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Document 31996R2490

Verordnung (EG) Nr. 2490/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

ABl. L 338 vom 28.12.1996, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1595

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2490/oj

31996R2490

Verordnung (EG) Nr. 2490/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2490/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates (1) im Hinblick auf die autonome und befristete Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen sind, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 (2) bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Es war ursprünglich vorgesehen, diese Maßnahmen durch vorläufige Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zu ersetzen. Diese Protokolle können jedoch, wegen zu kurzer Fristen, zum 31. Dezember 1996 nicht mehr in Kraft treten. Daher sollte die Gültigkeitsdauer der betreffenden Verordnung bis zum 31. Dezember 1997 verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 161 vom 26. 6. 1996, S. 2.

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