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Document 31997L0016

Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefählicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. L 116 vom 6.5.1997, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 26/05/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/16/oj

31997L0016

Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefählicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 116 vom 06/05/1997 S. 0031 - 0032


RICHTLINIE 97/16/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7a des Vertrags wird ein Raum ohne Binnengrenzen geschaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muß.

Mit Ausnahme von Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg und Österreich sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Pariser Übereinkommen 1974). Das Exekutivorgan des Pariser Übereinkommens, die Kommission von Paris, vertritt die Auffassung, daß es sich bei Hexachlorethan und bei den Stoffen, die infolge seiner Anwendung entstehen können, um Stoffe handelt, die eine Verschmutzung verursachen, welche gemäß Artikel 4.1a des Pariser Übereinkommens unterbunden werden muß. Mit einem am 4. März 1996 angenommenen Mandat hat der Rat die Kommission ermächtigt, einen Beschluß über die - mit einigen Ausnahmen vorgesehene - schrittweise Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der Nichteisenmetallindustrie, insbesondere in nichtintegrierten Aluminiumgießereien und für die Herstellung bestimmter Magnesiumlegierungen, auszuhandeln. Infolge der Verhandlungen anläßlich der Sitzung der Kommission von Oslo und der Kommission von Paris im Juni 1996 in Oslo ist der PARCOM-Beschluß 96/1 über die schrittweise Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der Nichteisenmetallindustrie angenommen worden, der an die Stelle der für diesen Bereich geltenden PARCOM-Beschlüsse 92/4 und 93/1 tritt. Nach dem PARCOM-Beschluß 96/1 soll 1998 überprüft werden, ob Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Hexachlorethan erforderlich sind.

Die den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen des Inverkehrbringens von Hexachlorethan zur Verwendung in der Nichteisenmetallindustrie hat direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (4) zu ändern.

Angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Regelung sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft nicht nur notwendig, sondern zur Verwirklichung der erwähnten Ziele unerläßlich. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten einzeln nicht erreicht werden. Darüber hinaus ist ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene bereits in der Richtlinie 76/769/EWG vorgesehen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Januar 1998 an.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VAN DOK VAN WEELE

(1) ABl. Nr. C 382 vom 31. 12. 1994, S. 35, und

ABl. Nr. C 12 vom 17. 1. 1996, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 12.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 (ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995, S. 63.), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. November 1996 (ABl. Nr. C 41 vom 10. 2. 1997, S. 1), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 (ABl. Nr. C 33 vom 3. 2. 1997) und Beschluß des Rates vom 13. März 1997.

(4) ABl. Nr. 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/60/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 1).

ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Stoff angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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