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Document 31997D0292

Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel

ABl. L 48 vom 19.2.1997, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/292(1)/oj

31997D0292

Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0013 - 0015


ENTSCHEIDUNG Nr. 292/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3a,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Harmonisierungsvorschriften für Zusatzstoffe dürfen die Anwendung der am 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in einigen Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten und im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten hergestellt werden, nicht beeinträchtigen.

Die Liste der als traditionell geltenden Lebensmittel muß anhand der Mitteilungen erstellt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli 1994 übermittelt haben. Die Mitteilungen der neuen Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum erfolgt sind, müssen jedoch berücksichtigt werden.

Der vorliegende Beschluß beabsichtigt nicht, den traditionellen Charakter von Nahrungsmitteln zu definieren; vor allem käme dieser traditionelle Charakter nicht allein durch das Verbot zum Ausdruck, Zusatzstoffe in diesen Lebensmitteln zu verwenden.

Die Bedeutung der am 1. Januar 1992 in den Mitgliedstaaten geltenden Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln insgesamt muß berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Besonderheit einiger Herstellungsverfahren beizubehalten. Um die Aufrechterhaltung des Verbots der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien zulassen zu können, ist es angebracht, die lauteren Handelsbräuche bei den Geschäften mit diesen Lebensmitteln zu respektieren und dem Interesse der Verbraucher Rechnung zu tragen.

Die Bezeichnung "traditionell" für ein Erzeugnis, für das ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften aufrechterhält, darf den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (5) und (EWG) Nr. 2082/92 (6) über Ursprungsbezeichnungen bzw. Bescheinigungen besonderer Merkmale nicht zuwiderlaufen.

Die Richtlinie 89/107/EWG und die spezifischen Richtlinien dazu erlauben nur Zusatzstoffe, die der öffentlichen Gesundheit nicht schaden. Infolgedessen kann der Schutz der öffentlichen Gesundheit kein Kriterium dafür sein, das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in bestimmten Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten, zu rechtfertigen.

Das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe darf grundsätzlich keine Diskriminierung im Hinblick auf andere Zusatzstoffe, die derselben Kategorie nach Anhang I der Richtlinie 90/107/EWG angehören, schaffen und so die Gemeinschaftsharmonisierung beeinträchtigen.

Aus Gründen der Transparenz ist es angebracht, die Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien in einigen Lebensmittelarten zu bestimmen, die von den Mitgliedstaaten abweichend von der Richtlinie 89/107/EWG sowie den spezifischen Richtlinien 94/35/EG (7), 94/36/EG (8) und 95/2/EG (9) aufrechterhalten werden dürfen.

Die Niederlassungsfreiheit und der freie Warenverkehr dürfen weder durch die Erlaubnis zur Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch etwaige Etikettierungsbestimmungen gefährdet werden, die eine Unterscheidung dieser Erzeugnisse von ähnlichen Lebensmittel erlauben würden. Infolgedessen müssen der freie Verkehr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von gleichartigen Lebensmitteln, die als traditionell oder nicht traditionell gelten, in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewahrt bleiben -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund von Artikel 3a der Richtlinie 89/107/EWG und nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen dürfen die im Anhang genannten Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften das Verbot der Verwendung bestimmter, im Anhang bezeichneter Zusatzstoffkategorien in den jeweils angegebenen Lebensmitteln aufrechterhalten.

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1).

(2) ABl. Nr. C 134 vom 1. 6. 1995, S. 20 und ABL. Nr. C 186 vom 26. 6. 1996, S. 7.

(3) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 43.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1996 (ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996, S. 21), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 4) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1996.

(5) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.

(8) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13.

(9) ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.

ANHANG

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE ANGEGEBENEN MITGLIEDSTAATEN DAS VERBOT DER VERWENDUNG BESTIMMTER ZUSATZSTOFFKATEGORIEN AUFRECHTERHALTEN KÖNNEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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