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Document 31996D0301

96/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen

ABl. L 115 vom 9.5.1996, p. 47–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2003; Aufgehoben durch 32004D0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/301/oj

31996D0301

96/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0047 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 1996 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen (96/301/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/14/EG (2), insbesondere Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Droht nach Auffassung eines Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet unmittelbar die Gefahr einer Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dem Erreger der Kartoffelbraunfäule, aus einem Drittland, kann er gegen diese Gefahr vorübergehend zusätzliche Schutzmaßnahmen anwenden.

Frankreich hat bei Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten wiederholt Pseudomonas solanacearum festgestellt. Frankreich hat am 19. März 1996, um sich wirksamer gegen die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum aus Ägypten zu schützen, Maßnahmen zur Anwendung eines Verbots der Einfuhr von Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten erlassen.

Finnland hat am 4. April 1996 gegen die Einschleppung dieses Schadorganismus entsprechende Maßnahmen getroffen.

Spanien und Dänemark haben am 16. April bzw. 22. April 1996 ähnliche Schutzmaßnahmen verabschiedet.

Die in der laufenden Saison gemachte Erfahrung und die von den ägyptischen Behörden anläßlich der letzten Besichtigung in dem genannten Land erhaltenen Angaben machen deutlich, daß die Gemeinschaft durch Anwendung der Vorschriften im Fall eines Nichtauftretens nicht genügend geschützt werden kann, daß also zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Diese Schutzmaßnahmen sollten die Art und Weise, wie in Ägypten erzeugt wird, und den saisonalen Stand der dortigen Kartoffelerzeugung berücksichtigen.

Die Gebiete, in denen Pseudomonas solanacearum bekanntermaßen nicht auftritt, sollten mit den Worten "bassin" (Erzeugung in der Wüste) und "village" (Erzeugung im Delta) gekennzeichnet werden.

Die genannten Worte sollten zur Angabe der Gebiete, die für eine Erzeugung von Kartoffeln zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft in Frage kommen, auf den Etiketten und den mitzuführenden Pflanzengesundheitszeugnissen angegeben werden.

Für den Fall, daß die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten zusätzlichen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum zu verhindern, oder daß diesen Maßnahmen nicht nachgekommen wird, sind strengere oder andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

Die Annahme zusätzlicher Gegenmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten war wegen der vorstehend genannten unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt.

Diese Maßnahmen sollten jedoch den gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen angeglichen werden.

Die Wirksamkeit der zusätzlichen Maßnahmen muß ständig überprüft werden. Außerdem sind die bei der Einfuhr von Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten künftig anwendbaren Maßnahmen einschließlich der Notwendigkeit, daß in Ägypten schärfere Kontrollen vorgenommen werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens am 30. November 1996 neu zu bewerten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn der besonderen Anforderung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 der Richtlinie 77/93/EWG und den im Anhang zu dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprochen wird. Die unter Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Anhangs dieser Entscheidung genannten zusätzlichen Maßnahmen betreffen nur Lieferungen, die Ägypten verlassen, nachdem Ägypten diese Maßnahmen mitgeteilt worden sind.

Artikel 2

Die Einfuhrmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. November 1996 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit einem genauen Bericht über die nach Absatz 3 des Anhangs durchgeführte amtliche Kontrolle. Der Kommission sind Kopien von jedem Pflanzengesundheitszeugnis zuzuschicken.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten passen die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erlassenen Maßnahmen an die Bestimmungen von Artikel 1 an.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird spätestens am 30. November 1996 überprüft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 24.

ANHANG

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 ist den folgenden zusätzlichen Maßnahmen nachzukommen:

1. i) Eine "Zone" des Deltas oder der Wüstengebiete wird als "village" bzw. "bassin" (Bewässerungseinheiten) bezeichnet (die bereits festgelegten Verwaltungseinheiten schließen mehrere "bassins" ein);

ii) die Angabe "kein Auftreten bekannt" bezieht sich auf das unter Buchstabe i) genannte "village" oder "bassin", in dem das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist;

iii) das Verzeichnis der in Frage kommenden Gebiete ist das amtliche Verzeichnis der zuständigen ägyptischen Behörden, in dem die unter Buchstabe i) genannten Gebiete, in denen kein Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith im Sinne von Buchstabe ii) bekannt ist, unter Angabe ihrer individuellen oder kollektiven Bezeichnungen und ihrer individuellen amtlichen Kode-Nummern ausgewiesen sind. Dieses Verzeichnis ist der Kommission nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, aber vor der Einfuhr von Frühkartoffeln zu übermitteln.

