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Document 31996D0232

    96/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 zur Regelung der Durchführung der Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln gemäß der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    ABl. L 77 vom 27.3.1996, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/232/oj

    31996D0232

    96/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 zur Regelung der Durchführung der Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln gemäß der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 27/03/1996 S. 0031 - 0032


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1996 zur Regelung der Durchführung der Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln gemäß der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (96/232/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/16/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 66/403/EWG sieht die Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln (3*) vor.

    Damit die Vergleichsprüfungen verläßliche Schlußfolgerungen zulassen, muß jeder Mitgliedstaat daran teilnehmen, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln üblicherweise vermehrt oder vermarktet werden.

    Die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen ist von der Kommission zu regeln.

    Die Regelung der Vergleichsprüfungen sollte unter anderem auch bestimmte Schaderreger berücksichtigen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 66/403/EWG, der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/41/EG (5), sowie der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (6) fallen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen werden 1996 bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln der Ernte 1995 durchgeführt.

    (2) Jeder Mitgliedstaat soll an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen teilnehmen.

    Artikel 2

    (1) Die allgemeine Regelung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen geht aus dem beiliegenden Anhang hervor.

    (2) Weitere Einzelregelungen für die Durchführung der Vergleichsprüfungen sind dem Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu unterbreiten.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. März 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

    (2) ABl. Nr. L 6 vom 9. 1. 1996, S. 19.

    (3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

    (4) ABl. Nr. 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (5) ABl. Nr. 182 vom 2. 8. 1995, S. 17.

    (6) ABl. Nr. 259 vom 18. 10. 1993, S. 1.

    ANHANG

    Allgemeine Regelung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln im Jahr 1996

    1. Zuständige Stelle

    Landbrugs- og fiskeriministeriet

    Plantedirektoratet

    Dänemark.

    2. Probenumfang

    Gesamtprobenumfang: 325 Proben.

    a) 295 Proben sind in den Mitgliedstaaten nach folgender Aufteilung zu ziehen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) 20 weitere Proben sind in den Bestimmungsmitgliedstaaten zu ziehen, die Material von einem Erzeuger aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen.

    c) 10 weitere Proben aus der Schweiz sind im Rahmen der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 66/403/EWG zu ziehen.

    3. Proben

    Für die Probenahme gemäß der vorstehenden Nummer 2 Buchstabe a) ist ein amtliches Probenahmeverfahren vorzusehen. Zur Beprobung einer Partie ist eine geeignete Technik zu verwenden. Die Probenehmer sind von den Dienststellen der Kommission zu ernennen und arbeiten in Verantwortung der Dienststellen der Kommission. Die Proben werden im Erzeugerbetrieb, in der Verladestation, in der Sortieranlage oder von überall dort entnommen, wo Kartoffeln/Erdäpfel gelagert werden.

    Jede Probe gemäß dem vorstehenden Absatz 2 besteht aus 225 Knollen.

    4. Prüfung der direkten Nachkommenschaft der Probe auf Erfuellung der Mindestanforderungen an Pflanzkartoffeln/-erdäpfel

    Zur Nachkontrolle sind Feldversuche durchzuführen, die erforderlichenfalls durch Labortests zu bestätigen sind. Der Probenumfang beträgt 100 Pflanzen.

    5. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Braunfäule (Pseudomonas solanacearum) und Ringfäule (Corynebacterium sepedonicum)

    Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Der Probenumfang beträgt 200 Knollen, denen Gewebsproben zur Durchführung von Feldversuchen entnommen werden.

    6. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Spindelknollenvirus

    Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Die zuständige Stelle gemäß Nummer 1 trägt dafür Sorge, daß der für diese Verfahren vorgeschriebene Probenumfang eingehalten wird, sofern entsprechende Vorschriften bestehen.

    7. Vertraulichkeit

    Für die Prüfungen gemäß den vorstehenden Nummern 5 und 6 ist jede dem Prüfungslabor einzusendende Probe zuvor von der zuständigen Stelle gemäß Nummer 1 in Verantwortung der Dienststellen der Kommission verschlüsselt zu kennzeichnen. Erweisen sich Proben als mit einem der betreffenden Schaderreger befallen, so trifft die Kommission je nachdem die gemäß der Richtlinie 77/93/EWG oder der Richtlinie 93/85/EWG oder ihrer Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Bedingungen für die Prüfung der Jahresberichte über die bestätigten Ergebnisse und Schlußfolgerungen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen.

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