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Document 31996D0493

96/493/EG: Beschluß des Rates vom 29. März 1996 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 im Namen der Gemeinschaft

ABl. L 208 vom 17.8.1996, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/493/oj

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31996D0493

96/493/EG: Beschluß des Rates vom 29. März 1996 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 im Namen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 208 vom 17/08/1996 S. 0001 - 0023


BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1996 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 im Namen der Gemeinschaft (96/493/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994, das entsprechend der Resolution 93 (IV), dem Dokument "Neue Partnerschaft für Entwicklung: Die Verpflichtung von Cartagena" sowie den auf der VIII. Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in dem Schlußdokument "Der Geist von Cartagena" verabschiedeten einschlägigen Zielen ausgehandelt wurde, liegt vom 1. April 1994 bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.

Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 wurde gemäß dessen Artikel 42 Absatz 3 bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängert.

Die Ziele des neuen Übereinkommens fügen sich in den Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik ein.

Die Mitgliedstaaten tragen zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen finanziell bei.

Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu seiner vorläufigen Anwendung beizutragen; folglich sollte die Gemeinschaft das beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Übereinkommen unterzeichnen und möglichst bald ihre Absicht notifizieren, es vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft nimmt die Unterzeichnung des beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegten Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 vor.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

(2) Die Gemeinschaft notifiziert dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht, das in Absatz 1 genannte Übereinkommen im Einklang mit dessen Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 vorläufig anzuwenden.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Gemeinschaft zusammen mit der diesem Beschluß beigefügten Erklärung zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

ANLAGE

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legen den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 folgendermaßen aus:

a) Sofern der Geltungsbereich des Übereinkommens von 1994 nicht gemäß dessen Artikel 35 geändert wird, bezieht sich das Übereinkommen nur auf Tropenhölzer und Tropenwälder.

b) Alle finanziellen Beiträge werden, abgesehen von den Beiträgen zum Verwaltungshaushalt gemäß Artikel 19 des Übereinkommens, ausschließlich auf freiwilliger Grundlage geleistet.

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