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Document 31997R0089
Commission Regulation (EC) No 89/97 of 20 January 1997 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code
Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
ABl. L 17 vom 21.1.1997, p. 28–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/1997 S. 0028 - 0029
VERORDNUNG (EG) Nr. 89/97 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (2), insbesondere auf Artikel 249, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Überprüfung der Eigenmasse, die bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Bananen angegeben wurde, stellt ein Problem hinsichtlich der Methodologie und der einheitlichen Anwendung dar. Folglich ist es angebracht, die Methoden zur Bestimmung und Kontrolle der Eigenmasse von Bananen zu präzisieren. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 290a Die Kontrolle von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 zur Überprüfung der Eigenmasse bei der Einfuhr muß mindestens 10 % der jährlichen Anmeldungen je Zollstelle zum zollrechtlich freien Verkehr umfassen. Die Kontrolle von Bananen wird bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den in Anhang 38b festgelegten Regeln durchgeführt." 2. Folgender Anhang wird eingefügt: "ANHANG 38b 1. Zur Anwendung von Artikel 290a bestimmt die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von frischen Bananen abgegeben worden ist, die Eigenmasse auf der Grundlage einer stichprobenweisen Prüfung der Verpackungseinheiten für jede bestimmte Art der Verpackung und für jeden bestimmten Ursprung. 2. Die Stichprobe der zu wiegenden Verpackungseinheiten muß für die Anmeldung repräsentativ sein. Sie muß sich wenigstens auf die nachstehenden Mengen beziehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls eine gesamte Schiffsladung Gegenstand einer einzigen Zollanmeldung ist, kann die Zollstelle - außer bei Verdacht auf Betrug - die Berechnung der Eigenmasse auf der Grundlage einer stichprobenweisen Prüfung von mindestens 15 Verpackungseinheiten (von gleichem Verpackungstyp und gleichem Ursprung) vornehmen. Die Eigenmasse wird folgendermaßen bestimmt: - nach Öffnung wenigstens einer Verpackungseinheit durch Bestimmung der Masse der Verpackung; - die ermittelte Masse der Verpackung gilt für alle Verpackungen gleichen Typs und wird von der ermittelten Masse aller stichprobenweise geprüften Verpackungseinheiten abgezogen; - die durchschnittliche Masse je Verpackungseinheit, die auf der Grundlage der Masse der jeweils zu prüfenden Stichprobe ermittelt wurde, dient zur Bestimmung der Eigenmasse der Bananen, die Gegenstand der Anmeldung sind." Artikel 2 Die Kommission überprüft den in Artikel 1 festgelegten Vomhundertsatz erneut vor dem 1. Januar 1998. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Februar 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 1997 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.