2. a) Bezüglich der für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln gewährleistet Ägypten folgendes:

- Nach dem Zerschneiden der Knollen von Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie oder wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen und je Partieteil, werden sie unmittelbar vor der Verladung auf Symptome der von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verursachten Kartoffelbraunfäule amtlich untersucht und gegebenenfalls als frei von solchen Symptomen anerkannt;

- Proben von jeder Lieferung werden gemäß einer von der Kommission als geeignet bezeichneten Methode auf latente Infektion amtlich untersucht und gegebenenfalls als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith anerkannt. Für jedes der in Absatz 1 Buchstabe i) genannten und an der Lieferung beteiligten Gebiete ist eine Probe zu ziehen, mindestens jedoch 5 Proben;

- nach Möglichkeit getrennte Ernte, Bearbeitung, Verpackung und Verwendung von Maschinen und Geräten je "bassin", auf jeden Fall je "Zone" gemäß Absatz 1 Buchstabe i);

- es werden Partien zusammengestellt, von denen jede ausschließlich aus Kartoffeln einer "Zone" gemäß Absatz 1 Buchstabe i) besteht;

- auf jedem Sack werden unverwischbar die jeweilige amtliche Kode-Nummer des Verzeichnisses der in Frage kommenden Gebiete und die jeweilige Partie-Nummer angegeben;

- mit den für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln ist das nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis mitzuführen. In diesem Zeugnis ist/sind "Unterscheidungsmerkmale", die Partie-Nummer(n) und die amtliche(n) Kode-Nummer(n) gemäß dem vorstehenden Gedankenstrich unter der zusätzlichen Erklärung anzugeben. In dieser Erklärung ist außerdem die Nummer der Partie zu vermerken, von der die Probe für den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Zweck entnommen worden ist, und die Durchführung der Untersuchung amtlich zu bestätigen.

b) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission den für das Verbringen der betreffenden Kartoffeln zugelassenen Eingangsort sowie Name und Anschrift der für den jeweiligen Eingangsort zuständigen amtlichen Stelle mitgeteilt. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten und Ägypten davon in Kenntnis.

c) Der für den Eingangsort zuständigen amtlichen Stelle sollten der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft der Kartoffellieferung sowie die Menge dieser Lieferung vorher angekündigt werden. Mangels einer solchen Vorankündigung sind die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 83/643/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/342/EWG (2), anwendbar.

3. Die Kartoffeln werden am Eingangsort der Untersuchung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG unterzogen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens eine Besichtigung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie und betrifft jede Partie einer Lieferung.

Diese Untersuchung ist durch geeignete Untersuchungen der jeder Lieferung zu entnehmenden Proben auf latente Infektion zu vervollständigen. Für jedes in der Lieferung vertretene Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe i) ist eine Probe zu untersuchen. Es sind jeweils mindestens fünf Proben zu untersuchen.

Die betreffenden Partien können unter amtlicher Kontrolle getrennt aufbewahrt werden. Solange nicht festgestellt ist, daß diese Untersuchungen weder das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith noch einen Verdacht auf ein solches Auftreten ergeben haben, dürfen diese Partien nicht gekennzeichnet oder verwendet werden.

4. Die Kommission sorgt dafür, daß ihr zu den Ergebnissen der Untersuchungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genaue Angaben übermittelt werden. Das Verzeichnis der in Frage kommenden Gebiete wird von ihr nach Maßgabe dieser Ergebnisse und den Erkenntnissen nach Absatz 3 angepaßt.

5. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Etikettierungsvorschriften, um zu verhindern, daß die betreffenden Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden.

(1) ABl. Nr. L 359 vom 22. 12. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 47.

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