This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31996F0747
96/747/JHA: Joint Action of 29 November 1996 adopted by the Council on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union, concerning the creation and maintenance of a directory of specialized competences, skills and expertise in the fight against international organized crime, in order to facilitate law enforcement cooperation between the Member States of the European Union
96/747/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll
96/747/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll
ABl. L 342 vom 31.12.1996, p. 2–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0095
96/747/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll
Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1996 S. 0002 - 0003
GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll (96/747/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b), auf Initiative des Vorsitzes und Belgiens, in Anbetracht der vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen gemeinsamen Maßnahme vom 10. März 1995 bezüglich der Europol-Drogenstelle (1) und der vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen gemeinsamen Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel K.1 Nummern 8 und 9 des Vertrags betrachten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit im Zollwesen und die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der internationalen Kriminalität als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse. Nach Ansicht des Rates muß in Anbetracht des Ausmaßes und der Entwicklung bestimmter Formen der internationalen Kriminalität die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf technischer und wissenschaftlicher Ebene, ausgebaut werden. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden, die die organisierte Kriminalität bekämpfen, haben als Reaktion auf die unterschiedlichen Bedrohungen, denen die Mitgliedstaaten ausgesetzt sind, Bereiche mit besonderen Fähigkeiten oder Fachkenntnissen geschaffen, die den zuständigen Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten auf Antrag grundsätzlich zugänglich gemacht werden sollten, wenn und sobald sich für diese ein entsprechender Bedarf ergibt. Mit der Erstellung und Führung eines entsprechenden Verzeichnisses würden die betreffenden Bereiche für die Behörden in allen Mitgliedstaaten umfassender und leichter zugänglich; dies würde die Mittel der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Kriminalität verbessern. Das mit dieser gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Verzeichnis soll weder an die Stelle bestehender bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden treten oder diese Vereinbarungen berühren, noch soll es ein Mittel für den Austausch operativer Erkenntnisse sein oder die Einrichtung neuer Strukturen beim Rat erforderlich machen. Als erstes soll die Europol-Drogenstelle das Verzeichnis für die Bereiche illegaler Drogenhandel und Menschenhandel erstellen - HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Die Europol-Drogenstelle (EDS) wird mit der Erstellung, Führung und Verteilung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der Kriminalitätsformen beauftragt, die gemäß den gemeinsamen Maßnahmen vom 10. März 1995 und vom 16. Dezember 1996 unter ihr Mandat fallen. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der EDS ihre in das Verzeichnis aufzunehmenden Beiträge. (2) Die EDS erstellt das Verzeichnis auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten. (3) Bei ihren Beiträgen zum Verzeichnis tragen die Mitgliedstaaten der Verschlußsachenkennzeichnung und -sicherung eines jeden Mitgliedstaats voll Rechnung. (4) In der Folge ist die EDS zuständig, alle Änderungen und Ergänzungen anhand weiterer Beiträge der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in das Verzeichnis aufzunehmen und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen. Artikel 3 (1) Jeder Mitgliedstaat läßt in das Verzeichnis alle besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse aufnehmen, die er auf dem Gebiet der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erworben hat und die seines Erachtens allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden sollten. (2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten, für die zweckmäßigerweise im Rat zu vereinbarende Vordrucke verwendet werden könnten, enthalten mindestens eine hinreichende Beschreibung der einzelnen besonderen Fähigkeiten oder Fachkenntnisse, anhand deren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fundiert entscheiden können, ob diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglicherweise von Interesse sind. In den Beiträgen ist auch genau anzugeben, auf welche Weise eine unmittelbare und rasche Kontaktaufnahme entweder mit den Behörden, die über diese besonderen Fähigkeiten oder Fachkenntnisse verfügen, oder mit einer zentralen Kontaktstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen kann. (3) Die Mitgliedstaaten sind zuständig, diese Angaben für die Kontaktaufnahme erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen. (4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit zusätzliche Angaben in das Verzeichnis eintragen lassen oder die Streichung von Einträgen verlangen. (5) Das Verzeichnis enthält keine personenbezogenen Daten mit Ausnahme der für das Funktionieren des Systems erforderlichen Namen und Angaben für die Kontaktaufnahme. Artikel 4 (1) Jeder Mitgliedstaat erhält ein Exemplar des Verzeichnisses. Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die eine in dem Verzeichnis erwähnte besondere Fähigkeit nutzen möchte, setzt sich mit der entsprechenden Kontaktstelle des Mitgliedstaats in Verbindung, der die betreffende Information hat aufnehmen lassen. Die Frage einer etwaigen Kostenerstattung wird ebenfalls bilateral geregelt. (2) Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung besonderer Fähigkeiten oder Fachkenntnisse in das Verzeichnis veranlaßt hat, kann im Einzelfall verweigern, dieses zugänglich zu machen, wenn die Umstände es erfordern. (3) Die Mitgliedstaaten kommen überein, daß sie der EDS im Fall einer Kontaktaufnahme mittels des Verzeichnisses vom Rat einstimmig zu vereinbarende sachdienliche Grunddaten übermitteln, damit die Nützlichkeit des Verzeichnisses effizient überwacht werden kann. (4) Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der gemeinsamen Maßnahme vom 10. März 1995 finden Anwendung. Artikel 5 Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident N. OWEN (1) ABl. Nr. L 62 vom 20. 3. 1995, S. 1. (2) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.