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Document 31996R2497

Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch

ABl. L 338 vom 28.12.1996, p. 48–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2007; Aufgehoben durch 32007R1384

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2497/oj

31996R2497

Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0048 - 0052


VERORDNUNG (EG) Nr. 2497/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2615/95 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bis zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens werden die Handelsbestimmungen desselben durch den Beschluß 96/206/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EGKS einerseits und dem Staat Israel andererseits (4), das am 18. Dezember 1995 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, vorzeitig angewandt.

Die Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (6), insbesondere die Modalitäten der Beantragung sowie die in den Anträgen und Lizenzen aufzuführenden Angaben festzusetzen. Die Einfuhrlizenzen sind nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Genehmigungssatzes zu erteilen.

Die Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sind gleichmäßig über ein Jahr zu verteilen, um die Regelmäßigkeit der Einfuhren sicherzustellen.

Da die Regelung erst ab dem 1. Januar 1997 gelten kann, ist das für 1996 vorgesehene Kontingent auf das Kontingent für 1997 zu übertragen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Sektor Eier und Gefluegelfleisch mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten darüber informiert werden, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden können, die sämtliche in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften erfuellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jedes Erzeugnis der Gruppe I1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung, das im Rahmen der Regelung gemäß den Protokollen Nr. 1 des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Zollsatz sind in Anhang I aufgeführt.

Es ist der Zollermäßigungssatz anzuwenden, der während der in Artikel 2 festgesetzten Antragsfrist gültig ist.

Artikel 2

Die Kontingente gemäß Artikel 1 werden wie folgt aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März;

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni;

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September;

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- oder ausgeführt hat. Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

Reglamento (CE) n° 2497/96

Forordning (EF) nr. 2497/96

Verordnung (EG) Nr. 2497/96

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2497/96

Regulation (EC) No 2497/96

Règlement (CE) n° 2497/96

Regolamento (CE) n. 2497/96

Verordening (EG) nr. 2497/96

Regulamento (CE) nº 2497/96

Asetus (EY) N:o 2497/96

Förordning (EG) nr 2497/96.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Reglamento (CE) n° 2497/96

Forordning (EF) nr. 2497/96

Verordnung (EG) Nr. 2497/96

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2497/96

Regulation (EC) No 2497/96

Règlement (CE) n° 2497/96

Regolamento (CE) n. 2497/96

Verordening (EG) nr. 2497/96

Regulamento (CE) nº 2497/96

Asetus (EY) N:o 2497/96

Förordning (EG) nr 2497/96.

Artikel 4

(1) Der Lizenzantrag muß in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1997 kann der Antrag jedoch erst in den ersten zehn Tagen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er in dem Mitgliedstaat der Antragstellung oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird.

Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/100 kg zu leisten.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge für jedes Erzeugnis der betreffenden Gruppe. Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für die Gruppe beantragten Mengen.

Diese Mitteilungen, einschließlich der Meldungen "entfällt", sind an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Fernschreiben oder Telefax zu übermitteln.

(5) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Übersteigen die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Genehmigung der beantragten Mengen fest.

(6) Die Lizenzen werden nach Beschlußfassung der Kommission schnellstmöglich erteilt.

(7) Die Lizenzen können nur für Erzeugnisse verwendet werden, die sämtliche in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften erfuellen.

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer 0 einzutragen.

Artikel 7

Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen der Protokolle Nr. 3 in den Anhängen zum Assoziationsabkommen und zum Interimsabkommen auf Vorlage einer vom Staat Israel erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 88.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2497/96

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GD VI.D.3 SEKTOR GEFLÜGELFLEISCH >ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2497/96

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GD VI/D/3

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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