgezogen. Danach wurde geprüft, in welchem Maße der durchschnittliche Preis von PSF, die aus KPF mit Ursprung in Belarus hergestellt wurden, den "nichtgedumpten" Ausfuhrpreis unterbot und damit die Abhilfewirkung der Zölle untergrub.

Die Differenzbeträge wurden insgesamt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der PSF-Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft auf dem "nichtgedumpten" Preisniveau ausgedrückt. Der Vergleich ergab, daß der Durchschnittspreis, zu dem die aus KPF mit Ursprung in Belarus hergestellten PSF verkauft wurden, den "nichtgedumpten" Ausfuhrpreis von PSF aus Belarus um 19,45 % unterbot.

Die Kommission prüfte ebenfalls, ob die Abhilfewirkung des Zolls durch die Einfuhrmengen untergraben wurde. Wie oben ausführlich dargelegt wurde (siehe Randnummer 12), wurden die PSF-Einfuhren aus Belarus unmittelbar nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle fast vollständig durch die Einfuhren von KPF aus diesem Land ersetzt.

Daher ist der Schluß zu ziehen, daß die Verkäufe der PSF, die aus KPF mit Ursprung in Belarus hergestellt wurden, die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle sowohl durch die Preise als auch durch die Mengen untergruben.

- Beweise für Dumping

(19) Nach der folgenden Methode wurde geprüft, ob bei den KPF, die im Untersuchungszeitraum zwecks Umwandlung in PSF in die Gemeinschaft eingeführt wurden, Dumping vorlag.

Dabei wurde von den Einkaufspreisen frei Kunde, unverzollt, ausgegangen, die den Einführern von KPF mit Ursprung in Belarus in Rechnung gestellt wurden. Im Interesse der besseren Vergleichbarkeit mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert für PSF wurden diese Preise um die in dieser Untersuchung ermittelten Umwandlungskosten in der Gemeinschaft erhöht, um einen Preis für PSF zu errechnen. Von diesem Preis wurden sodann die Kosten für den Transport und die Bereitstellung in der Gemeinschaft sowie die Kreditkosten abgezogen, um ihn auf die Stufe cif Grenze der Gemeinschaft zu bringen.

Dieser cif-Preis wurde anschließend durch Abzug der zwischen Belarus und der Grenze der Gemeinschaft angefallenen Fracht- und Bereitstellungskosten sowie durch Abzug der entsprechenden Aufschläge der zwischengeschalteten Handelsunternehmen auf die Stufe fob Belarus zurückgeführt. Die Differenz zwischen diesem fob-Preis Grenze Belarus und dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert auf der Stufe fob Taiwan (Taiwan diente seinerzeit als Vergleichsland zur Berechnung des Normalwertes) wurde sodann als Prozentsatz des cif-Preises für PSF frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt.

Auf dieser Grundlage ergab sich eine aggregierte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 12,31 %. Daher wird der Schluß gezogen, daß Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert vorliegen.

D. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

1. Art der Maßnahmen: Ausweitung des Zolls

(20) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen und Erwägungen sollte der Antidumpingzoll, der derzeit für PSF mit Ursprung in Belarus gilt, auf KPF mit Ursprung in diesem Land ausgeweitet werden.

2. Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf die zollamtlich erfaßten Einfuhren

(21) Der ausgeweitete Zoll sollte auf die Einfuhren von KPF in die Gemeinschaft erhoben werden, die, wie unter Randnummer 1 dargelegt, zollamtlich erfaßt wurden.

E. VERFAHREN

(22) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen KPF vorzuschlagen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus ausgeweitet.

(2) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auch auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in Belarus erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/97 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfaßt wurden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Kabel aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/97 einzustellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 13.

(4) ABl. L 54 vom 5. 3. 1996, S. 10.

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