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Document 31996R1261
Commission Regulation (EC) No 1261/96 of 1 July 1996 establishing the forecast supply balance for the Canary Islands as regards wine products qualifying under the specific arrangements provided for in Articles 2 to 5 of Council Regulation (EEC) No 1601/92
Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen
Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen
ABl. L 163 vom 2.7.1996, p. 15–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021
Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen
Amtsblatt Nr. L 163 vom 02/07/1996 S. 0015 - 0017
VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/96 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1996 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind die Mengen von Tafel- und ähnlichem Wein aus Drittländern zu bestimmen, auf welche die mit der genannten Verordnung zur Versorgung der Kanarischen Inseln eingeführte Sonderregelung angewandt wird. Zur Vereinfachung der Anwendung der betreffenden Verordnung sollten diese Mengen für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 festgelegt werden. Damit die mit der obengenannten Verordnung eingeführte besondere Versorgungsregelung ohne Unterbrechung angewandt werden kann, sollten die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Weinmengen sowie die Höhe der geltenden Beihilfen für zwölf Monate festgelegt werden. Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (4), erlassen. Es ist daran zu erinnern, daß diese Regelung auch für den Sektor Wein gilt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zur Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung für Erzeugnisse des Weinbausektors ausgewiesenen Mengen, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, in Anhang I festgesetzt. (2) Die für Erzeugnisse der KN-Codes ex 2204 21 und ex 2204 29 festgelegten Mengen dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, sofern die im Anhang festgelegte Gesamtmenge dadurch nicht überschritten wird. Artikel 2 (1) Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die in der Bedarfsvorausschätzung angeführten und aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse wird in Anhang II festgesetzt. (2) Die beihilfefähigen Erzeugnisse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5), insbesondere des Sektors 15 im Anhang, festgelegt. Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 findet Anwendung. Artikel 4 Ein Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung des einheitlichen Verringerungsprozentsatzes gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 zurückziehen. Die im Zusammenhang mit der Lizenz geleistete Sicherheit wird in diesem Fall freigegeben. Artikel 5 Die in Artikel 2 vorgesehene Beihilfe wird für die tatsächlich gelieferten Mengen gewährt. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10. (3) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23. (4) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18. (5) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG I WEINBAUERZEUGNISSE Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln (1. Juli 1996 - 30. Juni 1997) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Für die in Anhang I genannten Erzeugnisse zu gewährende Beihilfe >PLATZ FÜR EINE TABELLE>