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Document 31996R1266

    Verordnung (EG) Nr. 1266/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1960/95 mit Durchführungsbestimmungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und -most geltenden Einfuhrregelung und der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern

    ABl. L 163 vom 2.7.1996, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1289

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1266/oj

    31996R1266

    Verordnung (EG) Nr. 1266/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1960/95 mit Durchführungsbestimmungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und -most geltenden Einfuhrregelung und der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 02/07/1996 S. 0030 - 0031


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/96 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1960/95 mit Durchführungsbestimmungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und -most geltenden Einfuhrregelung und der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 83,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1960/95 der Kommission (5) wurden für den Zeitraum bis 30. Juni 1996 Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die Regelung erlassen, die für die Überwachung der Einfuhrpreise von Traubensaft und -most gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften gilt. Die genannte Verordnung gibt den Zolldienststellen die Möglichkeit, zur Festsetzung der zu erhebenden Zölle die Einfuhrpreise mit den im Gemeinsamen Zolltarif genannten Eingangspreisen zu vergleichen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 der Kommission (6) wurden für den Zeitraum bis 30. Juni 1996 Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die Regelung erlassen, die bei der Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften anzuwenden ist. Diese Regelung gilt, bis im Rahmen eines Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern eine endgültige Lösung gefunden ist.

    Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem für die Landwirtschaft zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, bis zum 30. Juni 1997 verlängert. In Erwartung der Verabschiedung endgültiger Maßnahmen durch den Rat sollte die Gültigkeitsdauer der in den Verordnungen (EG) Nr. 1960/95 und (EG) Nr. 2309/95 vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 1997 verlängert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1960/95 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird der "30. Juni 1996" durch den "30. Juni 1997" ersetzt.

    2. In Artikel 4 wird der "30. Juni 1996" durch den "30. Juni 1997" ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 wird der "30. Juni 1996" durch den "30. Juni 1997" ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (4) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 189 vom 10. 8. 1995, S. 16.

    (6) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 54.

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