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Document 31997D0368

97/368/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 156 vom 13.6.1997, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1999; Aufgehoben durch 300D0086

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/368/oj

31997D0368

97/368/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/1997 S. 0057 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR) (97/368/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Einfuhr gegarter und gefrorener Muscheln aus einem Verarbeitungsbetrieb in China wurde der Erreger Vibrio parahaemolyticus entdeckt.

Das Auftreten von Vibrio parahaemolyticus in Lebensmitteln ist auf unzureichende Hygiene vor und/oder nach der Verarbeitung zurückzuführen.

Das Auftreten von Vibrio parahaemolyticus in Lebensmitteln stellt eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.

Daher sind Einfuhren von Erzeugnissen aus dem betreffenden chinesischen Betrieb ab sofort zu verbieten.

Inspektionsbesuche der Gemeinschaft in China haben ergeben, daß die Frage der Zuständigkeit und/oder Informationsübermittlung zwischen den verschiedenen Behörden geklärt werden muß.

Stichprobenkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft haben ergeben, daß die Erzeugung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen potentielle Gesundheitsrisiken birgt.

Die Einfuhr frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China sollte ausgesetzt werden, bis die Situation nach weiteren Kontrollen der Gemeinschaft vor Ort geklärt ist. Diese Kontrollen sollten auch eine Überprüfung der Hygieneverhältnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umfassen.

Verarbeitete und gefrorene Fischereierzeugnisse aus China sollten daher vor ihrer Einfuhr an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft stichprobenartig untersucht werden, um ihre Genußtauglichkeit nachzuweisen.

Eine erneute Prüfung dieser Entscheidung sollte von den Ergebnissen der Kontrollbesuche der Gemeinschaft vor Ort und den Ergebnissen der durch die Mitgliedstaaten bei Einfuhr von Erzeugnissen aus China durchgeführten Untersuchungen abhängen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten zusätzlich zu Absatz 1 die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in allen Aufmachungen, die aus folgendem Betrieb in China stammen: Quindao Hongdao - Fisheries Group, Corp Fish Plant - Yang Mao Tan, Hongdao Quindao (Betriebscode Nr. 3700/D2539).

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung von gefrorenen oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China nach einem geeigneten Stichprobenplan und unter Anwendung einschlägiger Methoden einer mikrobiologischen Untersuchung, um mögliche Gesundheitsrisiken für den Menschen durch die betreffenden Erzeugnisse auszuschließen. Diese Untersuchung muß insbesondere den möglichen Nachweis von Salmonellen und Vibrio spp. zum Zweck haben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 in ihr Gebiet oder deren Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 3 negativ waren.

Artikel 5

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird vor dem 30. September 1997 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 3 sowie eines Inspektionsbesuchs der Gemeinschaft vor Ort erneut geprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

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